Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520458/2/Kof/He

Linz, 04.12.2003

 

 

 VwSen-520458/2/Kof/He Linz, am 4 . Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H M, geb. , H, St. A, vertreten durch dessen Sohn, Herrn Mag. M M, gleiche Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.11.2003, VerkR21-523-2003 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.1 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat am 22.3.1999 als Lenker eines Kfz ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über ihn wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe verhängt und ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen.

 

Der Bw hat am 25.6.2000 als Lenker eines Kfz ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über ihn wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe verhängt und ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen.

 

Der Bw lenkte am 13.10.2003 um 00.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet Engelhartszell.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,44 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 29.10.2003, VerkR96-5578-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw gemäß §§ 7, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.1 und 29 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (= 13. Oktober 2003) entzogen und ausgesprochen, dass bis einschließlich

13. April 2004 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.11.2003 richtet sich nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, sondern nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F.

Der Bw bringt mit näherer Begründung vor, dass er die Lenkberechtigung für die Klasse F zur Bewirtschaftung des Bauernhofes (insbesondere Waldarbeiten im Winter) benötige.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der in der Präambel zitierte Bescheid der belangten Behörde ist, wie bereits dargelegt, hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie der Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Die Sinnesart iS des § 7 Abs.1 FSG bezieht sich jedoch nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB Erkenntnisse vom 11.7.2000, 2000/11/0011 und vom 27.6.2000, 99/11/0384.

 

In Ansehung von Alkoholdelikten ist eine nach Kfz-Gruppen (nunmehr: Kfz-Klassen) unterschiedliche Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sei, ausgeschlossen; VwGH vom 23.10.1990, 90/11/0134 mit Vorjudikatur.

 

Es ist daher den Behörden verwehrt, für die Führerscheinklasse F eine kürzere Entzugsdauer als für die anderen Führerschein-Klassen festzusetzen; umso weniger kommt ein Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F in Betracht!

 

Anders ausgedrückt: Im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung ist - insbesondere bei Begehung von Alkoholdelikten - für sämtliche Führerscheinklassen ein und dieselbe Entzugsdauer bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Das glaubwürdige Vorbringen des Bw, er benötige die Lenkberechtigung/den Führerschein für die Klasse F für die Bewirtschaftung des Bauernhofes (insbesondere Arbeiten im Wald) ist daher betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie Festsetzung der Entzugsdauer bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, rechtlich bedeutungslos.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Führerschein-Klasse F; dieselbe Entzugsdauer wie bei den anderen FS-Klassen

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