Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520460/2/Kof/Sta

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-520460/2/Kof/Sta Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DI C M, L, vertreten durch Herrn RA Mag. Dr. P N, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.11.2003, FE-1222/2003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgebeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 5 Monate - vom 9. Oktober 2003 bis einschließlich 9. März 2004 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 9.10.2003 entzogen.

Weiters wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 24.11.2003 - mit näherer Begründung - vor, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungsdauer von 3 Monaten wieder erlangen werde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen.

 

Dem Bw wurde - wegen der Begehung eines sogenannten Alkoholdeliktes im Straßenverkehr - im Jahr 1999 die Lenkberechtigung für die Dauer von
4 Wochen entzogen.

 

Der Bw lenkte am 9.10.2003 um 20.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Linz, Fahrtrichtung stadtauswärts.

An der Kreuzung mit der G kollidierte er mit einem herumstreunenden, herrenlosen Hund.

Am PKW des Bw entstand kein Sachschaden; ob der Hund verletzt wurde, konnte - da der Hund flüchtete - nicht festgestellt werden.

Anlässlich der von Polizeibeamten vorgenommenen Amtshandlung über diesen "Verkehrsunfall" wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,59 mg/l ergeben hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis v. 20.11.2003, S-34693/03 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens (insbesondere Berufung) nicht bestritten, dieses Alkoholdelikt vom 9.10.2003 begangen zu haben!

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Zum "Verkehrsunfall" ist auszuführen:

Da am PKW des Bw kein Sachschaden entstanden ist und mögliche Verletzungen des Hundes - auf Grund dessen Flucht - nicht festgestellt werden konnten, steht für den UVS fest, dass der Bw keinen Verkehrsunfall verursacht, geschweige denn verschuldet hat!

 

Betreffend die Festsetzung der Entzugsdauer ist auf nachstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 8 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 6 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise dazu beträgt beim Bw der Abstand zwischen den beiden Alkoholdelikten 4 Jahre.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 5 Monate, gerechnet ab

9. Oktober.2003 (=Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 9. März 2004 herab- bzw. festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuver-lässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. K o f l e r

 
Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren

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