Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520453/2/Kof/He

Linz, 05.01.2004

 

 

 VwSen-520453/2/Kof/He Linz, am 5. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M N, geb. , S, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J B, A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2003, VerkR21-376-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z11 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.5.2003, 21HV50/03s u.a. wegen §§ 127, 128 Abs.1 Z4 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monten - davon fünf Monate unbedingt und 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren - verurteilt.

Dieses Urteil ist seit 23.5.2003 rechtskräftig.

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw gemäß Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden bei verschiedenen Firmen Waren im Gesamtwert von ca 13.200 € gestohlen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iS des Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) begangen hat.

 

Die in § 7 Abs.3 FSG enthaltene Aufzählung der "bestimmten Tatsachen" hat nur demonstrativen Charakter, sodass auch in der Aufzählung nicht enthaltene strafbare Handlungen, welche den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden führen können; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zuletzt etwa Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0058 mit Vorjudikatur.

 

Der Beschwerdeführer im zitierten VwGH-Erkenntnis vom 13.8.2003 wurde wegen der Begehung einer Straftat nach §§ 127 und 128 Abs.1 Z4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren verurteilt (Schadenssumme ca. 568.000 = umgerechnet ca. 41.000 Euro).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis vom 13.8.2003 ausgesprochen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt ist.

 

Vergleichsweise dazu hat der Bw Diebstähle mit einer Schadenssumme von "nur" 13.200 Euro begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe von "nur" fünf Monate unbedingt sowie 10 Monate bedingt verurteilt worden.

 

Die vom Bw begangenen Straftaten wiegen daher bei Weitem nicht so schwer wie jene Straftat, welche der im VwGH-Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0058 zitierte Beschwerdeführer begangen hat.

 

Im Hinblick auf dieses VwGH-Erkenntnis ist somit beim Bw eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtlich nicht möglich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Entziehung der Lenkberechtigung wegen Diebstahl

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