Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520477/2/Kof/He

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-520477/2/Kof/He Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.10.2003, VerkR20-860-2003, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit dem Jahr 1992 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Mit Eingabe vom 28.4.2003 hat der Bw u.a. die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E beantragt.

 

Gemäß dem Gutachten der nach § 34 Abs.1 Z2 FSG bestellten sachverständigen Ärztin, Frau Dr. H.L. B, vom 16.5.2003 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gesundheitlich geeignet.

 

Gemäß der verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 17 Abs.3 Z1 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR vom 5.6.2003 ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D geeignet.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 30.1.2003, AZ U 37/02v-8 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

 

Diese Verurteilung nahm die belangte Behörde zum Anlass, den Bw zur amtsärztlichen Untersuchung zuzuweisen.

 

Gemäß dem Gutachten nach § 8 FSG, erstellt vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.6.2003, ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 befristet geeignet auf einen Zeitraum von zwei Jahren.

 

Unmittelbar vor Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung (beim Institut INFAR am 5.6.2003) hatte der Bw ein Datenblatt auszufüllen.

 

Dabei hat er unter der Rubrik "Kamen Sie bereits mit dem Gesetz in Konflikt

(zB Körperverletzung, ....)?" weder die Antwort "ja" noch die Antwort "nein" angekreuzt.

 

Auf Anfrage der belangten Behörde hat die Verkehrspsychologin (zuerst telefonisch, später auch mit Schreiben vom 30.10.2003) angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Verfassung der verkehrspsychologischen Stellungnahme von den gerichtlichen Vorstrafen des Bw nicht in Kenntnis gesetzt war.

Wären der Verkehrspsychologin diese gerichtlichen Vorstrafen des Bw bekannt gewesen, wäre die Beurteilung anders verlaufen.

 

Der Bw wurde daher von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.8.2003, VerkR20-860-2003 aufgefordert, binnen einer näher bezeichneten Frist eine (neuerliche) verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vorzulegen.

 

Der Bw hat die neuerliche Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme mit Schreiben vom 17.9.2003 abgelehnt und obendrein die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen.

 

Daraufhin hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 27.10.2003 eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung nach § 64a Abs.1 AVG) vom 26.11.2003, VerkR20-860-2003 den Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E (neuerlich) zurückgewiesen.

 

Der Bw hat mit Eingabe vom 12.12.2003 (Vorlageantrag) innerhalb offener Frist gemäß § 64a Abs.2 AVG den Antrag gestellt, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Mit dem Einlagen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft (§ 64a Abs.3 AVG).

 

Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist daher - wie bereits in der Präambel zitiert - über die Berufung vom 27.10.2003 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2003, VerkR20-860-2003 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung/Ausdehnung einer Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E zu entscheiden.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden die

 

Die Voraussetzungen "gesundheitliche Eignung" einerseits und "Verkehrszuverlässigkeit" andererseits sind streng von einander zu trennen.

 

Die gesundheitliche Eignung ist vom sachverständigen Arzt oder vom Amtsarzt - allenfalls unter Verwertung von Facharztbefunden - zu beurteilen.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit hingegen handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, welche von der Behörde ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten aufgrund der vom Betreffenden begangenen strafbaren Handlungen und deren Wertung zu beurteilen ist; VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0122 mit Vorjudikatur u.v.a.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist vom sachverständigen Arzt bzw. Amtsarzt bei Erstellung des Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zu verwerten.

Die verkehrspsychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist daher (nur!) unter die Voraussetzung "gesundheitliche Eignung" zu subsumieren.

 

Die vom Bw begangene Straftat nach § 83 Abs.1 StGB ist ausschließlich bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit - nicht jedoch bei Prüfung der gesundheitlichen Eignung -- zu berücksichtigen; vgl. zB VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0196.

 

Dass der Bw vor Erstellung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 5.6.2003 bei der Rubrik "Kamen Sie bereits mit dem Gesetz in Konflikt?" die richtige Antwort nicht angekreuzt hat, hat somit keinen Einfluss auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind daher - das Gutachten der sachverständigen Ärztin nach § 8 FSG vom 16.5.2003

 

Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung erfolgte somit nicht zu Recht, sodass der in der Präambel zitierte Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die belangte Behörde hat das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E fortzusetzen und alle in § 3 Abs.1 FSG angeführten Voraussetzungen zu prüfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

 

Mag. Kofler
 
 

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