Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103745/7/Br

Linz, 04.06.1996

VwSen-103745/7/Br Linz, am 4. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R Q, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. April 1996, Zl.

VerkR96-1092-1995-Ja, nach der am 4. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a.

Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, daß er am 8. März 1995 um 13.15 Uhr auf der L Straße im Gemeindegebiet L auf der Höhe des Hauses L Nr. 52 den Pkw mit dem Kennzeichen ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein, gelenkt habe.

Es wurde wider ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. Die Erstbehörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auf die Angaben der Gendarmerieschüler N und T, welche den Berufungswerber eindeutig als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der L Bezirksstraße in Richtung D fahrend zu erkennen vermocht hätten. Diese Wahrnehmung hätten die Beamten aus einer Entfernung von ca. 50 Meter eindeutig und zweifelsfrei gemacht.

2. Der Berufungswerber führte in seiner protokollarisch bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung, wie bereits schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus, daß er mit seinem Fahrzeug lediglich aus der Garage auf dem Garagenvorplatz zurückgefahren sei, um Autoreifen aus dieser Garage räumen zu können. Er fertigte diesbezüglich auch eine Skizze an, welche sich dem Akt beigeschlossen findet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Angesichts des spezifischen Vorbringens wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Ortsaugenschein abgeführt (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Erörterung des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes anläßlich der Berufungsverhandlung, sowie durch die Vernehmung der Zeugen N und T und des Berufungswerbers als Beschuldigten.

5. Der Berufungswerber legte anläßlich der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung dar, daß er mit seinem Fahrzeug bis zur "Fallebene" des Garagentores mit der Fahrzeugvorderseite zurückschob um die Autoreifen in die danebenliegende Werkstätte transportieren zu können. Dabei gelangte das Fahrzeug bis knapp vor die sechs Meter von der Garagenausfahrt liegende L Bezirksstraße. Wie ebenfalls anläßlich des Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte verläuft der zuletzt genannte Straßenzug in Richtung F in einer Linkskurve. Die Sicht auf den Garagenvorplatz ist in dieser Fahrtrichtung aus etwa 50 Meter in Fahrtrichtung F gegeben. Der Vorplatz verläuft zur Garage hin in einem Gefälle.

Der Berufungswerber machte anläßlich dieser Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck dahingehend, daß er bei diesem Manöver nicht auf die Bezirksstraße gelangt war.

Dies hätte für ein derartiges Manöver wohl auch keinen Sinn ergeben. Er beteuerte auch, daß er zum damaligen Zeitpunkt den Führerschein (die Lenkerberechtigung) bereits drei Tage später wieder erteilt bekommen hat und er nicht geneigt gewesen wäre wegen dreier Tage ohne Lenkerberechtigung zu fahren.

Die Gendarmeriebeamten haben den Berufungswerber laut ihren Angaben bei der Verhandlung lediglich etwa senkrecht zu ihrer Fahrtrichtung in Bewegung zur Garage hin gesehen, wobei das Fahrzeug bereits beim Ansichtigwerden in Richtung Garage in Bewegung gewesen ist. Wenn die Gendarmeriebeamten laut ihren Angaben mit 40 km/h gefahren sind und sie ihr Dienstfahrzeug auf der Höhe der Garage des Berufungswerbers auf der linken Straßenseite zum Stillstand brachten, dann ist es durchaus wahrscheinlich, daß sie bedingt durch die Kurve den Bereich des Garagenvorplatzes während ihrer Annäherung und der im Sekundenbereich liegenden Wahrnehmbarkeit des Fahrzeuges, irrtümlich als den Bereich der öffentlichen Straße erachteten bzw. zu einer entsprechenden Schlußfolgerung gelangten. Widersprüchlich waren dabei die Angaben der Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die Schräge der Positionierung des Fahrzeuges des Berufungswerbers. Während der Meldungsleger N das Fahrzeug exakt im rechten Winkel zur Fahrbahn in Erinnerung hatte, glaube der während der Amtshandlung im Dienstfahrzeug verbliebene Zeuge T, daß er das Fahrzeug etwa im Winkel von 45 Grad zur Fahrbahn, nämlich als sei es gerade aus Richtung F kommend zur Garage hin abgebogen, in Erinnerung zu haben.

Dies belegt, wie sich dies auch aus dem Weg-Zeit-Diagramm nachvollziehen läßt, daß die Zeugen das Fahrzeug des Berufungswerbers nur äußerst kurz sehen konnten und dieses sich in dieser Phase nur auf dem Vorplatz und nicht auf der Fahrbahn befand. Sohin vermochten die Angaben der Zeugen die Verantwortung des Berufungswerbers nicht zu widerlegen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Aus diesem Beweisergebnis folgt, daß die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen hat, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht begangen wurde bzw diese jedenfalls nicht erwiesen werden kann (§ 45 Abs.1 Z1 VStG; vgl. auch VwGH v. 15.5.1990, 89/02/0082 u.a. in ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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