Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520484/2/Fra/Ka

Linz, 21.01.2004

 

 

 VwSen-520484/2/Fra/Ka Linz, am 21. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.11.2003, VerkR21-703-2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate, gerechnet ab Zustellung (Rechtskraft) dieses Bescheides, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Im Punkt III. des angefochtenen Spruches hat es anstelle des Wortes "Rechtskraft" "Vollstreckbarkeit" zu lauten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat sowie dass der Bw den Führerschein nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Attnang-Puchheim abzuliefern hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 2. Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

3.2. Unstrittig ist, dass der Bw aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Wels vom 16.12.2002, Zl. 25Hv92/02 Z, 1.) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.2 Z2 StGB sowie 2.) wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z1 StGB verurteilt wurde, weil er in verabredeter Verbindung AZ und AZ durch Versetzen von Tritten und Schlägen gegen Kopf und Körper, durch Versetzen von Schlägen mit einem Holzstück gegen Kopf und Körper, AZ auch durch einen Biss in die Nase und den linken Daumen sowie durch Würgen am Hals, vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat bei AZ eine Schädelprellung, mehrfache Prellungen am Körper, eine Zerrung der Halswirbelsäule, mehrere Abschürfungen und eine Bissverletzung im Bereich der Nase und des Endgliedes des linken Daumen und bei AZ eine Halswirbelsäulenprellung, Prellungen am gesamten Körper, insbesondere an der linken Seite und am Knöchel sowie des Kopfes zur Folge hatte und er weiters versuchte, eine fremde bewegliche Sache durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich Einschlagen des PKW-Seitenfensters, ein Autoradio in unbekanntem Wert, AZ mit Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Das Vorbringen des Bw, er habe niemanden geschlagen oder getreten und schon gar nicht mit einem Holzstück Schläge gegen Kopf und Körper versetzt ist insofern unbeachtlich, als das oa Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist an dieses rechtskräftige Strafurteil gebunden (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0389).

 

Der Bw hat mit der oa strafbaren Handlung eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht, woraus eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von drei Monaten (siehe § 25 Abs.3 FSG) resultiert.

 

Zur Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z1 StGB ist festzustellen:

 

Einbruchsdiebstähle sind im § 7 Abs.3 FSG nicht aufgezählt. Dies schließt nicht aus, auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, weil die Aufzählung im § 7 Abs.3 FSG nur demonstrativ ist. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können als bestimmte Tatsache zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 FSG führen, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.1998, Zl. 98/11/0191 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur insoweit gleichen Rechtslage nach § 66 Abs.1 und 2 KFG 1967). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs.1 und 2 KFG 1967 zum Ausdruck gebracht, dass eine Häufung von Einbruchsdiebstählen, das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit dem beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen können (vgl. dazu VwGH vom 19.5.1998, Zl.96/11/0288 uva). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde zu Unrecht in dem vom Bw versuchten Einbruchdiebstahl eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.1 FSG erblickt. Der Bw hat lediglich eine einzige (versuchte) Straftat dieser Art zu verantworten. Dieses Verhalten kommt im Sinne des zuvor Gesagten den im § 7 Abs.3 FSG bezeichneten Straftat im Unrechtsgehalt und Bedeutung nicht gleich, und stellt daher keine die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 FSG indizierende bestimmte Tatsache dar. Dies hat zur Folge, dass die Entziehungszeit von vier Monaten auf drei Monate herabzusetzen war.

 

Wenn der Bw vorbringt, dass er nicht aggressiv sei und sich bemühe im Straßenverkehr immer sicher und verkehrszuverlässig zu fahren, ist er darauf hinzuweisen, dass einem Wohlverhalten während eines anhängigen Straf- oder Entziehungsverfahren grundsätzlich geringeres Gewicht zukommt, als einem Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren (vgl. VwGH vom 12.4.1999, 98/11/0252 mit Vorjudikatur).

 

Die belangte Behörde hat auch im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 22.1.2002, Zl. 2001/11/0196, mwN). Die Anordnung der Nachschulung sowie die Ablieferungspflicht des Führerscheines ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. Punkt III. des angefochtenen Spruches war gemäß § 66 Abs.4 AVG zu ändern, weil im § 29 Abs.3 FSG der Terminus "Rechtskraft" nicht enthalten ist, sondern der Begriff "Vollstreckbarkeit".

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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