Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520473/14/Fra/He

Linz, 02.09.2004

VwSen-520473/14/Fra/He Linz, am 2. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner aus Anlass der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde des Herrn AY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HG, gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Februar 2004, VwSen-520473/5/Fra/Ka, zu Recht erkannt:

  1. Das Verfahren des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Februar 2004, VwSen-520473/5/Fra/Ka, abgeschlossenen Verfahrens wird wieder aufgenommen.
  2. Der Berufung des Herrn AY gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.11.2003, Zl. F 4118/2003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 69 Abs.1 Z2 und Abs.3 AVG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 11. Februar 2004, VwSen-520473/5/Fra/Ka, die Berufung des Herrn AY (im Folgenden: Bw) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.11.2003, Zl. F 4118/2003, als unbegründet abgewiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat stützte diese Entscheidung im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.10.2003,
Zl. II-KD/2480/03-Maur, wonach es sich bei dem vom Bw vorgelegten Formular um eine Totalfälschung handelt. Da der Bw in seiner Berufung vorgebracht hat, seinen irakischen Führerschein lt. den im Irak gültigen rechtlichen Richtlinien rechtmäßig und in gutem Glauben erworben zu haben und, um die Authentizität seines Führerscheines bestätigen zu können, er seine Familie im Irak ermächtigt und ersucht habe, mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und eine Bestätigung über die Echtheit des Führerscheines ausstellen zu lassen, wurde er mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 29.12.2003, Zl. VwSen-520473/2/Fra/Ka, um Mitteilung ersucht, welchen Zeitraum voraussichtlich die Übermittlung der angekündigten Unterlagen beanspruchen wird. Weiters wurde er ersucht, diese umgehend nach Erhalt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzulegen. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 31.12.2003 durch Hinterlegung zugestellt. Da sich keine Anhaltspunkte für eine rechtsunwirksame Zustellung ergeben haben und dieses Schriftstück dem
Oö. Verwaltungssenat wieder retourniert wurde, da es der Bw nicht behoben hat, ging der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw an der notwendigen Mitwirkung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kein Interesse hat und wies unter Zugrundelegung des oa Untersuchersuchungsberichtes die Berufung ab.

In der gegen das oa Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Bw unter anderem vor, dass er sich unmittelbar nach der Verhandlung am 25.11.2003 bei der Bundespolizeidirektion Linz mit seinen Verwandten in Bagdad in Verbindung gesetzt und sie ersucht habe, ihm entsprechende Unterlagen dafür zu besorgen, um nachweisen zu können, dass der von ihm vorgelegte Führerschein keine Fälschung sei. Er habe dann im Jänner eine Bestätigung der Echtheit vom 1.12.2003, ausgestellt von der Generaldirektion für Verkehr, Verkehrsamt Bagdad, erhalten und habe diese samt Übersetzung durch den Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache, MJ im Beisein von Herrn NMS am 12. oder am 13.1.2004 in der Bundespolizeidirektion Linz, bei Frau FF, vorgezeigt. Es sei eine Kopie zu den Akten genommen und erklärt worden, die Angelegenheit sei damit erledigt.

Im nunmehr vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass das oa Vorbringen den Tatsachen entspricht. Diese Unterlagen wurden dem Oö. Verwaltungssenat aus ihm nicht bekannten Gründen nicht zur Kenntnis gebracht. Auch der Bw hat sich nicht dazu geäußert, weshalb er diese Unterlagen nicht dem Oö. Verwaltungssenat direkt übermittelt hat.

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vom 4. März 2004,
Zl. 41 BAZ1004/03 f - 3 (AZ) an die Bundespolizeidirektion Linz geht hervor, dass die gegen den Bw wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 223 Abs.2 StGB erstattete Anzeige gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt, bzw. das eingeleitete Verfahren eingestellt wurde. Mit Schreiben des ausgewiesenen Vertreters vom 30.8.2004 an den Oö. Verwaltungssenat wurde ein Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak vorgelegt. Darin bestätigt die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak, dass der Führerschein des Bw mit der Nr. ausgestellt am 10.9.2001, gültig bis 9.9.2006, Art (A und B) ein gesetzmäßig richtiger Führerschein ist und von einem irakischen Amt ordnungsgemäß ausgestellt wurde.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen bzw. Beweismittel geht der
Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der vorgelegte Führerschein echt ist, weshalb gemäß § 69 Abs.1 Z2 iVm Abs.3 AVG das Verfahren wiederaufgenommen wurde, der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 21.10.2004, Zl.: 2004/11/0104-9

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