Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520446/2/Bi/Be

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-520446/2/Bi/Be Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des O, vertreten durch RA Mag. Dr. M, vom 10. November 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. November 2003, FE-1277/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aufforderung, den Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Klagenfurt am 8. Mai 2000, 7-FS-000422/2000, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 3.Satz FSG ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG ausgesprochen, dass der Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen worden sei, unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 6. November 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht unter neuerlicher Vorlage des Laborbefundes Dris. R, Linz, vom 2. Juli 2003 (negativ auf Cannabinoid und normgerecht bezüglich Kreatinin) und der Ladung der BPD Linz vom 27. Oktober 2003 für 6. November 2003, im Wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, dass ihm vonseiten der BH Klagenfurt die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung aufgetragen wurde. Da er aber seinen Wohnsitz nach Oberösterreich verlegt habe und ihm die Möglichkeit geboten wurde, den Termin zu verlegen bzw zu verschieben, habe er eine solche beantragt. Nun habe er von der Erstinstanz erneut eine Aufforderung bekommen. Diese habe verkannt, dass für 6. November 2003 eine Ladung zur Untersuchung ergangen sei, und den angefochtenen Bescheid wegen Nichteinhaltung der Ladung erlassen. Der Entziehungsbescheid sei sohin wegen eines Vergehens, das er noch gar nicht gesetzt habe, ergangen, was offensichtlich auf mangelnde Kommunikation der Behörde bzw fehlerhaftes Bearbeiten des Aktes zurückzuführen sei, da er als Privatperson keinen Termin beim Amtsarzt bekomme und ein ladungsgemäßes Erscheinen durch den Bescheid unmöglich geworden sei, weil die Ladung erst nach Bescheiderlassung stattgefunden hätte.

Er habe zwar den Hauptwohnsitz in Oberösterreich und wohne hier mit seiner Lebensgefährtin, sei aber aus beruflichen Gründen von Montag bis Freitag in Kärnten, da er dort eine Filiale der Handybörse eröffnet habe Daher sei ein Erscheinen in Oberösterreich extrem kompliziert und die Untersuchung in Klagenfurt wäre einfacher, zumal laut Ladung auch eine Verschiebung bzw Verlegung des Termins möglich sei. Als rechtstreuer Bürger müsse er sich auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Strafbehörde verlassen können, da er genauestens die ihm auferlegten Pflichten erfüllt und rechtzeitig seinen Aufenthaltsort und seine Möglichkeit gemeldet habe. Zur Vermeidung einer Verzögerung und eines eventuellen Suchtgiftmissbrauchs habe er aus eigener Kraft und Tasche das vorangeführte Labor konsultiert und freiwillig ein Drogenscreening gemacht, das negativ ausgefallen sei. Das Attest habe er auch an die BH Klagenfurt geschickt, die es der Erstinstanz übermittelt habe. Das genannte Labor sei gerichtlich anerkannt und werde auch vom Amtsarzt darauf zurückgegriffen.

Der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich und, dass gerade das Verstreichen lassen dieses Termins als Entziehungsgrund herangezogen werde, rechtsstaatlich nicht haltbar, zumal einem unschuldigen Bürger zugemutet werde, eine Arbeit aufzugeben und bei Inanspruchnahme der ihm angebotenen Verschiebung eben diese als Entziehungsgrund angelastet werde. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Die Strafanzeige des GP Schärding an die StA Ried/I. vom 31. März 2003, insbesondere die darin zitierten Aussagen von Suchtmittelabnehmern, er habe Ende


November 2002 eine mit Haschischöl beträufelte Filterzigarette geraucht bzw Dope angeboten, lässt den Schluss zu, dass der Bw Suchtgift selbst konsumiert.

Da der Bw war seit November 1999 in 9535 Schiefling am See, Kärnten, mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde auf der Grundlage dieser Anzeige von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt an das do Gesundheitsamt das Ersuchen gerichtet, ein (amts)ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 abzugeben, da er im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B sei. Am 3. Juli 2003 wurde von dort mitgeteilt, der Bw sei trotz zweimaliger Vorladung nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen. Seine Mutter habe die Auskunft gegeben, der Bw wohne in Oberösterreich und sei nicht erreichbar. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wurde dem Bw an die Adresse in Kärnten der Zweck der amtsärztlichen Untersuchung dargelegt und ihm erklärt, dass beabsichtigt sei, ihm die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG bescheidmäßig aufzutragen. Da der Bw darauf nicht reagierte, erging seitens der BH Klagenfurt der Bescheid vom 23. Juli 2003, Zl. 7-FEntz-195/2003, mit dem der Bw aufgefordert wurde, ein vom Amtsarzt der BH Klagenfurt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, beizubringen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werde. Einer eventuellen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 25. Juli 2003.

Mit Fax vom 25. Juli 2003 erklärte der Bw, er sei der Aufforderung schon vor Erhalt des Bescheides nachgekommen und lege hiemit ein ärztliches Gutachten vor. Angeschlossen war der der nunmehrigen Berufung im Original beigelegte Laborbefund Dris R, Linz, vom 2. Juli 2003, auf den der Bw auch im Fax vom 20. August 203 erneut verwies.

Seitens des Gesundheitsamts der BH Klagenfurt wurde weiter darauf verwiesen, dass der Bw trotz zweimaliger Vorladung nicht erschienen sei, dass aber das geforderte Gutachten auch von einem Amtsarzt in Oberösterreich erstellt werden könne.

Mit Fax der BH Klagenfurt vom 22. August 2003 wurde der Bw "dringend ersucht, der BH Klagenfurt die zuständige Behörde in Oberösterreich bekannt zu geben." Der Führerscheinakt werde dann dorthin übermittelt und er könne die erforderliche Untersuchung auch dort vornehmen. Da der Bw nicht reagierte, erging eine neuerliche Ladung vom 9. September 2003 an den Bw, Adresse in Kärnten, umgehendst zwischen 9.00 und 12.00 Uhr zur BH, 1. Stock, Zi 113, zu kommen. Die Ladung wurde mit der Bemerkung "verzogen" von der Post rückübermittelt.

Die BH Klagenfurt trat mit Schreiben vom 15. September 2003 die weitere Durchführung des Verfahrens an die BH Schärding ab mit dem Hinweis der Bw sei nunmehr in aufhältig. Seitens der BH Schärding




erfolgte mit 20. Oktober 2003 eine weitere Abtretung im Hinblick auf den neuen ordentlichen Wohnsitz des Bw in Linz, Bürgerstraße 10, an die BPD Linz.

Der Ladung der BPD Linz vom 27. Oktober 2003, am 6. November 2003 zwischen 8.30 und 11.30 Uhr im EG, Zi 39-40, zu erscheinen, folgte ein Fax des Bw vom 1. November 2003. Darin teilte er mit, es sei ihm unmöglich, zu diesem Termin zu erscheinen, weil er als Selbständiger in der Handybranche nun in Klagenfurt im einem Einkaufszentrum täglich von 9.30 bis 10.00 Uhr arbeite. Da es bei 380 km Entfernung zu einem Arbeitzeitverlust komme, dränge sich die Frage auf, ob er die Untersuchung nicht in Kärnten machen könne. Er entschuldige sich nochmals für sein Nichtfolgeleistenkönnen und erwarte eine neue Mitteilung, "wie wir weiter verfahren werden". Daraufhin erging seitens der BPD Linz der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen ... keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zum einen die von der BH Klagenfurt an den Bw rechtskräftig in Bescheidform ergangene Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, insofern nachvollziehbar und begründet, als beim Bw auf der Grundlage der oben angeführten Strafanzeige die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahezeugen der Klasse B erforderlich ist. Der Bw bzw seine Mutter hat gegenüber der BH Klagenfurt die Wohnsitzverlegung des Bw nach Oberösterreich glaubhaft dargelegt, sodass die BH Klagenfurt das Verfahren zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung an die nunmehr örtlich zuständige Behörde in Oberösterreich abgetreten hat. Dadurch hat sie die im Bescheid festgesetzte Frist von zwei Wochen selbst ausgedehnt und dem Bw die Möglichkeit eröffnet, sich bei der Behörde, in deren Zuständigkeits


bereich sein nunmehriger Wohnsitz liegt, der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Eine amtsärztliche Untersuchung ist nach der Definition des § 1 Abs.1 Z1 FSG-GV ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

Daraus folgt, dass sich der Bw der Untersuchung gemäß § 8 FSG durch einen Amtsarzt zu unterziehen hat, auch wenn er den oben angeführten Laborbefund bereits vorgelegt hat. Der Laborbefund alleine ist nicht geeignet, die amtsärztliche Untersuchung zu ersetzen.

 

Die seitens der BH Klagenfurt an den Bw ergangene Ladung zur amtsärztlchen Untersuchung war nicht datumsmäßig festgelegt, sondern lautete auf "umgehendst zwischen 9.00 und 11.00 Uhr", dh der Bw hätte jederzeit ohne Terminvereinbarung beim do Amtsarzt erscheinen können.

Die Ladung der BPD Linz war auf 6. November 2003 festgelegt. Da der Bw aber mit Schreiben vom 1. November 2003 ausdrücklich mitgeteilt hat, es sei ihm aus den dargelegten Gründen unmöglich dem Termin Folge zu leisten, war davon auszugehen, dass er den Termin am 6. November 2003 nicht wahrnehmen werde, womit der Termin hinfällig war. Der Erstinstanz nun den Vorwurf zu machen, sie hätte den 6. November 2003 abwarten müssen, ob der Bw womöglich doch erscheint, ist geradezu grotesk.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates wäre es dem Bw längst freigestanden, sich der rechtskräftigen Anordnung folgend einer solchen Untersuchung zu unterziehen, nämlich entweder bei der BH Klagenfurt oder der BPD Linz. Sein Verhalten, sich auf einen anderen Wohnsitz, nicht mögliche Termine bzw berufliche Tätigkeit anderswo auszureden, ist offensichtlich darauf gerichtet, der amtsärztlichen Untersuchung gänzlich zu entgehen. Dafür spricht auch, dass sich der Bw nach seinen Behauptungen immer genau im Zuständigkeitsbereich der gerade anderen Behörde aufhält und die Untersuchung dort für zweckmäßiger hält, aber voraussichtlich leider keinen Termin bekommt. Es reicht aber nicht aus, einen Brief in Klagenfurt zu schreiben und in Linz aufzugeben. Dass sich der Bw ernsthaft um einen (anderen) Termin bemüht hätte, behauptet er nicht einmal selbst; bei der BH Klagenfurt hätte er außerdem zB um 9.00 Uhr auch ohne Terminvereinbarung erscheinen können, noch dazu, wenn er, wie er behauptet, ohnehin erst um 9.30 Uhr in der Handybörse zu arbeiten beginnt.

Dass die BPD Linz ihr Entgegenkommen schließlich im Wege des gemäß § 24 Abs.4 FSG ergangenen angefochtenen Bescheides für beendet erklärt hat, ist nicht nur


nachvollziehbar sondern zweifelsohne auch rechtmäßig. Der Bescheid der BH Klagenfurt vom 23. Juli 2003 ist hinsichtlich der ausdrücklichen Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, rechtskräftig; die BPD Linz hatte auf der Grundlage der eindeutigen Absage des Bw vom 1. November 2003 keinen Anlass, weiter zuzuwarten oder den Bw neuerlich zu laden.

 

Es liegt nun am Bw, die Entziehungszeit kurz zu halten, indem er sich umgehend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG unterzieht. Bevor seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht gutachtlich festgestellt ist, ist mit einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht zu rechnen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche Stellungnahme miteinbezogen werden darf, die älter als sechs Monate ist.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum