Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520452/6/Bi/Be

Linz, 10.12.2003

 

 

 VwSen-520452/6/Bi/Be Linz, am 10. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 6. November 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Oktober 2003, VerkR20-3025-2003/LL, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der bei der Erstinstanz am 9. September 2003 gestellte Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F gemäß § 3 Abs.1 FSG abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, der Bw sei in den letzten fünf Jahren insgesamt 9mal gemäß § 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft worden und habe zahlreiche gerichtliche Vorstrafen (zuletzt LG St.Pölten vom 20.6.2002, rk 25.6.2002, 14 Hv 116/2002G gemäß §§ 127, 130 StGB, 24 Monate Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre), weshalb eine Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei. Für deren Annahme sei ein Wohlverhaltenszeitraum von mindestens 2 Jahren ab der letzten Verurteilung bzw Bestrafung erforderlich.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1


2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw widerspricht der Ansicht der Erstinstanz, er sei nicht bereit, sich der geltenden Rechtsordnung anzupassen. Seit der Verurteilung vom 20.6.2002 habe er keine Kfz mehr unerlaubt gelenkt und seien keine Straftaten erfolgt, insbesondere nicht im Hinblick auf seine Verkehrszuverlässigkeit. Er sei bereit und willens, seine Verkehrszuverlässigkeit zu beweisen. Er beantragt, den Wohlverhaltenszeitraum auf ein Jahr ab der letzten Verurteilung herabzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw im März 2002 die Umschreibung seines tschechischen Führerscheins beantragt hat. Bezogen auf den Zeitraum von November 1999 bis September 2002 weist der Bw inzwischen insgesamt 8 Übertretungen wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung auf.

Seine gerichtlichen Vorstrafen aus den Jahren 1984, 1985, 1988, 1990, 1995, 1998, 1999, 2002 wegen §§ 127, 128130, 105, 83 StGB sprechen für sich. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG St. Pölten, 14 Hv 116/2002G vom 20.6.2002 wegen §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Laut Bestätigung der Justizanstalt St. Pölten vom 10. Oktober 2002 reicht die Zeit der Anhaltung des Bw in Haft vom 7. Mai 2002 bis voraussichtlich 7. August 2003 - der bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Linz 33 EVr 1230/98 vom 30.7.1998 von 9 Monaten wegen §§ 127, 130, 105, 83/2 StGB wurde widerrufen.

 

Dem Antrag des Bw vom 9.9.2003 auf Umschreibung seiner tschechischen Lenkberechtigung wurde keine Folge gegeben und ihm mit Bescheid der Erstinstanz vom 1. Oktober 2003, VerkR20-3025-2003/LL, die Berechtigung, Kraftfahrzeuge der Klasse B anhand der tschechischen Lenkberechtigung (Führerschein vom 21.12.1995) in Österreich zu lenken, gemäß § 23 Abs.1 FSG aberkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Den Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung hat der Bw damit begründet, er sei seit 1974 Lkw-Fahrer, seit 1997 auch in Österreich als solcher tätig und verdiene damit seinen Lebensunterhalt. Aufgrund einer Verletzung des rechten Armes 1980 sei ihm die Ausübung einer anderen Tätigkeit sehr schwer möglich. Er gelte wegen seines Alters beim AMS als schwer vermittelbar, habe aber langjährige Erfahrung als Kraftfahrer und sehe dort seine besten Chancen. Eine Lenkberechtigung würde ihm den rascheren Abbau seiner Schulden und die Rückkehr zu einem gesicherten Leben ermöglichen.

 



In rechtlicher Hinsicht
hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

In § 7 Abs.3 FSG sind die bestimmten Tatsachen demonstrativ aufgezählt, ua in Z7 lit.b (wiederholtes Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse) und in Z11 (strafbare Handlungen gemäß §§ 102, 131, 142 und 143 StGB, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 24.4.2001, 99/11/0132, ua) Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle, insbesondere Einbruchdiebstähle, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den oben aufgezählten Straftaten rechtfertigen können. Die Begehung derartiger Delikte wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen zweifelsohne typischerweise erleichtert).

Dass eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden kann, wenn die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben ist, da mehrere Umstände vorliegen, die bei Bestehen einer Lenkberechtigung deren Entziehung nach sich ziehen würden, liegt auf der Hand.

Die Beteuerungen des Bw, er habe seit seiner Verurteilung keine Kraftfahrzeuge unerlaubt gelenkt und keine Straftaten begangen, ist insofern glaubhaft, als er sich von Mai 2002 bis August 2003 in Haft befunden hat. Seinem Wohlverhalten während dieser Zeit kommt kein wesentliches Gewicht zu. Da während dieser Zeit keine Möglichkeit besteht, das Vorliegen einer Verkehrszuverlässigkeit in der Öffentlichkeit unter Beweis zu stellen, wäre die Haftzeit auch nicht in eine Entziehungszeit - das ist die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit - einzubeziehen. Die Zeit seit der Haftentlassung des Bw ist zu kurz, um daraus die Annahme eines bei ihm erfolgten Sinneswandels dahingehend ableiten zu können, dass er auch unter Alltagsbedingungen in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht. Dass der Bw nach seinen Behauptungen bereit und willens ist, sich der in Österreich geltenden Rechtsordnung anzupassen, wird er in Zukunft zu beweisen haben. Den Ausführungen der Erstinstanz zur zeitlichen Dimension einer neuerlichen Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist im Wesentlichen nichts hinzuzufügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 
 

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