Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520444/2/Kei/Ri

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-520444/2/Kei/Ri Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Mag. B W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 2003, Zl. F3978/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

x Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der Bpd Linz Zl. F 6729/2000 für die Klasse(n) B, erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

x Befristung bis 16.10.2008

x Auflagen:

x Sie haben sich spätestens bis zum 16.10.2008 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen:

Gutachen v. Facharzt für Neurologie + EEG + Medikamentenspiegel wegen Epilepsie, laut amtsärztlichem Gutachten vom 16.10.2003

x Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von 30 Monat(en), erstmals am 16.04.2006 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde der Behörde vorzulegen:

Gutachten vom Facharzt für Neurologie + EEG + Medikamentenspiegel wegen Epilepsie, laut amtsärztlichem Gutachten vom 16.10.2003".

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Betrifft: F 3978/2003 - Antrag auf Verlängerung einer befristeten Lenkerberechtigung

Ihr Bescheid v. 17.10.2003

Gegen o.a. Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung:

Der Bescheid wird insofern angefochten, als dem Antrag auf Verlängerung der Lenkerberechtigung für die Dauer von fünf Jahren nicht vollinhaltlich Folge gegeben wurde.

Dem angefochtenen Bescheid der BPion Linz haftet Mangelhaftigkeit, infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften, an.

Als Mangelhaftigkeit wird gerügt, dass sich der Bescheid nur wenig mit den Attesten v. Dr. K v. 14.10.02 u. 16.10.03 u.a. auseinandersetzt. Offensichtlich geht Herr Dr. H, ein Allgemeinmediziner, von nicht bestehender gesundheitlicher Eignung aus, obwohl fachärztliche Gutachten und Atteste, nämlich von Frau Prim. Dr. L, Steyr, Fachärztin für Neurologie und Expertin für Epilepsie; von der Neurolog. Abteilung an der Universitätsklinik Wien (Herrn Prof. Dr. Z, Schlaflabor), wohin ich mich zur Abklärung der Diagnose begeben hatte, sowie o.a. Gutachten von Herrn Dr. K gerade das Gegenteil ausdrücken. Außerdem konnte trotz intensivster Untersuchungen die Diagnose Epilepsie nicht verifiziert werden, sondern dass es sich primär um Störungen der REM-Phasen handelt, die nur im Schlaf bzw. in Verbindung mit Schlaf auftreten (jahrzehntelanger Beobachtungszeitraum!) und leicht therapierbar sind. Dass diese Ereignisse (Anfälle) nur schlafgebunden sind, darauf wurde in den neurologischen Gutachten immer wieder verwiesen.

Gemäß § 12 Absatz 3 FSG-GV kann Personen nur unter Einbeziehung einer fachärztlichen Stellungnahme (Facharzt des entsprechenden Sonderfachs) die Lenkerberechtigung erteilt oder belassen werden. Oben genannte Experten gehören ganz klar dieser Kategorie an.
Aus all diesen Gründen stelle ich somit den Berufungsantrag:

Die Behörde zweiter Instanz möge dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BPion Linz vom 17.10.2003, F 3978/2003, dahingehend abändern, dass mir eine befristete Lenkerberechtigung der Gruppe B zwar auf die Dauer von fünf Jahren erteilt wird, jedoch ohne dass ein weiteres zwischenzeitliches (am 16.4.2006) neurologisches Gutachten (!) vorzulegen ist, da ich ohnehin zur halbjährlichen neurologischen Kontrolluntersuchung gehe".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 2003, Zl.VA-FF3978/2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

§ 5 Abs.5 erster Halbsatz FSG lautet:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Das Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz Dr. G H vom 16. Oktober 2003, Zl.F 3978/03, ist schlüssig.

Es konnte nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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