Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520471/2/Kei/An

Linz, 08.06.2004

VwSen-520471/2/Kei/An Linz, am 8. Juni 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Dezember 2003, Zl. VerkR21-92-2001 Ga, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land fordert Sie auf, Ihren Mopedausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land oder Gendarmerieposten Steinerkirchen abzuliefern.

Mopedlenkerausweis

ausgestellt von: Fahrschule K

am: 26.11.2003

Zahl: 584878

Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 2 FSG;"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der angefochtene Beschluss wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 22.8.2001 zu VerkR21-92-2001 wurde dem Berufungswerber das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 7.9.2002 verboten.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach dem Berufungswerber das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit verboten wurde, ist daher so nicht richtig. Tatsächlich wurde das Verbot mit 7.9.2002 terminisiert.

Die Frist des 7.9.2002 ist zwischenzeitig - seit mehr als einem Jahr - abgelaufen. Nur am Rande sei erwähnt, dass gegen den Beschuldigten seither - mehr als einem Jahr - keinerlei Anzeigen, welche für den ursprünglichen Entzug der Lenkberechtigung maßgeblich waren, vorliegen.

Im Übrigen hat die Erstbehörde von den drei im § 32 Abs. 1 FSG vorgesehenen Möglichkeiten, die Lenkerberechtigung einzuschränken, jene gewählt, das ‚Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bis einschließlich 7.9.2002 zu verbieten'. Da die Verbotsfrist abgelaufen ist, ist der Berufungswerber gleichzeitig auch berechtigt, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ab einschließlich 8.9.2002 zu lenken.

Aus den oben angeführten Gründen existiert für den angefochtenen Bescheid keine Anspruchsgrundlage.

Es wird damit gestellt der Antrag:

Der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 12. Dezember 2003, Zl. VerkR21-92-2001-Ga/Ses, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 2001, Zl. VerkR-390.761/3-2001-Si/Sei, iVm der Tatsache, dass sich der Bw noch keiner Nachschulung unterzogen hat und auch dass er noch kein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beigebracht hat, iVm § 32 Abs.2 Führerscheingesetz ergibt sich, dass dem Bw derzeit sowohl die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F entzogen ist als auch, dass dem Bw derzeit das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten ist.

Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde erging zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 18.08.2004, Zl.: 2004/11/0147-3