Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520469/5/Ki/Jo

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-520469/5/Ki/Jo Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, vom 02.12.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.11.2003, Zl. Nsch122/2003, wegen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung nach dem FSG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid

wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 FSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde für die Berufungswerberin gemäß § 4 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ihren Führerschein der Behörde zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Berufungswerberin laut rechtskräftiger Strafverfügung der BH Mürzzuschlag vom 03.10.2003 am 17.09.2003 um 17.02 Uhr in Mitterdorf, auf der Unteren Bergstraße auf der Höhe des Hauses Nr. 13 ein dem Kennzeichen nach bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei die in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritten habe. Sie habe durch ihr Verhalten einen Sachverhalt verwirklich, der die Anordnung der Nachschulung zur Folge habe.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 02.12.2003 Berufung erhoben, mit dem Antrag, die Behörde möge den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November ersatzlos aufheben.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass sie den Bescheid der BH Mürzzuschlag in Rechtskraft erwachsen habe lassen, sie habe diesen Bescheid aber nur deswegen in Rechtskraft erwachsen lassen um sich weitere Unannehmlichkeiten mit der Behörde zu ersparen. Es sei nämlich so, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht sei bzw. das entsprechende Verkehrsschild nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Es sei daher die in diesem Bereich angeblich bestehende 30 km/h Beschränkung nicht gültig. Da keine gültige Verordnung bzw. Kundmachung vorgelegen habe bzw. das Verkehrsschild nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, habe sich der Vorfall auf einer Freilandstraße ereignet.

 

Im Übrigen stütze sich der Bescheid der BH Mürzzuschlag auf § 52a Z10a StVO, ein solcher Paragraph würde sich in der StVO nicht finden, damit liege aber auch kein schwerer Verstoß im Sinne des FSG vor, da ein solcher Paragraph nicht als Nachschulungsgrund genannt werde.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde in die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mitterdorf im Mürztal vom 14.01.1997, GZ612/1997, sowie in einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 05.01.2004 Einsicht genommen.

 

Die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 03.10.2003, GZ15.12003/3739, bestraft, weil sie am 17.09.2003 um 17.02 Uhr in Mitterdorf i.M., auf der Unteren Bergstraße, auf Höhe des Hauses Nr. 13, den Kombi Kennzeichen gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 52a Z10a StVO verletzt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

Der Strafverfügung lag eine Anzeige des Gendarmerieposten Krieglach vom 17.09.2003 zugrunde, die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von einem Gendarmeriebeamten mit einem Lasermessgerät festgestellt. Laut Anzeige handelt es sich beim Tatort um eine Gemeindestraße im Ortsgebiet.

 

Aus Anlass der vorliegenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Vorlage der bezughabenden Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mitterdorf im Mürztal angeordnet. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.1996 wurde für alle Straßen im Ortsgebiet Mitterdorf i.M., außer auf Landesstraßen, eine geringere als die nach § 20 Abs.2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt und verordnet. Die Geschwindigkeit wurde mit 30 Stundenkilometer begrenzt.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag wurde weiters ein Aktenvermerk vorgelegt, wonach ein Mitarbeiter der Marktgemeinde Mitterdorf i.M. telefonisch erklärte, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angebracht worden sind.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder er gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß

  1. mehr als 20 km/h im Ortsgebiet
  2. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Unbestritten wurde die Berufungswerberin rechtskräftig bestraft, weil sie an einem bezeichneten Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritten hat. Beim Tatort handelt es sich um eine Gemeindestraße im Ortsgebiet und es ist dieser daher von der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mitterdorf im Mürztal vom 18.12.1996 erfasst. Laut Angaben eines Mitarbeiters der Marktgemeinde Mitterdorf i.M. waren die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angebracht.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde überdies mit einem Lasermessgerät festgestellt, es handelt sich somit um eine mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

 

Als der Entscheidung zu Grunde liegender Sachverhalt wird daher festgestellt, dass die Berufungswerberin tatsächlich im Ortsgebiet eine ziffernmäßig festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h überschritten hat.

 

Wenn die Berufungswerberin argumentiert, dass die in der zu Grunde liegenden Strafverfügung zitierte verletzte Rechtsvorschrift sich in der StVO nicht finde, so ist damit nichts zu gewinnen. Entscheidend ist nämlich nicht eine allenfalls unrichtig zitierte Rechtvorschrift, sondern der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt, dieser konnte eindeutig festgestellt werden.

 

Dass die Berufungswerberin zur Tatzeit sich noch innerhalb der Probezeit im Sinne des § 4 FSG befunden hat, bleibt unbestritten.

 

Die Anordnung der Nachschulung durch die Bundespolizeidirektion Linz ist daher zu Recht erfolgt, es handelt sich hiebei um eine gesetzlich vorgeschriebene zwingende Maßnahme, ein diesbezügliches Ermessen steht weder der Bundespolizeidirektion Linz noch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu.

 

Die Anordnung, den Führerschein zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen, gründet sich ebenfalls auf § 4 Abs.3 FSG.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz in ihren Rechten nicht verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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