Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520438/2/Ki/Pe

Linz, 19.11.2003

 VwSen-520438/2/Ki/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X,  vom 3.11.2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.10.2003, Zl. FE-334/2003, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung verschiedener Auflagen zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Auflage bezüglich Vorlage von Laborbefunden wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 22.1.2004 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines jeweils einen Laborbefund auf Cannabismethabolite im Harn der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z2 und 24 Abs.1 Z2 FSG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.7.2001, , Kl.: B, erteilten Lenkberechtigung dahingehend eingeschränkt, dass eine Befristung bis 22.10.2004 ausgesprochen wurde und weiters die Auflagen erteilt wurden, er habe sich bis spätestens 22.10.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie zu unterziehen bzw. in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 22.1.2004 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und Laborbefunde auf Cannabismethabolite im Harn der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen.

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 22.10.2003, wonach der Berufungswerber bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu lenken. Es sei im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu befristen bzw. seien die im Spruch angeführten Auflagen vorzuschreiben bzw. die angeführten (zeitlichen, örtlichen oder sachlichen) Beschränkungen, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden könne, aufzuerlegen gewesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 3.11.2003 Berufung erhoben, die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

Im Wesentlichen führt der Berufungswerber aus, dass den umfangreichen Untersuchungsergebnissen zweier Gutachten (verkehrspsychologisch, psychiatrisch) zu entnehmen sei, dass bei ihm in keiner Hinsicht Einschränkungen oder Beeinträchtigungen beim Lenken des Fahrzeugstyps B erforderlich wären. Beide Gutachten würden seine Erkrankung berücksichtigen und eine glaubhafte Cannabisabstinenz von ca. einem halben Jahr werde bestätigt. Er sehe keine Begründung für eine Befristung, zusätzlich habe die Gesundheitsbehörde festgestellt, dass er keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Er habe noch nie beeinträchtigt durch Substanzen jeglicher Art ein Kfz in Betrieb genommen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der Berufungswerber hat sich einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 Abs.2 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klasse B unterzogen. Im Gutachten vom 22.10.2003 kam der medizinische Amtsachverständige zum Ergebnis, dass Herr X zum Lenken von Kfz der Klasse B befristet auf ein Jahr geeignet sei, dies unter den Auflagen einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr sowie von Kontrolluntersuchungen auf negativen Drogenharn (Cannabismethabolite) alle drei Monate sowie Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie in einem Jahr.

Der Amtsarzt führte in der Begründung für sein Gutachten an, Herr S habe anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung am 16.4.2003 angegeben, zurückliegend über längere Zeiträume regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben und er sei außerdem wegen einer Psychose in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aufgrund dieser Tatsachen seien die diesbezüglich üblichen fachspezifischen Untersuchungsbefunde eingeholt worden. Eine Harnprobe vom 18.6.2003 habe keinerlei Spuren von Drogenabbauprodukten (Cannabis, Opiate, Amphetamine, Kokain) aufgewiesen, es bestehe sohin grundsätzlich kein Hinweis auf einen aktuellen Suchtgiftkonsum.

Der amtsärztlichen Untersuchung lagen auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme der 1A Sicherheit Kooperationsgemeinschaft für verkehrspsychologische Untersuchungen vom 18.6.2003 sowie eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von Dr. R L vom 6.10.2003 zugrunde.

Die verkehrspsychologische Untersuchung ergab eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und auch Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, wegen eines gewissen Restrückfallrisikos im Zusammenhang mit einem eventuellen neuerlichen Cannabiskonsum wurde jedoch eine bedingte Eignung auf ein Jahr mit entsprechenden Kontrolluntersuchungen empfohlen.

In der psychiatrischen Stellungnahme ist ausgeführt, dass eine Abhängigkeitserkrankung laut Erachtens des Gutachters derzeit nicht vorliege. Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht sei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben und der Sachverständige plädierte daher für die Wiedergewährung der Lenkberechtigung der Klasse B, wobei aus seiner Sicht eine weitere Befristung nicht für erforderlich erachtet wurde.

Der Amtsarzt beurteilte abschließend, dass trotz der an sich durchwegs positiven Befundkonstellation zunächst eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr unter Einhaltung der gegenständlichen Auflagen erforderlich sei, einerseits um einen eignungsausschließenden Rezidivdrogenkonsum, andererseits aber auch, um einen eventuell neuerlichen Krankheitsschub der schizoaffektiven Psychose rechtzeitig erfassen zu können.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Unbestritten hat Herr X in der Vergangenheit über länger Zeiträume regelmäßig Cannabis konsumiert und er ist überdies wegen einer Psychose in psychiatrischer Behandlung gewesen.

Der Berufungswerber hat sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, der Amtsarzt hat in seinem Gutachten die gegenständliche Befristung bzw. Erteilung der gegenständlichen Auflagen vorgeschlagen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsarztes erscheinen der Berufungsbehörde schlüssig, wiederspruchsfrei und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. Wenn auch im psychiatrischen Facharztgutachten zum Ausdruck kommt, dass aus dieser Sicht eine weitere Befristung nicht erforderlich sei, so hat doch die verkehrspsychologische Untersuchung, welche ebenfalls schlüssig begründet wurde, noch gewisse Bedenken erweckt. Gerade das Zusammenwirken des Umstandes, dass vom Berufungswerber über längere Zeiträume regelmäßig Cannabis konsumiert wurde einerseits und der schizoaffektiven Psychose andererseits weisen massiv darauf hin, dass noch eine Beobachtung des Berufungswerbers geboten ist, zumal aus Sicht der heutigen Dinge weder ein Rezidivdrogenkonsum noch ein neuerlicher Krankheitsschub der schizoaffektiven Psychose zur Gänze ausgeschlossen werden kann.

Aus den dargelegten Gründen erachtet die Berufungsbehörde, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung der diesbezüglichen Auflage erforderlich. Die amtsärztliche Nachuntersuchung sowie die Vorlage des Facharztbefundes für Psychiatrie sind für den Fall einer angestrebten "Verlängerung" der Lenkberechtigung erforderlich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. K i s c h


 

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