Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520447/2/Kof/He

Linz, 24.11.2003

 

 

 VwSen-520447/2/Kof/He Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P L-D, geb., S, M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G K, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.10.2003, VerkR21-15183-2003 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit nachfolgender Maßgabe bestätigt:

 

Herrn P L-D wird die Lenkberechtigung für die Klassen B und F bis zum Ablauf der Befristung (= 11. November 2003) entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 23. August 2003 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 23. November 2004, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 7.11.2003 im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde eine Entziehungsdauer von sechs

Monaten hätte festsetzen müssen.

Die Auflagen (amtsärztliche Untersuchung, verkehrspsychologische Stellungnahme, Nachschulung) wurden in der Berufung ausdrücklich nicht bekämpft.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die von der belangten Behörde dem Bw auferlegten Verpflichtungen

wurden in der Berufung nicht bekämpft, sodass der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufung richtet sich - wie bereits dargelegt - nur gegen eine sechs Monate übersteigende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Der Bw hat sowohl im Jahr 2001, als auch im Jahr 2002 ein sog. "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen. In beiden Fällen wurde über ihn wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO eine Geldstrafe verhängt und ihm die Lenkberechtigung (2001: vier Monate und 2002: fünf Monate) entzogen.

 

Der Bw lenkte am 23.8.2003 um 18.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw auf der B 137, Straßenkilometer 16,4 von Wels kommend in Richtung Grieskirchen im Gemeindegebiet Schlüßlberg.

Anlässlich eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,70 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 20.10.2003, VerkR96-5740-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 22.1.2002, 2001/11/0401; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 13.8.2003, 2002/11/0168, alle mit Vorjudikatur uva.

 

Obendrein hat der Bw die Begehung dieses Alkoholdeliktes in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.10.2002, 2001/11/0108, uva

 

Der Bw hat innerhalb von zwei Jahren insgesamt drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften; Erkenntnis vom 24.9.2003, 2001/11/0285 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 25.2.2003, 2001/11/0192.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben. Insbesondere misst der VwGH in seiner Rechtsprechung einer aus der wiederholten Begehung solcher Delikte erkennbaren Neigung zu derartigem Fehlverhalten bei der Bemessung der Entziehungsdauer großes Gewicht bei; Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur.

 

Den Bw haben somit zwei erfolgte Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie zwei Entziehungen der Lenkberechtigung nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf nachstehende Judikatur des VwGH verwiesen:

 

Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (15 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) als sehr gering zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hätte durchaus auch eine höhere Entzugsdauer festsetzen können.

Jedenfalls ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

Eine Herabsetzung dieser Entzugsdauer bzw. Zeit ist daher keinesfalls möglich.

 

Formalrechtlich ist auszuführen, dass gemäß § 25 Abs.1 FSG dem Bw die Lenkberechtigung bis zum Ablauf der Befristung (= 11. November 2003) zu entziehen und gleichzeitig auszusprechen war, dass für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 23 August 2003), somit bis einschließlich 23. November 2004, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung
Entziehungsdauer bei drei Alkoholdelikten

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