Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520463/2/Ki/Jo

Linz, 16.12.2003

 

 

 VwSen-520463/2/Ki/Jo Linz, am 16. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, K/K, Am K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O H, K/K, Dstraße, vom 1.12.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.11.2003, VerkR21-197-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die ausschließlich gegen Punkt 1 des Bescheides erhobene Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird diesbezüglich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.3 FSG;
§ 64 Abs. 2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 13.11.2003, VerkR21-197-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides entzogen und gleichzeitig einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt I) und überdies angeordnet, er habe sich binnen vier Wochen gerechnet ab Datum der Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen (Punkt II).

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 1.12.2003 Berufung erhoben, wobei sich die Berufung ausschließlich gegen Punkt I bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.

 

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 wird nicht bestritten, es wird jedoch bemängelt, dass die Behörde keine Wertung dieser bestimmten Tatsache vorgenommen hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Unbestritten wurde der Berufungswerber mit einer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.07.2003 wegen einer Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 rechtskräftig bestraft, weil er am 05.07.2003 um 14.46 Uhr als Lenker des Kraftwagens KZ: K auf der B im Gemeindegebiet von St. M b N innerhalb des Ortsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat.

 

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde von einem Gendarmeriebeamten mittels Lasermessgerät festgestellt.

 

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes des gegenständlichen Bescheides wie folgt erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person unter anderem als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihre Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Dass im vorliegenden Falle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z4 FSG vorliegt, bleibt unbestritten. Der Berufungswerber bemängelt jedoch, dass keine gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache vorgenommen wurde.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass im vorliegenden Falle der Behörde eine entsprechende Wertung versagt bleibt, zumal der Gesetzgeber für diese Fälle eine fixe Entziehungsdauer angeordnet und dadurch eine eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat der Wertung zu Grunde gelegt, dass exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen als verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Eine davon abweichende eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde widerspreche der Intension des Gesetzgebers, drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptunfallursachen wirksam zu verhindern (vgl. VfGH G360/02-6 vom 10.06.2003 u.a.).

 

In Anbetracht der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung geht daher der Einwand des Berufungswerbers ins Leere, der Entzug der Lenkberechtigung im festgestellten Ausmaß ist zu Recht erfolgt.

 

4.2. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.).

 

5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Punkt des bekämpften Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG - keine eigene Verantwortung durch die Kraftfahrbehörde zulässig

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum