Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520459/2/Zo/Pe

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-520459/2/Zo/Pe Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KH, vom 20.11.2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.10.2003, VerkR21-340-2003/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines unverzüglich nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides entsteht.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG sowie 24 Abs.3 dritter Satz FSG.

zu II.: §§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG sowie 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angeführten Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er einen Amtsarzttermin wegen Krankheit nicht einhalten konnte. Er habe bereits einen Termin für Ende Dezember 2003 vereinbart.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Berufungswerber wurde vom Gendarmerieposten Enns angezeigt, weil er zwischen September 2002 und Dezember 2002 Marihuana geraucht sowie zwischen September 2002 und November 2002 Ecstasytabletten konsumiert habe. Wegen diesem Vorfall wurde er mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.5.2003, VerkR21-340-2003/LL, aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Dieser Bescheid wurde mit § 24 Abs.4 sowie § 8 FSG begründet. Die Frist zur Beibringung dieses Gutachtens endete am 26.8.2003. Nachdem der Berufungswerber dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2003 die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG - gerechnet ab Bescheidzustellung - entzogen. Weiters wurde er verpflichtet seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er den Termin beim Amtsarzt wegen Krankheit nicht einhalten konnte. Er habe bereits einen neuen Termin mit Ende Dezember 2003 vereinbart.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Wie bereits dargelegt wurde, wurde der Berufungswerber rechtskräftig aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Er hat sich aber bis zum heutigen Tag nicht amtsärztlich untersuchen lassen, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu entziehen ist. § 24 Abs.4 FSG räumt der Behörde kein Ermessen ein und gibt daher keine Möglichkeit, nach Ablauf der bescheidmäßig festgesetzten Frist noch eine weitere Nachfrist einzuräumen. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem Punkt 1 rechtmäßig, weshalb auch der unabhängige Verwaltungssenat keine Möglichkeit hat, eine andere Entscheidung zu treffen. Der Berufungswerber hat vom Aufforderungsbescheid bis zur Entziehung der Lenkberechtigung mehr als fünf Monate ungenutzt verstreichen lassen. Er ist darauf hinzuweisen, dass er nach Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung wiederum die Erteilung seiner Lenkberechtigung beantragen kann.

 

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines musste der erstinstanzliche Bescheid aus folgenden Gründen abgeändert werden:

Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und es handelte sich auch nicht um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG, weshalb dieser bis zur Erledigung der Berufung nicht vollstreckbar war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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