Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103753/6/Br

Linz, 05.06.1996

VwSen-103753/6/Br Linz, am 5. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer, unter dem Vorsitz von Dr.

Langeder, dem Beisitzer Dr. Guschlbauer und dem Berichter Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn E O, S, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. März 1996, Zl.:

VerkR96-14608-1996-Ro, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 13.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vierzehn Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 1.300 S.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 18. März 1996, Zl.

VerkR96-14608-1996-Ro, wegen der Übertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. In der Begründung des Strafausmaßes verwies die Erstbehörde auf die einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 und wertete diese straferschwerend. Sie ging von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 15.000 S aus. Konkrete Angaben zum Einkommen, den Familienund Vermögensverhältnissen lagen der Erstbehörde nicht vor.

2. Die Berufung richtet sich nach der vom Berufungswerber eingeholten Erklärung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß.

Der Berufungswerber führt darin aus, daß er knapp 2.000 DM (= ca. 14.000 S) verdiene. Ferner habe er einen Kredit mit einer Monatsrate in Höhe von 4.000 S abzuzahlen und es besteht eine Sorgepflicht für ein mj. Kind. Ebenfalls kann die nun im Ergebnis vorliegende Tatsachengeständigkeit noch als Milderungsgrund gewertet werden.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Zumal sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme zur Klärung des Berufungsumfanges.

5. Der Berufungswerber macht in seiner Berufung und der ergänzenden Stellungnahme glaubhaft, daß er über ein geringeres Einkommen als dies von der Erstbehörde angenommen wurde verfügt. Ebenfalls legte er glaubwürdig dar, daß er die genannten finanziellen Verpflichtungen hat.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die nunmehr verhängte Geldstrafe scheint angesichts der bereits einschlägigen Vormerkung angemessen und insbesondere aus Gründen der Spezialprävention gerechtfertigt. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine der gefährlichsten und zu schwersten nachteiligen Folgen führenden Fehlverhalten im Straßenverkehr. Angesichts des bis zu 50.000 S reichenden Strafrahmens wäre an sich der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe objektiv nicht entgegenzutreten gewesen. Da jedoch - mangels Angaben - die von der Erstbehörde getroffenen strafbegründenden Annahmen nicht zutrafen, d.h.

diese nach unten zu revidieren waren, war hier mit einer Ermäßigung der Strafe vorzugehen.

Angesichts des unterdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers konnte die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe höher bemessen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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