Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520433/2/Sch/Pe

Linz, 13.01.2004

 

 

 VwSen-520433/2/Sch/Pe Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HF vom 10. Oktober 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 23. September 2003, VerkR21-486-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn HFt, die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 4. Oktober 2002, war bis einschließlich 4. Juni 2003, entzogen und ein Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen u.ä. ausgesprochen. Weiters wurden begleitende Maßnahmen verfügt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber sich laut Anzeige des Gendarmeriepostens Aspach an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit zu dem ebenfalls angeführten Zeitpunkt als Lenker eines Kraftfahrzeuges trotz Aufforderung eines Straßenaufsichtsorgans geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung der Alkomatuntersuchung nicht unterzogen, vielmehr hat er den Ort der Amtshandlung verlassen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat wegen dieser Übertretung über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 30. Dezember 2003, VwSen-108776/16/Kei/Jo, dem Grunde nach abgewiesen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt.

 

Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber seit dem Jahr 2000 bereits das zweite Alkoholdelikt zu verantworten hat und die gesetzliche Mindestentzugsdauer bei Verweigerung der Alkomatuntersuchung vier Monate beträgt (vgl. § 26 Abs.2 FSG), kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie als Zeitraum für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit durch den Berufungswerber acht Monate angenommen hat. Diesbezüglich wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gleichgelagerten Sachverhalten verwiesen, so etwa auf das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/11/0159, wo beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb von etwa 2 1/2 Jahren eine Entzugsdauer von zehn Monaten für angemessen erachtet wurde, ähnlich auch das Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, 2001/11/0259 (zwölf Monate).

 

Das von der Erstbehörde weiters verfügte Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind in den im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsvorschriften begründet.

 

Der Berufungswerber verweist in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen auf den von ihm kritisierten Ablauf der zugrundeliegenden Amtshandlung. Wenn er vermeint, die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten allenfalls Dienstvorschriften verletzt, so ändert dies nichts daran, dass er sich der Alkomatuntersuchung hätte unterziehen müssen, jedenfalls kann mit einer solchen Behauptung eine entsprechende ordnungsgemäß ausgesprochene Aufforderung nicht ignoriert werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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