Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520488/2/Ki/Ri

Linz, 15.01.2004

 

 

 VwSen-520488/2/Ki/Ri Linz, am 15. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des LS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JN, vom 29. 12. 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.12.2003, Zl. FE-696/2002, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines bzw Anordnung der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 28 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers vom 19.3.2003 auf Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs.1 Z2 abgewiesen und die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung angeordnet.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 29.12.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines stattgegeben werde.

 

2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit - rechtskräftigem - Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.8.2002, Zl. FE-696/2002, wurde die dem Berufungswerber mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.3.1989 zu F10601989, für die Klassen A l, B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass lt. amtsärztlichen Gutachten vom 16.8.2002 der Berufungswerber dzt gesundheitlich nicht geeignet sei KFZ zu lenken. Es haben sich bei der amtsärztlichen Untersuchung am 17.6.2002 eindeutig pathologisch ausgeprägte Verfolgungsideen gezeigt und es wurde auch auf eine verkehrspsychologische Untersuchung am 26.7.2002 Bezug genommen, wonach der Berufungswerber die kfz-spezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen nicht mehr in ausreichendem Maß besitze.

 

Am 19.3.2003 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entzugsdauer gestellt. Laut Niederschrift vom 25.4.2003 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Ausfolgung des Führerscheines den Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG erfordere. Er wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem letzten amtsärztlichen Gutachten vom 16.8.2002 ergäbe, dass eine Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen auf Grund des hohen Lebensalters derzeit nicht zu erwarten sei und eine abermalige verkehrspsychologische Untersuchung aus diesem Grunde nicht empfohlen werde. Der Berufungswerber hat dies zur Kenntnis genommen, seinen Antrag um Ausfolgung des Führerscheines aber aufrecht erhalten.

 

Anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung am 5.5.2003 ersuchte der Berufungswerber dann um Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Laut den vorliegenden Verfahrensakten hat er sich jedoch bisher der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht unterzogen.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

  1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
  2. keine weitere Entziehung der Lenkerberechtigung angeordnet wird.

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass es dem Berufungswerber obliegt, im Falle der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, welche Voraussetzung für die Ausfolgung des Führerscheines wäre, den Nachweis dafür zu erbringen.

 

Im vorliegenden konkreten Falle hätte er sich zunächst einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, da im Hinblick auf die bereits erfolgte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26.7.2002 die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend vorhanden war.

 

Im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz hat der Berufungswerber dann um Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit ersucht, sich bis dato jedoch dieser Untersuchung nicht unterzogen. Er konnte somit bis dato nicht den Nachweis erbringen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand gegenüber der Untersuchung aus dem Jahr 2002 in der Art gebessert hat, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wieder angenommen werden könnte.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen und es konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Der Ordnung halber wird festgestellt, dass es dem Berufungswerber anheim gestellt bleibt, bei Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einen weiteren Antrag um Ausfolgung des Führerscheines an die Erstbehörde zu stellen. Als Nachweis wäre jedenfalls zunächst eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, in der Folge wäre mit dem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz abzuklären, welche weiteren Befunde noch erforderlich wären.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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