Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520451/2/Kei/Da

Linz, 12.02.2004

VwSen-520451/2/Kei/Da Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C V, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Oktober 2003, Zl. VerkR21-443-2001, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben als sowohl die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung als auch die Dauer der Aberkennung des Rechtes, vom ungarischen Führerschein Gebrauch zu machen, mit 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides und wobei Haftzeiten in diese Zeit nicht eingerechnet werden, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Statt "wird Interesse" wird gesetzt "wird im Interesse".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"a) Die Lenkberechtigung der Klasse(n) A und B, wird Ihnen für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Haftentlassung entzogen.

Führerschein

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Perg

am: 27.07.2000

Geschäftszahl: VerkR20-2034-2000/PE

b) Es wird Ihnen für den Zeitraum von 36 Monaten ab Haftentlassung das Recht aberkannt, von Ihrem ungarischen Führerschein der Klassen A, B, C und E, H371786, ausgestellt am 4.05.1997, in Österreich Gebrauch zu machen.

c) Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Rechtsgrundlage:

a) § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und § 7 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG)

b) § 30 Abs. 1 und § 32 des Führerscheingesetzes (FSG)

c) § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991"

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsrechtssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.10.2003, VerkR21-443-2001 zugestellt am 31.10.2003, fristgerecht die nachstehende Berufung:

Der angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Hiezu werden folgende Berufungsgründe geltend gemacht:

1. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes ist von folgenden relevanten Grundlagen auszugehen:

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.10.2001, 25 Hv 1017/01 y, wegen § 28 Abs. 2 2., 3. und 4. Fall, Abs. 3 1. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise in Versuchsform gemäß § 15 StGB, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, § 277 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG, §§ 12 2 Alternative, 302 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 08.10.2002, 8 Bs 216/02 wurde die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe auf 4 Jahre herabgesetzt.

Im Hinblick darauf, dass sich die Behörde offenbar nicht der Mühe unterzogen hat, den Inhalt des gegen den Berufungswerber geführten Strafverfahrens oder zumindestens die Ergebnisse dieses Strafverfahrens im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu beschaffen, werden die beiden oben zitierten Urteile jeweils in Kopie beigelegt.

Wegen der weiteren in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Vorwürfe, der Berufungswerber hätte Frau S mehrmals grundlos geschlagen und bei einer Auseinandersetzung am 17.10.2000 gewürgt um sie in einen Angstzustand zu versetzen, wurde der Berufungswerber weder angeklagt noch verurteilt.

2. Die Tatsache der Begehung der im obigen Punkt 1. angeführten Delikte bzw. der Verurteilung des Berufungswerbers wegen dieser Delikte stellt für sich alleine noch keinen Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung des Berufungswerbers bzw. der Aberkennung des Rechtes zum Gebrauch seines ungarischen Führerscheines in Österreich dar.

Als verkehrsunzuverlässig gemäß § 1 (1) FSG gilt eine Person nur dann, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen gemäß § 7 (3) FSG und ihrer Wertung gemäß § 7 (4) FSG angenommen werden muß, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Weder in den im obigen Punkt 1 angeführten Urteilen noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird irgend ein Zusammenhang zwischen denjenigen Straftaten, wegen derer der Berufungswerber verurteilt wurde, und dem Lenken von Kraftfahrzeugen hergestellt. Insbesondere wird weder in den angeführten Urteilen noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen in Zukunft schuldig machen würde.

Damit fehlt aber schon dem Grunde nach jede vernünftige bzw. objektiv nachvollziehbare Begründung für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung des Berufungswerbers bzw. Untersagung der Verwendung seines ungarischen Führerscheines.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung der Klassen A und B für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Haftentlassung, entzogen, weiters wird dem Berufungswerber für den Zeitraum von 36 Monaten ab Haftentlassung das Recht aberkannt, von seinem ungarischen Führerschein der Klassen A, B, C und E in Österreich Gebrauch zu machen.

Unter Berücksichtigung der mit Urteil des OLG Linz vom 08.10.2002 auf 4 Jahre herabgesetzten Freiheitsstrafe resultiert daraus defakto eine Entziehungsdauer von 7 Jahren.

Diese Entziehungsdauer ist massiv überhöht. Sinn der Entziehung einer Lenkerberechtigung bzw. des Verbotes zur Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ist es, die Verkehrszuverlässigkeit des davon betroffenen Lenkers während der Entziehungsdauer wieder herzustellen.

Das Oberlandesgericht Linz war aufgrund der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 08.10.2002 offenbar und unmissverständlich der Auffassung, dass eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowohl unter generalpräventiven als auch insbesondere spezialpräventiven Aspekten ausreicht, um den Berufungswerber von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in Zukunft abzuhalten. Es war offensichtlich der Meinung, dass der Berufungswerber durch die Verbüßung dieser 4-jährigen Freiheitsstrafe wieder so weit resozialisiert wird, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten nicht mehr begehen wird.

Es gibt nicht den geringsten objektiven Grund dafür, dass die Verwaltungsbehörde von dieser Beurteilung durch die ordentlichen Strafgerichte massiv abweicht und eine darüber hinaus gehende Entziehungsdauer von zusätzlichen 36 Monaten für erforderlich hält, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder herzustellen.

Im angefochtenen Bescheid wird diese exzessive Entziehungsdauer in Wahrheit auch gar nicht begründet. Die Floskel, dass bei Berücksichtigung aller Umstände (welcher Umstände?) und bei Bewertung der vorliegenden Fakten (welcher Fakten?) die Behörde zum Schluß gelange, dass es unbedingt der im Spruch angeführten Zeitdauer bedürfe, damit der Berufungswerber seine für Belange der Verkehrssicherheit abträgliche Gesinnung ändere und die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden könne, ist eine klassische inhaltsleere Scheinbegründung. Ebenso ist es eine bloße Scheinbegründung, wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die Entziehungsdauer von 4 Monaten, gemeint sind offenbar tatsächlich 36 Monate ab Haftentlassung, das mindeste dessen darstelle, was im Interesse der Verkehrssicherheit vorzusehen war.

Es ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafgerichte nach einem aufwendigen Verfahren, in dem sie sich mit den Umständen der Taten des Berufungswerbers bzw. den vorliegenden Fakten, im Unterschied zur bescheiderlassenden Behörde, tatsächlich intensiv auseinandergesetzt haben und zudem den Berufungswerber persönlich kennen gelernt und daraus eine Zukunftsprognose abgeleitet haben, zum Ergebnis gelangen, dass eine Haft von maximal 4 Jahren für die Resozialisierung des Berufungswerbers genügt, wogegen die Verwaltungsbehörde, die sich in Wahrheit weder mit den Umständen noch mit den Fakten im geringsten auseinandergesetzt hat und insbesondere den Berufungswerber nie persönlich befragt hat, von der Notwendigkeit einer um 36 Monate längeren Entziehungsdauer ausgeht.

Wenn man tatsächlich alle Umstände, unter denen die Straftaten vom Berufungswerber begangen wurden, objektiv richtig bewertet, muß man zweifelsfrei zum Ergebnis gelangen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von maximal 18 Monaten ab dem Entziehungsdatum sowie eine Aberkennung der Berechtigung, von dem ungarischen Führerschein der Klassen A, B, C und E in Österreich Gebrauch zu machen ebenfalls auf die Dauer von maximal 18 Monaten, unter Berücksichtigung der ohnehin über den Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren mit Sicherheit ausreicht, um seine Verkehrszuverlässigkeit im Sinne von § 7 FSG wieder herzustellen.

Der Berufungswerber stellt daher die Anträge:

a) Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.10.2003, VerkR21-443-2001, ersatzlos aufzuheben und von einer Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers der Klassen A und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 27.07.2000, Geschäftszahl VerkR20-2043-2000/PE, sowie einer Aberkennung des Rechtes, von seinem ungarischen Führerschein der Klassen A, B, C und E, H 371786, ausgestellt am 04.05.1997, in Österreich Gebrauch zu machen grundsätzlich Abstand zu nehmen.

b) In eventu, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.10.2003, VerkR21-443-2001, dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers der Klassen A und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 27.07.2000, Geschäftszahl VerkR20-2043-2000/PE dem Berufungswerber lediglich auf die Dauer von 18 Monaten ab Entziehungsdatum 21.05.2001 entzogen wird und dem Berufungswerber weiters, ebenfalls nur auf die Dauer von 18 Monaten ab Entziehungsdatum 21.05.2001 das Recht aberkannt wird von seinem ungarischen Führerschein der Klassen A, B, C und E, H 371786, ausgestellt am 04.05.1997, in Österreich Gebrauch zu machen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. November 2003, Zl. VerkR21-443-2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 7 Abs. 2 FSG lautet:

Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 30 Abs. 1 FSG lautet:

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

4.2. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bw hat

Der Bw wurde deshalb wegen Übertretungen des SMG (und wegen weiterer Übertretungen) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft (Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Oktober 2002, Zl. 8 Bs 216/02).

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG liegt vor.

Es handelte sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine sehr große Menge an Suchtmittel.

Es spielt grundsätzlich keine entscheidende Rolle, wenn bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln wird typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert (VwGH Zl. 99/11/0166, 24.08.1999). Im gegenständlichen Zusammenhang hat dem Bw die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz erleichtert.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist sehr verwerflich. Bei dieser Beurteilung wird auch die relativ lange Dauer der Tathandlungen berücksichtigt. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nichts dahingehend zu entnehmen, auf Grund dessen sich ergibt, dass sich der Bw seit den gegenständlichen Vorfällen nicht wohlverhalten hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, das sich der Bw während dieser angeführten Zeit wohlverhalten hat. Berücksichtigt wird, dass ein Wohlverhalten während einer Haft oder während anhängiger Verfahren von geringerem Gewicht ist als ein Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren.

Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Was die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die Verwerflichkeit von Suchtdelikten nach dem Suchtmittelgesetz im Vordergrund.

Die Aberkennung des Rechtes vom ungarischen Führerschein Gebrauch zu machen, hat seine Grundlage in den angeführten Bestimmungen.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung und die Aberkennung des Rechtes vom ungarischen Führerschein Gebrauch zu machen in der Dauer von 24 Monaten ist insgesamt angemessen.

Es wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2002, Zl. 2002/11/0136, hingewiesen. Diesem Erkenntnis liegt ein ähnlich gelagerter Sacherhalt zugrunde wie der gegenständliche Sachverhalt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.



Dr. Keinberger

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 21.02.2006, Zl.: 2004/11/0129-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum