Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520483/2/Kei/Da

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-520483/2/Kei/Da Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S El, L 33b, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 2003, Zl. FE-1152/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Entziehungsdauer auf 8 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. September 2003, Zl. FE-1152/2003, lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Linz

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29 FSG; 57 AVG".

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

 

3. Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 2003, Zl. FE-1152/2003, lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 29.09.2003 vollinhaltlich bestätigt.

Gem. § 64 Abs. 2 AVG wird einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

 

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es wird die Erklärung abgegeben, den Bescheid seinem Umfange nach anzufechten, als die Lenkerberechtigung für die Klassen A,B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 21.9.2003, entzogen wurde.

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu ausgeführt wie folgt:

Richtig ist, daß der Berufungswerber am 21.9.2003 um 5.17 Uhr in Wels ein Kfz alkoholisiert in Betrieb genommen hat.

Besondere Ausführungen darüber, warum es einer Entzugsdauer von 10 Monaten bedarf, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen, wurde weder im Mandatsbescheid, noch im Bescheid vom 2.12.2003 getroffen.

Derartige Überlegungen aber hätten getroffen werden müssen, denn nachvollziehbar ist dies nicht.

Wenn man von den Überlegungen ausgeht, daß das FSG für ganz Österreich gilt und somit auch die Entzugsdauer in Österreich gleich geregelt sein soll, ist im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Entzugsdauer von 10 Monaten nicht gerechtfertigt.

Es wird nicht verkannt, daß es im Jahre 2002 zu einem Entzug von einem Monat gekommen ist, aber es ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber unbescholten ist.

Das Ergebnis der Atemalkoholgehaltuntersuchung ergab 0,61 mg/l und ist dies als nicht wirklich gravierend zu betrachten.

Es kam bei der Fahrt zu keinem Verkehrsunfall und wurde auch nicht einmal eine besondere Gefährdung von Personen behauptet.

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, warum der Berufungswerber langsamer lernfähig ist, als andere Personen.

Unter Berücksichtigung der VWGH-Erkenntnis wird insbesondere z.B. auf die Entscheidung 2001/11/0362 verwiesen.

In diesem Fall hat es ebenfalls bereits einen Vorentzug mit 0,77 mg/l gegeben, der dieser Entscheidung zugrundeliegende Entzug war mit einem Alkoholgehalt von 0,72 mg/l allerdings auch mit einem Verkehrsunfall verbunden.

In dieser Entscheidung wurde zurecht erkannt, daß eine Entziehungsdauer von sechs Monaten ausreicht, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen.

Warum es hier in dem gegenständlichen Fall bei einer wesentlich geringeren Alkoholisierung, und einem ansonsten völlig unauffälligen Vorleben, eines sogar von der Behörde als signifikant längeren bezeichneten Zeitraumes bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen, wurde weder begründet, noch ist dies nachvollziehbar.

Bei richtiger Bewertung des Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, daß, insbesondere unter Berücksichtigung der zu erfolgenden Nachschulung mit einer Entzugsdauer von fünf Monaten zur Herstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers das Auslangen gefunden werden kann.

Es wird daher der Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde II. Instanz gestellt, den Bescheid der BPD Linz, Verkehrsamt, vom 2.12.2003, FE-1152/2003, zu beheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß die Entzugsdauer auf einen Zeitraum von fünf Monaten herabgesetzt wird."

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2003, Zl. FE-1152/2003, Einsicht genommen.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

6.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte am 21. September 2003 kurz vor ca. 05.17 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wels auf der Wiesenstraße in Fahrtrichtung Norden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Im Bereich der Kreuzung mit der Gaswerkstraße wurde der Bw von RI E M - Alkoholisierungssymptome beim Bw sind vorgelegen - zu einem Alkotest aufgefordert. Am 21.September 2003 erfolgte eine Untersuchung der Atemluft des Bw auf Alkoholgehalt, die folgende Werte ergab:

0,61 mg/l um 05.32 Uhr und 0,62 mg/l um 05.33 Uhr.

Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen.

Dem Bw war die Lenkberechtigung für die Zeit von 13. Februar 2002 bis 13. März 2002 entzogen gewesen. Dieser Entziehung lag eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 zugrunde.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde von einem Wert von 0,61 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen.

 

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG liegt vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht - mangels gegenteiliger Hinweise im Verwaltungsakt - davon aus, dass das Verkehrsaufkommen gering war - es handelte sich um eine Fahrt kurz vor 05.17 Uhr.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die Verhältnisse besonders gefährlich gewesen seien. Durch den Oö. Verwaltungssenat wird die Gefährlichkeit der Verhältnisse - obwohl es sich um ein Stadtgebiet handelte - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Alkoholisierung als mittel qualifiziert.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Die seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichene Zeit ist relativ kurz.

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 8 Monaten ist angemessen und erforderlich. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt das Ausmaß der gegenständlichen Alkoholisierung und die Tatsache, dass über den Bw vor der gegenständlichen Zeit (= 21. September 2003) eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen worden war.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu erfolgen, weil in § 24 Abs.3 FSG normiert ist, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen hat, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 
 

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