Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520450/2/Kei/Sg

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-520450/2/Kei/Sg Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des I W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Oktober 2003, Zl. VerkR20-1188-2003/WL, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "§ 13 Abs. 2" wird gesetzt "§ 13 Abs. 2 Führerscheingesetz" und statt "Führerscheingesetztes" wird gesetzt "Führerscheingesetzes".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I.

Ihr Antrag auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+ E, F' wird wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

II.

Die Lenkberechtigung für die Klasse ‚B' wird Ihnen bis 15.09.2004 erteilt.

Sie haben den Führerschein gemäß § 13 Abs. 2 unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

Rechtsgrundlage:

I.

§ 3 Abs. 1 Ziffer 3 iVm. § 8 Abs. 3 Ziffer 4 des Führerscheingesetzes -FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung

II.

§ 24 Abs. 1 Ziffer 2, § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Wie bereits in der Stellungnahme vom 10.10.2003 ausgeführt, ist das verkehrspsychologische Gutachten des Dr. W T bzw. die verkehrspsychologische Stellungnahme in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar, sodass der Antrag, Herrn I W zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zuzulassen bzw. im Zuge einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung ein Persönlichkeitsprofil des Herrn I W erstellen zu lassen, wiederholt wird.

Hinsichtlich der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Dr. W T wird ausgeführt wie in der Stellungnahme vom 10.10.2003 und das dortige Vorbringen hinsichtlich Konzentrationsvermögen (Seite 2), Reaktionsverhalten (Seite 2), Sensomotorik (Seite 2), Beobachtungsfähigkeit (Seite 2), sowie zur Intelligenz und Erinnerungsvermögen (Seite 3) vollinhaltlich zum Vorbringen der nunmehrigen Berufung erhoben.

Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass weder die Instruktionen zum Test, noch die Interpretation der vorhandenen Werte den Regeln der Wissenschaft entsprechend erfolgte und somit die Schlussfolgerungen auf Seite 5 des Gutachtens nicht durch ausreichende wissenschaftliche Begründungen untermauert sind.

Darüber hinaus wurde der von der Behörde gestellte Auftrag seitens des Gutachters nicht erfüllt, da in der Fragestellung ausdrücklich ‚Ausdehnung des Führerscheines auf C und E' ausgeworfen ist. Der Gutachter hatte keinen Auftrag zur gutachterlichen Stellungnahme bezüglich der Führerscheinklasse B, sodass diesbezügliche Ergebnisse des Gutachtens in das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht einzufließen haben.

Weiters sind dem Gutachter offensichtlich wesentliche Voraussetzungen, die einzelne Führerscheingruppen erfordern, nicht bewusst. Wäre der Untersuchte für die Führerscheingruppe E geeignet, so müsste man zwingend auch eine Eignung für Gruppe C ausstellen. Tatsächlich hat der Gutachter Herrn I W für die Führerscheingruppe E als geeignet befunden, dies ungeachtet der Tatsache, dass an den Erhalt bzw. die Ausübung der Führerscheingruppe E jedenfalls höhere Anforderungen als an die Führerscheingruppe C zu stellen sind.

In Anbetracht dieser zahlreichen Ungereimtheiten und Fehlinterpretationen, die dem Bescheid vom 28.10.2003 zu Grunde liegenden gutachterlichen Ausführungen offensichtlich großteils falsch bzw. unrichtig sind, stellt der Einschreiter daher den Antrag auf Behebung des Bescheides VerkR20-1188-2003/WL der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.10.2003 und beschlussmäßige Ausdehnung der Lenkerberechtigung für die Klassen ‚C1, C1+E, C, C+E, F', in eventu auf Behebung des gegenständlichen Bescheides sowie Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz und auf Zulassung zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung oder Erstellung eines Persönlichkeitsprofils bzw. Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. November 2003, Zl. VerkR20-1188-2003/WL, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Dr. K B vom 15. September 2003, ist schlüssig.

Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Oktober 2003, Zl.VerkR20-1188-2003/WL, hingewiesen und es konnte durch den OÖ. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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