Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520440/15/Kei/Sg

Linz, 27.02.2004

 

 

 VwSen-520440/15/Kei/Sg Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L Ü, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 2003, Zl. FE-689/2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2004, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1 Der Spruch des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Juni 2003, Zl. FE-689/2003, lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Linz

 entzieht die von der BPD Linz am 13.2.1992 unter Zl. F 608/92 für die Klassen A, B, C, F, G erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab 4.6.2003.

 ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

 Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

 verlangt spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25,29, 32 FSG; 57 AVG"

1.2 Gegen den in Punkt 1.1 angeführten Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

2. Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 2003, Zl. FE-689/2003, lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 11.6.2003 mit der Maßgabe bestätigt, daß die Dauer der Entziehung auf 4 Monate herabgesetzt wird.

Die übrigen, im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen, bleiben aufrecht.

Gem. § 64 Abs. 2 AVG wird einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

3. Gegen den in Punkt 2 angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der obbezeichnete Bescheid der BPD Linz vom 30.10.2003, FE-689/2003, wird insoweit angefochten, als das wider den Beschuldigten geführte Führerscheinent- zugsverfahren nicht eingestellt und die Wiederausfolgung des Führerscheines an den Betroffenen angeordnet wurde.

Die BPD Linz stützt den Ausspruch des Führerscheinentzuges im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die ebenfalls von ihr erlassene Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, nämlich auf das Straferkenntnis der BPD Linz vom 14.10.2003 zur Zahl: S-20802/03.

Dabei übersieht die Erstbehörde allerdings, dass jenes Straferkenntnis nicht rechtskräftig ist, damit aber auch nicht taugliche Grundlage für eine Entscheidung im Führerscheinverfahren sein kann.

Tatsächlich erhob nämlich der Betroffene im Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom 22.10.2003 Berufung gegen das eben bezeichnete Straferkenntnis. Das Strafverfahren ist daher eben gerade nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Im Übrigen wird auch im Rahmen dieser Berufung - wie im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren - darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen die Durchführung eines Alkotestes, den er nicht verweigerte, auch aus medizinischen Gründen nicht möglich war. Der Betroffene leidet an einer schweren Lungenerkrankung und wäre daher nicht in der Lage gewesen, einen Alkotest am Alkomaten durchzuführen.

Aufgrund dieser schweren Lungenerkrankung, die durch ein ärztliches Attest dokumentiert ist, ist also ein amtsärztliches SV-Gutachten einzuholen und eben die Frage abzuklären, ob dem Betroffenen aufgrund der Krankheit die Durchführung eines Alkomattestes möglich war oder nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung des Betroffenen bestand, sofort an Ort und Stelle den Umstand der schweren Lungenerkrankung darzulegen (MGG Messiner StVO E 315 zu §§ 5 - 5 b StVO).

Insgesamt liegt sohin keine Verweigerung der Alkoholuntersuchung vor und damit auch keine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des FSG, mithin auch keine Voraussetzung zum Entziehen der Lenkerberechtigung, sodass der angefochtene Bescheid der BPD Linz vom 30.10.2003 zur Gänze aufzuheben und das wider den Betroffenen geführte Verwaltungsverfahren nach FSG einzustellen und die Wiederausfolgung des Führerscheines an den Betroffenen anzuordnen sein wird.

Der Betroffene stellt sohin nachstehende Berufungsanträge:

Die Berufungsbehörde wolle dieser Berufung Folge geben und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und nach Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass dem Beschuldigten die Vornahme eines Alkoholtestes am Alkomaten medizinischerseits nicht möglich war, den angefochtenen Bescheid aufheben, das wider den Betroffenen geführte Führerscheinentzugsverfahren einstellen und die Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung an den Betroffenen verfügen."

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. FE-689/2003, vom 11. November 2003 und Zl. S-20802/03VS1 vom 18. November 2003 Einsicht genommen und am 6. Februar 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1 Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2 Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Februar 2004, Zl.VwSen-109378/17/Kei/Jo, hingewiesen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als mittel qualifiziert und das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 4 Monaten ist angemessen und erforderlich.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu erfolgen, weil in § 24 Abs. 3 FSG normiert ist, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen hat, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Die Vorschreibung im Hinblick auf ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Keinberger
 
 

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