Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520441/10/Ki/Jo

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-520441/10/Ki/Jo Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn P S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, vom 19.09.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05.09.2003, VerkR20-1581-2003/GR, wegen Befristung und Einschränkungen der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.01.2004 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F befristet bis 05.09.2005 erteilt. Außerdem wurden ihm als Auflagen die Verwendung von Brillen (01.01) sowie eines Augenschutzes (101.04) vorgeschrieben und als weitere Auflage wurde ausgesprochen, dass ein Kraftfahrzeug nur bei Tageslicht gelenkt werden darf (05.01).

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19.09.2003 Berufung erhoben, er verweist in der Begründung auf ein vorgelegtes augenfachärztliches Gutachten vom 29.07.2003, wonach er auch hinsichtlich des Dämmerungssehens geeignet sei, in der Nacht zu fahren. Es seien in diesem Gutachten keinerlei Andeutungen einer allfälligen Verschlechterungsmöglichkeit enthalten, sondern es handle sich um einen unauffälligen Befund, worin eindeutig die ausreichende Visusleistung festgehalten sei. Überdies sei daraus keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass mit einer Verschlechterung zu rechnen wäre. Er trinke darüber hinaus seit Jahren keinen Alkohol, sodass er hervorragende Leberwerte habe. Er sei als Jäger in seinem Revier tätig und fahre in den frühen Morgenstunden von seinem Wohnhaus in den Wald bzw. in den späten Abendstunden wieder nach Hause. Er sei daher auf die Möglichkeit auch in der Dämmerung fahren zu können angewiesen. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten und es würden keinerlei Gründe für die nunmehr gesetzten Maßnahmen vorliegen. Er beantrage daher, dass die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F unbefristet erteilt werde und er sei weiters in der Lage, weitere medizinische Unterlagen, woraus sein guter Gesundheitszustand ersichtlich sei, zu übermitteln.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.01.2004. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Als medizinischer Sachverständiger war der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Dr. B, anwesend.

 

Der Berufungswerber hat sich am 17.08.2000 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, eine im Mai des Jahres 1999 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung verlief negativ. Die verkehrspsychologische Untersuchung im Jahre 2000 brachte das Ergebnis, dass Herr S aus verkehrspsychologischer Sicht bedingt geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe B und F zu lenken. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung Herr S insgesamt eine ausreichende Leistungsfähigkeit zeigte, Mängel habe er jedoch im Bereich der Sensomotorik und Stressresistenz gezeigt. Er sei aus verkehrspsychologischer Sicht bedingt geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe B und F zu lenken. Es wurden eine zeitliche Befristung auf ein Jahr, eine abermalige KFZ-spezifische Leistungsüberprüfung, um einen eventuellen Leistungsabfall erfassen zu können, eine Umkreisbeschränkung vom Wohnort von 100 km, ein Nachtfahrverbot sowie regelmäßige Leberwertkontrollen vorgeschlagen.

 

In Anbetracht der festgestellten kraftfahrspezifischen Leistungsmängel sowie einer funktionellen Einäugigkeit hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in einem Gutachten vom 28.08.2000 den Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 als befristet geeignet befunden, dies unter der Voraussetzung, dass eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr erforderlich sei bzw. die Verwendung von Brillen bzw. Fahrten nur bei Tageslicht als Auflage vorgeschrieben würden.

 

Herrn S wurde daraufhin unter Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen die Lenkberechtigung bis zum 11.09.2003 befristet erteilt.

 

Am 04.09.2003 hat sich der Berufungswerber einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, diese Untersuchung erbrachte das Ergebnis, dass Herr S befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F sei, dies unter der Auflage der Verwendung einer Brille und der Einschränkung, dass Fahrten nur bei Tageslicht durchgeführt werden dürften, weiters wurde eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorgeschlagen.

 

Begründet wurde das Gutachten mit einer funktionellen Einäugigkeit des Berufungswerbers sowie der Notwendigkeit einer Verlaufskontrolle im Hinblick auf öffentliche Gefährdung bei einer eventuellen weiteren Verschlechterung der bereits gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsmängel.

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Im Verfahrensakt findet sich auch ein Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 29.07.2003, wonach das Dämmerungssehen des Berufungswerbers für PKW ausreichend sei.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der medizinische Amtsachverständige dann aus, dass der Augenfacharztbefund nie Grundlage der Befristung bzw. der Einschränkungen (abgesehen von der Befristung, welche gesetzlich für eine funktionelle Einäugigkeit vorgesehen sei) gewesen sei. Die Einschränkungen würden auf der verkehrspsychologischen Untersuchung, bei welcher unterdurchschnittliche visiomotorische Koordination festgestellt wurde, beruhen. Der vorliegende Augenarztbefund würde nur beschreiben, was das untersuchte Auge theoretisch könne. Im vorliegenden Fall sei das Problem die unterdurchschnittliche visiomotorische Koordination.

 

Einen Vorschlag, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen, lehnte der Berufungswerber ab.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen schlüssig und widerspruchsfrei sind. Es bestehen keine Bedenken, die Beurteilung durch den Amtsarzt der Entscheidung zu Grunde zu legen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, begründet der Amtsarzt im vorliegenden Falle das Untersuchungsergebnis mit einer funktionellen Einäugigkeit einerseits und dem Erfordernis einer Verlaufskontrolle im Hinblick auf öffentliche Gefährdung bei eventueller weiterer Verschlechterung der bereits gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Letzteres wurde anlässlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung im Jahre 2000 festgestellt, der Berufungswerber hat sich seither keiner weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und er ist auch nicht bereit, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Um aber die in der Berufung vorgebrachten Argumente verifizieren zu können, wäre zumindest eine positive aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich.

 

In Anbetracht der vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgebrachten Argumente, ist daher der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht zu widersprechen, dass die im Bescheid festgesetzte Befristung sowie die vorgeschriebenen Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit geboten sind.

 

Der Berufungswerber wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen wird.

 

Zur Orientierung des Berufungswerbers wird hinsichtlich des Begriffes "bei Tageslicht" auf die in den AIP (Aeronautical Informations Publications) unter Gen. 2.7 veröffentlichte Tabelle verwiesen. Darin wird der Tag vom Beginn der sogenannten bürgerlichen Morgendämmerung (20 Minuten vor Sonnenaufgang) bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (20 Minuten nach Sonnenuntergang) definiert. Dies wären demnach die äußersten Zeitgrenzen, in welchen der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug lenken darf.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufung mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Definition des Begriffes "Tageslicht"

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