Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520467/2/Kof/He

Linz, 16.12.2003

 

 

 VwSen-520467/2/Kof/He Linz, am 16. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau J L, geb. , S, S-P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.11.2003, VerkR21-368-2003 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 29 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wurde mit Mandats-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.9.2003, VerkR21-368-2003 gemäß § 24 Abs.3 und 4 iVm § 8 FSG verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Abteilung Verkehr vorzulegen.

Dieser Bescheid wurde (siehe Rückschein) am 17.9.2003 nachweisbar zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Da die Bw dieses amtsärztliche Gutachten innerhalb der festgesetzten Frist nicht vorgelegt hat, wurde der/die Bw von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung (ohne Datum, eingelangt: 5.12.2003) bringt die Bw vor, dass Ursache für diesen Bescheid ein kurzfristiger Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Wels gewesen sei.

Dieser Aufenthalt sei aufgrund eines Familienstreites erfolgt.

Die Bw führt im Ergebnis aus, dass sie sich gesundheitlich geeignet fühle, Kraftfahrzeuge zu lenken.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Tatsache ist, dass die Bw mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde aufgefordert wurde, innerhalb einer näher bezeichneten Frist ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend ihre gesundheitlich Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Dieser Aufforderung ist die Bw bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen bzw. hat sie dieses amtsärztliche Gutachten bis dato nicht vorgelegt.

Gegenteiliges behauptet die Bw selbst nicht.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

Vor einer derartigen Entziehung der Lenkberechtigung ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der Besitzer der Lenkberechtigung bis zum Ablauf der im Aufforderungsbescheid genannten Frist oder zumindest bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides dieser Aufforderung nachgekommen ist oder nicht; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa Erkenntnis vom 25.2.2003, 2001/11/0179.

Da die Bw das von ihr verlangte amtsärztliche Gutachten bis zum heutigen Tag nicht beigebracht hat, war die Berufung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung abzuweisen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG

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