Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520478/16/Zo/Pe

Linz, 15.07.2004

 

 

 VwSen-520478/16/Zo/Pe Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, vom 16.12.2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 11.12.2003, F 4451/2003, mit welchen die Lenkberechtigung der Klassen B und F eingeschränkt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG, §§ 5 Abs.5 FSG sowie 3 Abs.1 und 16 Abs.2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber war im Besitz einer bis 28.11.2003 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen B und F. Im Zuge der Verlängerung dieser Lenkberechtigung wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt und in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Mit diesem Bescheid vom 11.12.2003, Zl. F 4451/2003, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B und F bis 19.12.2005 befristet erteilt. Als Auflage wurde vorgeschrieben, dass beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F das Tragen einer geeigneten Brille erforderlich ist. Die Lenkberechtigung wurde weiters dahingehend eingeschränkt, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen nur bei Tageslicht erlaubt ist (Code 05.01).

 

2. Der Berufungswerber hat gegen die Einschränkung seiner Lenkberechtigung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen nur bei Tageslicht zulässig ist, rechtzeitig eine Berufung eingebracht, ohne diese näher zu begründen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung eines Gutachtens der Landessanitätsdirektion betreffend die Fähigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich des Dämmerungssehens und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Anlässlich der Verlängerung seiner Lenkberechtigung wurde der Berufungswerber hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen am 10.12.2003 amtsärztlich untersucht. Bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens wurde auch ein Augenfacharztbefund des Dr. Hr vom 18.11.2003 berücksichtigt, wonach beim Berufungswerber das Dämmerungssehen eingeschränkt erhalten ist. Der Amtsarzt kam zu der Ansicht, dass das Dämmerungssehen bereits soweit eingeschränkt ist, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen nur bei Tageslicht erlaubt werden kann. Dem Berufungswerber wurde daraufhin die Lenkberechtigung befristet auf zwei Jahre allerdings mit der Einschränkung erteilt, dass er Kraftfahrzeuge nur bei Tageslicht lenken darf.

 

Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Facharzt für Augenheilkunde ersucht, seinen Befund dahingehend zu ergänzen, ob das Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Berufungswerber bei Dämmerung und Dunkelheit aus augenfachärztlicher Sicht möglich ist. Dazu hat der Facharzt vorerst nur angegeben, dass Aussagen über die Auswirkung des eingeschränkten Dämmerungssehens auf das Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt möglich sind und in einer weiteren Stellungnahme vom 4.3.2004 bekannt gegeben, dass das Dämmerungssehen weitgehend erhalten ist.

 

Wegen dieser völlig unbestimmten Aussagen des Facharztes wurde beim Berufungswerber am 12.5.2004 eine augenfachärztliche Untersuchung mit Nyktometer bei der Landessanitätsdirektion durchgeführt. Bei der Untersuchung ohne Blendung wurden vier von sechs abgebildeten Typen richtig erkannt, was grundsätzlich ausreichend ist. Bei der Untersuchung mit Nyktometer mit Blendung wurden in dem für den Patienten günstigsten Fall annähernd zwei- bis dreimal Testzeichen richtig erkannt. Es besteht damit eine herabgesetzte Nachtfahrtauglichkeit, besonders bei Blendung, weshalb der Augenarzt ein Nachtfahrverbot für den Probanden empfohlen hat. Unter Berücksichtigung dieser augenfachärztlichen Untersuchung hat die medizinische Sachverständige der Landessanitätsdirektion in ihrem Gutachten vom 25.5.2004 ausgeführt, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen bei Tageslicht aus medizinischer Sicht erforderlich ist.

 

Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften u.a.

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen.

 

Gemäß § 16 Abs.2 FSG-GV darf Personen, die an einer in den vorangehenden Bestimmungen nicht genannten Krankheit leiden, diese jedoch eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

5.2. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens der Landessanitätsdirektion, welchem eine umfassende augenfachärztliche Untersuchung des Dämmerungssehens mit und ohne Blendung zu Grunde liegt, ist als erwiesen anzusehen, dass die Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers bei Nacht - besonders bei Blendung - herabgesetzt ist.

 

Die Frage des Dämmerungssehens ist in den §§ 7 und 8 der FSG-GV nicht ausdrücklich geregelt, weshalb die allgemeine Regelung des § 16 Abs.2 FSG-GV heranzuziehen ist. Es ist offenkundig, dass ein eingeschränktes Dämmerungssehen bei Blendung die Sicherheit im Straßenverkehr während der Nachtzeit gefährdet, weil es eben gerade bei Dämmerung und Dunkelheit immer wieder zur Blendung durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge kommt. Es musste daher die Lenkberechtigung des Berufungswerbers entsprechend eingeschränkt werden, seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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