Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520470/10/Bi/Be

Linz, 06.02.2004

 

 

 VwSen-520470/10/Bi/Be Linz, am 6 . Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Dr. R S, vom 28. November 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 26. November 2003, VerkR21-357-2003 Ga, wegen der Anordnung, binnen zwei Monaten ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vorzulegen, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Jänner 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde angeordnet, der Berufungswerber (Bw) habe gemäß § 24 Abs.3 und 4 iVm § 8 FSG innerhalb von zwei Monaten ab 10.9.2003, dh bis einschließlich 10.11.2003, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen "A, B, C1, F" der BH Wels-Land, Abteilung Verkehr, vorzulegen.
  2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. November 2003.

     

  3. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 22. Jänner 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag.



  4. S sowie der Zeuginnen S L und U S durchgeführt. Von der Erstinstanz ist niemand erschienen.

 

  1. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der relevante Sachverhalt, insbesondere die Situierung der beiden Fahrzeuge, der genaue Standort des hinter seinem Pkw geparkten Fahrzeuges und die Ausgangssituation beim Ausparken seien nicht erhoben worden. Die Erstinstanz habe festgestellt, dass die Zeugin L dreimal gehupt habe, obwohl er bei gegebener schwieriger Ausparksituation ausparken wollte. Das Hupen sei daher nicht förderlich gewesen, sondern vielmehr geeignet, jeden durchschnittlichen Fahrzeuglenker in seiner Konzentration zu beeinträchtigen bzw zu irritieren. Außerdem entspreche es nur der Beobachtungslage der Zeugin L, dass er schon beim ersten Reversierversuch beinahe an ein anderes abgestelltes Fahrzeug angestoßen wäre. In seiner Ausparksituation sei ein mehrmaliges Reversieren wegen der dicht nebeneinander befindlichen Fahrzeuge notwendig gewesen, sodass sein Pkw beim ersten Versuch relativ knapp an das benachbarte Fahrzeug heranbewegt werden habe müssen. Das Hupen der Zeugin wäre nicht notwendig gewesen, um eine Kollision zu vermeiden.

Überdies seien die Beobachtungen der Zeugin mit Vorsicht zu behandeln. Ein Schaukeln des geparkten Pkw beim Anstoßen hätte einer deutlich höheren Anstoßenergie bedurft und es hätte auch ein deutlicher Schaden an seinem Pkw eintreten müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch am angestoßenen Pkw wäre nicht nur ein kaum sichtbarer, sondern vielmehr ein erheblicher Schade eingetreten. Die Zeugin neige zu Übertreibungen, was aber ihre volle Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehe. Es habe seit dem Vorfall, dh seit nahezu drei Monaten, keine weiteren Auffälligkeiten gegeben; auch vom GP Lambach seien keine solchen berichtet worden. Der Schaden sei im gegenständlichen Fall ausschließlich auf die schwierige Parksituation zurückzuführen, wobei die Zeugin durch ihr Hupkonzert diese nicht gerade erleichtert habe. Bedenken, er besitze die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr, seien daraus nicht zu begründen, weshalb die Behebung des Bescheides sowie eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Ort des damaligen Vorfalls, in Lambach, bei der der Bw sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt sowie die beiden Zeuginnen L unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:



An der Südseite des Marktplatzes in Lambach befindet sich eine Kurzparkzone, wobei die gekennzeichneten Parkplätze nicht schräg sondern in rechtem Winkel zur Fahrbahn angeordnet sind. Am Rand der gegenüberliegenden Wiese befindet sich ebenfalls eine Kurzparkzone parallel zur Wiese, dazwischen verläuft ein Fahrstreifen.

Nach übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen L versuchte der Bw am Donnerstag, dem 7. August 2003, gegen 20.25 Uhr mit seinem Pkw, einem Ford Mondeo, auszuparken.

 

Die Zeugin S L bestätigte in der Verhandlung, sie habe ihren Pkw aus Richtung Schwanenstadt zur angegebenen Zeit auf den Marktplatz in Lambach gelenkt und einen Parkplatz gesucht; ihre Beifahrerin sei U L gewesen, mit der nur eine zufällige Namensgleichheit bestehe. Beiden war weder der Bw bekannt noch die spätere Geschädigte.

Die Zeuginnen schilderten in der Verhandlung, ihnen seien die Rückfahrscheinwerfer eines offenbar im Ausparken begriffenen Pkw aufgefallen, sodass sie beschlossen hätten, auf den frei werdenden Parkplatz zu warten. Der Pkw sei auf dem 2. oder 3. Parkplatz von links vor dem Geschäft W gestanden und der Lenker habe sich offenbar schwer getan beim Ausparken, weil sein Pkw größere Ausmaße gehabt und hinter ihm auf der anderen Seite ein VW Polo in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Rechts vom Pkw des Bw habe sich kein weiters Fahrzeug befunden, jedoch ca 1 m von Gehsteigrand entfernt eine Beschilderung, den Parkplatz wegen des Marktes am nächsten Tag freizuhalten. Vom Standort des Pkw L - hier divergieren die Angaben hinsichtlich der Entfernung vom Pkw des Bw etwas, eine Behinderung des Bw beim Rückwärtsausparken durch den Pkw L wurde aber ausgeschlossen - hätten sie festgestellt, dass der Lenker, der sehr langsam und etwas ruckartig gefahren sei, zunächst einmal gerade zurückgefahren sei, ohne einzuschlagen. Weil er sich dem abgestellten VW Polo bedenklich genähert habe, habe die Zeugin S L gehupt, worauf der Lenker gerade und zur Gänze in die Parklücke zurückgefahren sei und nochmals mit dem Ausparken begonnen habe. Diesmal habe er eingeschlagen und sich wieder bedenklich dem VW Polo genähert, worauf die Zeugin erneut gehupt habe. Der Lenker habe darauf aber nicht reagiert sondern sei mit der linken hinteren Stoßstangenecke gegen die rechte Beifahrertür des VW Polo gefahren, sodass sich dieser bewegt habe. Daraufhin habe die Zeugin S L wieder gehupt, jedoch habe der Lenker die Fahrt im Vorwärtsgang fortgesetzt und den Pkw geradeaus gerichtet. Er sei dann aber nicht stehen geblieben, sondern in gemächlichem Tempo in Richtung Bundesstraße weitergefahren. Der Lenker sei immer sehr langsam gefahren und habe nie auf ihre Hupzeichen reagiert, weder durch eine Handbewegung noch durch Sichtkontakt. Sie habe immer nur kurz gehupt. Nachdem sich der Bw entfernt gehabt habe, sei ein Herr zur ihnen gekommen, der den Vorfall von einer anderen Seite aus beobachtet und sie gefragt habe, ob sie das gesehen hätten. Die Zeugin S L habe



sich dann bereiterklärt, die Gendarmerie anzurufen. An diesem warmen Abend sei es noch hell und seien zwar alle Parkplätze besetzt, es sei aber nicht laut gewesen.

 

Der Bw konnte sich an den von den Zeuginnen geschilderten Vorfall in keiner Weise erinnern. Er bestätigte, er sei kurz zuvor von Stadl-Paura nach Lambach übersiedelt und habe sicher an diesem Abend noch etwas von dort geholt, wobei er alleine im Pkw gewesen sei. Damals habe er noch keine Garage gehabt wie heute und sein Pkw sei für die dortigen Platzverhältnisse etwas zu lang. Er konnte sich weder an einen wartenden Pkw erinnern noch an ein Hupen; die von den Zeuginnen angegebene Beschilderung sei üblicherweise vor Markttagen hier aufgestellt und müsse aufgestellt gewesen sein, wenn sich der Vorfall an einem Donnerstag zugetragen habe. Er habe seit 1959 eine Lenkberechtigung und sei von einer geringen Fahrpraxis weit entfernt, zumal er bis 2003 eine Wohnung in Wien gehabt habe und viel hin und her gefahren sei. Ein Schaden an seinem Pkw, der nun drei Jahre alt sei, sei wohl möglich; jedoch habe ihm bei der nächsten Überprüfung den Mechaniker gesagt, er solle das so lassen, weil die Stoßstange aus Kunststoff sei und ohnehin nicht rosten könne. Dass er nicht gleich beim ersten Mal aus der Parklücke herausgekommen sei, sei sicher kein Anlass für grundsätzliche Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitliche Eignung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach Abs.4 setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0231, uva).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Schilderung des 1929 geborenen Bw von den grundsätzlich beengten Verhältnissen im Bereich vor dem Haus Marktplatz in Lambach, bezogen auf die Ausmaße eines Ford Mondeo, nicht von der Hand zu weisen, wozu auch noch das beschriebene Verbotszeichen etwa 1 m vom Randstein entfernt kommt. Wie viele Versuche ein Fahrzeuglenker zum Ausparken braucht, ist sicher keine Frage im Hinblick auf Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung, zumal hier auch etwa die körperliche Tagesverfassung zum Tragen kommt.

Dass der Bw während des gesamten Vorgangs sehr langsam gefahren ist, insbesondere auch auf dem Weg Richtung Bundesstraße, ist auch nachvollziehbar


und im Hinblick auf die angeführten Voraussetzungen des § 24 Abs.4 FSG unbedeutend.

 

Vergleicht man aber die Ausführungen in der Berufung, der Bw sei durch das "Hupkonzert" der Zeugin verunsichert, irritiert und massiv in seiner Konzentration beeinträchtigt worden, so ist festzustellen, dass es sich dabei um ein unsubstantiiertes Vorbringen des Rechtsvertreters, aber nicht um die Wahrheit handelt. Der Bw konnte sich - wie übrigens auch kurz nach dem Vorfall, als er von Beamten des GP Lambach darauf angesprochen wurde - an eine Beschädigung eines Pkw, an ein Hupen der Zeugin, kurz gesagt an den gesamten Vorfall nicht erinnern. Er hat offenbar weder von der Beschädigung beim Rückwärtsausparken noch von Versuchen der Zeugin, ihn durch mehrmaliges Hupen in Verbindung mit einer bedenklichen Verkehrssituation auf etwas aufmerksam zu machen, etwas mitbekommen.

Zu erwähnen ist aber, dass der VW Polo bereits auf dem gegenüberliegenden Parkplatz hinter dem Pkw des Bw abgestellt war, als dieser sein Ausparkmanöver begonnen hat, und nicht erst im Zuge dessen dort abgestellt wurde. Während des Fahrmanövers des Bw hat sich an der Position des geparkten VW Polo nichts geändert, was der Bw in sein Fahrverhalten erst "einbauen" hätte müssen. Die beengten Platzverhältnisse hinter seinem Pkw musste der Bw schon beim Einsteigen wahrgenommen haben, was ihn dazu veranlassen hätte müssen, sich darauf entsprechend einzustellen, zB den Abstand zwischen den beiden Pkw durch einen Blick in den Rückspiegel besonders zu beobachten. Der vom Bw gelenkte Pkw war nach seinen Angaben beim in Rede stehenden Vorfall ca 2,5 Jahre alt, sodass er bereits ein Gefühl für die Position der hinteren Stoßstange im Verhältnis zB zu abgestellten Fahrzeugen entwickelt haben musste. Dass das Hupen der Zeugin den Bw so nervös gemacht hätte, dass er davon abgelenkt worden und deshalb gegen den Pkw gestoßen wäre, ist nach den Beweisergebnissen der mündlichen Verhandlung auszuschließen, zumal die Zeuginnen trotz guter Einsehbarkeit von ihrem Standort aus keinerlei Reaktion des Bw wahrgenommen haben.

 

Dass der Bw auch die Hupzeichen der Zeugin direkt nach dem Anstoß am VW Polo nicht beachtet hat, wobei ihm nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinerlei böse Absicht zu unterstellen ist, ist insofern nachvollziehbar, als die Zeugin nach ihren eigenen Angaben ein "wildes" Hupen ausgeschlossen und jeweils nur kurz gehupt hat. Vom persönlichen Eindruck des Bw bei der Berufungsverhandlung ist zu sagen, dass er zwar langsam und etwas lauter spricht, was aber vom Alter her geradezu zu erwarten ist.

 

Der Bw hat in der Verhandlung die Einvernahme der beiden Zeuginnen mitverfolgt, aber im Wesentlichen seinem Rechtsvertreter die aktive Teilnahme und Zeugen- Befragung überlassen.



Von mangelnder oder "mit Vorsicht zu behandelnder" Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen, die weder in einer Beziehung zum Bw noch zur Geschädigten stehen, kann hingegen keine Rede sein. Der Aussage, der VW Polo habe sich beim Anstoß bewegt, vermag der Bw mangels jeglicher Erinnerung nichts entgegenzuhalten. Dass an beiden Fahrzeugen keine größeren Schäden entstanden sind, soweit dies aus den Originalfotos, die sich im Strafakt befinden und mittlerweile vom erkennenden Mitglied eingesehen wurden, steht ebenso unzweifelhaft fest wie, dass der Bw bei seinem Ausparkmanöver den gesamten seiner Einschätzung nach vorhandenen Platz ausgenutzt und keinen vorsichtsbedingt größeren Abstand eingeplant hat. Kein Argument im Hinblick auf eine " am dortigen Marktplatz übliche Vorgangsweise" ist aber, dass während der Verhandlung, allerdings nicht in einer ähnlichen Ausparksituation, sondern beim Rückwärtseinparken in der gegenüberliegenden Kurzparkzone, ein einparkender Fahrzeuglenker gegen ein geparktes Fahrzeug gestoßen ist,

was aber keinen erkennbaren Schaden zur Folge hatte.

 

Die vom Bw geschilderte Fahrpraxis, insbesondere in den 70er Jahren im Nahen Osten, ist zweifellos glaubwürdig und anzuerkennen, aber Vergangenheit.

Richtig ist, dass, wie in der Berufung ausgeführt, seitens des GP Lambach keinerlei Defizite in der Fahrweise des Bw festgestellt werden konnten, was jedoch darauf zurückzuführen ist, dass der Bw im Beobachtungszeitraum (3. Oktober bis 17. November 2003) nicht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges beobachtet werden konnte und auch sonst - zumindest seit seiner Übersiedlung im Sommer 2003 - beim GP Lambach unauffällig war. Gegenteiliges wurde bislang auch von der Erstinstanz nicht mitgeteilt.

 

Den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es bestünden genügend begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG und das vorzulegende amtsärztliche Gutachten diene eben dem Zweck diese Bedenken zu zerstreuen oder zu bestätigen, kann aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates mangels ausreichender Begründung nicht zugestimmt werden.

Letztlich stützt die Erstinstanz ihre Bedenken auf einen einzigen Vorfall, der von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern zufällig beobachtet wurde. Ob der Bw wegen Fahrerflucht schuldig erkannt und bestraft wird, hat aber mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun, weil sonst jedem Fahrerflüchtigen die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen werden müsste. Wie sich der Bw beim Lenken eines Fahrzeuges sonst verhält, konnte nicht festgestellt werden. Allerdings spricht das Ersuchen der Erstinstanz an den GP Lambach, den Bw auf Auffälligkeiten zu beobachten, schon dafür, dass der Vorfall vom 7. August 2003 allein auch für die Erstinstanz - und ebenso für den Unabhängigen Verwaltungssenat - letztlich kein ausreichender Ansatz für die im § 24 Abs.4 FSG verlangten Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen war.



Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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