Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520448/6/Bi/Be

Linz, 05.08.2004

 

 

 VwSen-520448/6/Bi/Be Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D P, vertreten durch RA Dr. W W, vom 14. November 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. Oktober 2003, FE-1177/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 26. September 2003, Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Entziehungszeit sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 15. Mai 1996, F 1941/1996, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 26. September 2003, entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 3. November 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs-


senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die 15minütige Wartezeit zwischen Lenken und Atemluftuntersuchung sei nicht eingehalten worden, da die Messungen tatsächlich maximal 2-3 Minuten nach der Anhaltung stattgefunden hätten. Dazu beantragt er die Einvernahme namentlich genannter Zeugen. Es fehle der Nachweis der ordnungsgemäßen Eichung des verwendeten Messgeräts sowie der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bzw der Betriebsanleitung des Herstellers des Messgerätes, insbesondere der Durchführung der vorgeschriebenen halbjährlichen Überprüfung. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides, in eventu dessen Abänderung insofern, dass die Entziehungsdauer auf einen Monat herabgesetzt und von der Anordnung der Nachschulung Abstand genommen werde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens. Mit Schriftsatz vom 24. November 2003 wurde die Tatortstrafbehörde I. Instanz, die BH Liezen, Politische Expositur Gröbming, ersucht, das rechtskräftige Straferkenntnis zu übermitteln, und das ggst Verfahren wurde - nachrichtlich an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bw - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Am 4. August 2004 ist über Betreiben der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Mai 2004, UVS 30.10-23/2004-16, eingelangt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Bw hat bislang keine Stellungnahme abgegeben.

Laut Anzeige wurde dem Bw der Führerschein gegen Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG am 26. März 2002, 23.54 Uhr, vorläufig abgenommen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte


Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Zugrundezulegen war, dass der Bw gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Mai 2004, UVS 30.10-23/2004-16, mit dem seine Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 13. Jänner 2004, GZ 15.1 4912/2003, mit Maßgabe einer Spruchergänzung abgewiesen wurde, am 26. September 2003 um 23.30 Uhr in der Gemeinde Schladming, Salzburger Straße, Höhe Brauerei, Richtung Westen, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten um 23.47 Uhr ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,72 mg/l. Der Bw hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, sodass im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen war.

Die Erstinstanz hat gemäß § 25 Abs.3 FSG diese Mindestentziehungsdauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 26. September 2003, ausgesprochen, deren Unterschreitung nicht möglich ist. Die vom Bw vorgebrachten Argumente wurden laut Begründung der Berufungsentscheidung im dortigen Verfahren geprüft und im Ergebnis verworfen. Auf der Grundlage der gesetzlich bestimmten Mindestentziehungsdauer ist anzunehmen, dass der Bw seine Einstellung im Hinblick auf seine aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit geändert hat, dass er wieder verkehrszuverlässig ist.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung

§ 5/1 StVO, 0,72 mg/l AAG = § 99 Abs.1a StVO, daher Mindestentziehungsdauer

3 Monate - Bestätigung

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