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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520489/7/Br/Gam

Linz, 11.02.2004

 

 

 VwSen-520489/7/Br/Gam Linz, am 11. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR20-1822-2003/FR, nach der am 11. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 iVm § 5 Abs.1 Z4 lit.a u. § 17 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998.
 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid und gestützt auf die obgenannten Rechtsvorschriften den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B u. F abgewiesen.

 

 

1.1. Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 25.11.2003, welches auf das Ergebnis der fachärztlichen Stellungnahme (von Fachärztin für Psychiatrie Dr. S v. 22.11.2003) verwies, wonach noch der Verdacht auf aktuellen Substanzgebrauch bestehe. Im Ergebnis gingen die ärztlichen Expertisen von einer bestehenden Alkoholabhängigkeit aus, sodass aus der Sicht der Behörde erster Instanz darauf gestützt unter Hinweis auf
§ 3 Abs.1 FSG die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung mangels anzunehmender gesundheitlicher Eignung nicht gegeben seien.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt darin folgendes aus:

" In offener Frist erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Az.: VerkR20-1822-2003/FR vom 11.12.2003 mit dem mein Antrag vom 14.10.2003 auf Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Klassen A,B und F abgewiesen wurde, die

 

Berufung

und beantrage

die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides 1. Instanz und die beantragte Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Klassen A, B und F. mit folgender

 

Begründung:

 

Ich habe in der Zeit von 18.02. - 26.04.2002 im W J Krankenhaus eine Entwöhnung durchgeführt und seit diesem Zeitpunkt keinen Alkohol getrunken. Es fällt mir auch weiterhin nicht schwer auf Alkoholgenuß zu verzichten. Die Fachärztin äußert in ihrer Aussage den Verdacht auf weiteren Substanzgebrauch, kann aber diesen Verdacht nicht begründen oder beweisen. Die Laborbefunde über die Gamma-GT Werte liegen im Normbereich. Ich bin auch bereit weitere Befunde vorzulegen und mich einem verkehrspsychologischen Test zu unterziehen. In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass eine einjährige gesicherte Alkoholabstinenz Voraussetzung für eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ist. Ich bin seit 18.02.2002, also seit mehr als 1 Jahr nachgewiesen abstinent. Dies beweisen die Laborbefunde und auch die Bestätigung der Rot-Kreuz-Dienststelle Freistadt. Das amtsärztliche Gutachten vom 25.11.2003, in dem festgestellt wird, dass ich derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet wäre, ist nicht schlüssig, da es lediglich auf Verdacht beruht und der Verdacht eines weiteren od. ev. dzt. Substanzgebrauches nicht entkräftet werden konnte. Die Abweisung der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist daher unbegründet.

 

Durch den Alkoholverzicht geht es mir gesundheitlich gegenüber früher sehr gut und ich fühle mich dadurch auch sehr motiviert einer geregelten Arbeit nachzugehen zu wollen. Ich bin bereit auch weitere therapeutische Maßnahmen zu setzen um die derzeitige Abstinenz zu halten. Der Alkoholverzicht fällt mir nicht schwer.

 

In letzter Zeit habe ich beim Roten Kreuz Freistadt im Rahmen des Katastrophenhilfeprojektes gearbeitet und konnte in dieser Zeit mit einem Arbeitskollegen aus Leopoldschlag zur Arbeitsstelle mitfahren. Während dieser Zeit gab es in keiner Art Beanstandungen oder Hinweise, dass ich während dieser Zeit je Alkohol zu mir genommen hätte. Diese Tatsache wird durch die Rot-Kreuz-Dienststelle Freistadt bestätigt. Das Projekt beim Roten Kreuz ist abgeschlossen. Dzt. bin ich arbeitslos. Weil ich keinen Führerschein besitze ist es für mich schwierig einen Arbeitsplatz zu finden. Ich wohne direkt an der tschechischen Grenze in W, da gibt es keine Arbeitsplätze. Ich bin auf meinen PKW angewiesen. Ein Führerscheinbesitz ist für mich eine zusätzliche Motivation auf Alkoholgenuß zu verzichten, da ich dadurch leichter Arbeit finde.

 

Mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift des K J)"

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz per Schreiben vom
22. Dezember 2003 vorgelegt und langte beim Oö. Verwaltungssenat erst am
8. Jänner 2004 ein. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet und ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG in Wahrung der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK intendierten Rechte geboten.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Bereits in der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber dahingehend informiert, dass den ärztlichen Gutachten nur auf fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines weiteren fachärztlichen Gutachtens - begegnet werden wird können.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Berufungswerber - welcher in Begleitung des von ihm bevollmächtigten Bürgermeisters der Gemeinde Leopoldschlag zur verbalen Unterstützung seiner rechtlichen Interessen zur Berufungsverhandlung erschien - ein aktuelles fachärztliches Gutachten vom 8.2.2004 vor. Erstellt wurde dieses von Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Dr. C Z. Die als sachverständige Zeugin beigezogene Amtsärztin Dr. H, erörterte die Fragen des Berufungswerbers und die Ausführungen im neuen Gutachten ausführlich. Die Vertreterin der Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung.

 

4. Im Akt der Behörde erster Instanz findet sich der Antrag vom 14. Oktober 2003 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigungen für die Klassen A, B u. F. Diese waren dem Berufungswerber zuletzt wegen wiederholter "Alkodelikte" vorerst auf die Dauer von 30 Monaten und 24 Monaten (vom 28.2.2000 bis 28.8.2002 und 20.11.2001 bis 20.11.2003) entzogen worden. Bereits im Juni 1997 wurde ein vierwöchiger und im November 1998 ein achtmonatiger Entzug ausgesprochen.

Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens wurde der Berufungswerber zur amtsärztlichen Untersuchung eingeladen, wobei vom Berufungswerber ein Arztbrief vom 29.4.2002 vorgelegt wurde. Im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung wurde die Vorlage eines Laborbefundes und die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aufgetragen.

4.1. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. S erstattet folgendes Gutachten:
 
"Fragestellung:
Eignung zum Lenken von KFZ aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht
Erforderliche Maßnahmen, um diese zu erhalten
 
Grundlagen der Stellungnahme:

Fachärztliche Untersuchung vom 19.11.2003
Anamneseerhebung
Laborbefunde vom 4.11.2003
Entlassungsbericht BHT Traun
 
Vorgeschichte und biographische Daten:

Herr K sei als der Jüngste von 4 Geschwistern in W aufgewachsen. Die Eltern betrieben eine Landwirtschaft, beide Elterneile leben noch, der Vater sei jetzt 77 Jahre alt, die Mutter jünger, das Alter wisse er nicht so genau, sei unter 70. Er besuchte die Volksschule, Hauptschule, Polytechnikum, absolvierte dann die Landwirtschaftliche Fachschule. Der übernommene elterliche Bauernhof sei für eine Vollerwerbslandwirtschaft zu klein, er habe immer zusätzlich arbeiten gehen müssen. Vor 10 Jahren habe er die Landwirtschaft dann ganz aufgegeben. Er sei bei verschiedenen Baufirmen als Hilfsarbeiter angestellt gewesen. Bis 1.10.2003 habe er im Rahmen eines Projektes bei den Freiwaldwerkstätten gearbeitet. Er sei jetzt arbeitslos. Wegen gesundheitlicher Probleme möchte er nicht mehr ins Baugewerbe zurück, sondern zum Beispiel als Hilfskraft in einer Tischlerei unterkommen.
 
Er lebe in seinem Elternhaus, sei ledig und alleinstehend, habe auch noch nie eine Beziehung oder Freundin gehabt. Er sei bei der örtlichen freiwilligen Feuerwehr, gehe wenig weg, beschäftige sich in seiner Freizeit handwerklich in seiner Werkstatt und gehe gerne fischen.
 
FK und OP: sei immer gesund gewesen; keine Unfälle oder Verletzungen angegeben;
FA: bezüglich psychiatrischer Erkrankungen und Alkohol unauffällig;
Allergie:
neg. Medikamente: keine
Nikotin:
20 Zig/d sonstige Drogen negiert;
 
Alkoholanamnese:

Er habe als Jugendlicher mit 16, 17 Jahren angefangen, Alkohol, vor allem Bier zu trinken. 1997 sei ihm erstmals der Führerschein, damals für 4 Wochen entzogen worden, habe bei der Kontrolle 1,2 Promille gehabt. 1998 sei ihm dann mit
1,6 Promille der Führerschein für 4 Monate abgenommen worden. 2001 habe er dann alkoholisiert mit 3 Promille einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, seither auch keinen Führerschein mehr. Kurz darauf sei mit dem Moped aufgehalten worden, habe 1,6 Promille Alkohol gehabt und in der Folge ein 30-monatiges Mopedfahrverbot erhalten. Auf den Baustellen sei auch tagsüber Bier getrunken worden, zuletzt habe er 5 bis 10 Flaschen Bier getrunken, auch mehr vertragen. Einen epileptischen Anfall oder ein Entzugsdelirium habe er nie gehabt. Zwischen 18.2.2002 und 26.4.2002 habe er eine Entwöhnungsbehandlung in Traun gemacht. Er hätte 1/2 Jahr lang noch zur Abstinenzunterstützung Revia eingenommen, aber keinen positiven Effekt verspürt.
 
 
 
Zur aktuellen Situation:

Herr K gibt an, dass er überhaupt kein Alkoholverlangen hätte, ihm das Biertrinken nicht abgehe. Er trinke nur noch Säfte. Er würde mehr zu Hause sein, habe mehr Lebensqualität, könne Fischen gehen. Ein Alkoholproblem habe er jetzt nicht mehr. Sein letzter Alkoholkonsum sei vor der stationären Aufnahme zur Entwöhnungsbehandlung in Traun im Februar 2002 gewesen, er könne sich deshalb auch die zumindest grenzwertigen Laborbefunde nicht erklären, bzw. habe er keinen Blick auf seinen Leberwertebefund geworfen, wisse daher auch nicht, wie diese ausschauen. An der Selbsthilfegruppe in Freistadt habe er einmal teilgenommen, könne für sich daran aber nichts finden, möchte auch nicht mehr zu einer anderen Selbsthilfegruppe gehen oder sonstige abstinenzunterstützende Angebote .

Seine allgemeine Befindlichkeit sei gut, er fühle sich körperlich wohl und leistungsfähig. Seine Stimmung sei ausgeglichen, der Appetit gut, er habe keine Schlafprobleme, könne gut ein- und durchschlafen, kein nächtliches Schwitzen, keine Unruhe oder zeitweise Gereiztheit.
 
Vorgelegte Befunde:

CD-Tect (Labor R vom 4.11. 2003) 2,6 ( Referenzwerte Û 2,6

MCV 84,4 ( Referenzwert 80-101)
 
Übrige Laborparameter ( LFP ) nicht vorgelegt

Entlassungsbericht Behandlungsabteilung Traun für Alkohol- und Medikamenten-abhängigkeit: Diagnose: Alkoholabhängigkeit Typ 1 bis 2 nach Lesch;
 
Psychiatrischer Status zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung:

Herr K ist wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert;

Die mnestischen Fähigkeiten in der Norm; keine Wahrnehmungs- und Auffassungsstörungen; das Sensorium frei; die Stimmungslage indifferent, ausgeglichen; im Affekt angepasst, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben; Antrieb und Psychomotorik unauffällig, keine Hinweise auf eine produktiv psychotische Symptomatik; der Gedankenductus kohärent, keine Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen; keine aktuelle Suizidalität, keine tageszeitlich abhängigen Stimmungsschwankungen und Beeinträchtigung der Biorythinizität.
 
Klinisch neurologisch:

keine vegetativen Entzugssymptome; kein Tremor, kein Schwitzen; keine Koordinationsstörung, keine Ataxiehinweise, leicht gesteigerte MER Fazies gerötet, Konjunktiven glasig.
 
Gutachten und Stellungnahme:

Herr K kommt zur psychiatrisch fachärztlichen Gutachtenerstellung zur Einschätzung der Eignung zum Lenken von KFZ. Er erscheint pünktlich zum vereinbarten Termin. Er ist geordnet, im Verhalten situationsadäquat und kooperativ.

Zum Untersuchungszeitpunkt besteht keine offensichtliche Substanzbeeinträchtigung oder körperliche Entzugssymptomatik. Vom klinischen Aspekt mit leicht papulösem Gesichtserythem und Konjunktivitis in Verbindung mit einem grenzwertigem CD-Tect Befund besteht der Verdacht auf einen aktuellen Substanzgebrauch.
 
Bezüglich seines Alkoholproblems erscheint er nur bedingt krankheitseinsichtig, lehnt auch spezifische abstinenzunterstützende Angebote ab.

Unter Berücksichtung der Vorgeschichte mit wiederholten Verkehrsdelikten ist von einem Rückfallrisiko von 60 bis 70 Prozent auszugehen. Prognostisch zusätzlich ungünstig sind die dabei festgestellten jeweiligen hohen Promillewerte von über 1,5 Promille. Vorauszusetzen wäre bei Herrn K eine mindestens einjährige gesicherte Alkoholabstinenz um eine bedingte Eignung anzunehmen, mit der zusätzlichen neuerlichen Empfehlung zu begleitenden Maßnahmen, wie Ambulanzkontakte in Traun, Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder Kontakte zur Alkoholikerfürsorge des Landes OÖ.
 
Zusammenfassung:

Alkoholabhängigkeit F 10.2

Die Kriterien für eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind aus fachärztlich psychiatrischer Sicht derzeit nicht gegeben."

 

4.2. Die Amtsärztin der Behörde erster Instanz gelangt in ihrem abschließenden Gutachten vom 25.11.2003 zum Kalkül, dass eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht gegeben sei und begründet dies wie folgt:

"Die Nichteignung gründet sich auf die nervenfachärztliche Stellungnahme vom 22.11.2003:

 

Die begutachtende Nervenfachärztin führt darin aus, dass bei Herrn K vom klinischen Aspekt mit leicht papulösem Gesichtserythem und Konjunctivitis in Verbindung mit einem grenzwertigem CDT - Wert der Verdacht auf einen aktuellen Substanzgebrauch bestehe. Und führt weiters an, dass Herr K nur bedingt krankheitseinsichtig erscheint und spezifische abstinenzunterstützende Angebote ablehnt (bei chronischer Alkoholkrankheit.)
 

Frau Dr. S, die begutachtende Nervenfachärztin begründet die Nichteignung damit, dass unter Berücksichtigung der Vorgeschichte von einem Rückfallrisiko von 60 bis 70 Prozent auszugehen ist. Und zusätzlich prognostisch ungünstig dabei die festgestellten jeweiligen hohen Promillewerte von über 1,5 Promille sind.
 

Lt. Frau Dr. S wäre eine einjährige gesicherte Alkoholabstinenz Voraussetzung für eine Wiedererteilung.
 

Laborwerte aus dem vergangenen Jahr bzw. Verlauf dieses Jahres liegen keine weiteren vor, sodass über das Alkoholkonsumverhalten bzw. Abstinenz in diesem Zeitraum keine Aussagen gemacht werden können.

Lt. Frau Dr. S besteht der Verdacht - aufgrund des klinischen Aspektes und des 1xmaligen CDT Wertes - auf weiteren Substanzgebrauch. Herr K gibt Abstinenz an. Der Verdacht auf weiteren Substanzgebrauch kann derzeit nicht entkräftet werden, ist aber auch nicht sicher bewiesen. Bekannt ist, dass Alkoholabhängige in der Regel über einen längeren Zeitraum , oft lebenslang Abstinenz einhalten müssen um nicht rückfällig zu werden. Insofern kann die Beurteilung von Frau Dr. S als schlüssig angesehen werden. Allerdings könnte - da der Verdacht ja nicht sicher bestätigt ist - ein kürzerer, nachgewiesener Abstinenzzeitraum von vielleicht 6 Monaten als Voraussetzung für die Wiederteilung festgesetzt werden, allerdings dann in Verbindung mit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bei Z. n. 3 Alkoholdelikten innerhalb von 5 Jahren."

 

5. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Berufungswerber dazu ergänzend aus, dass er sich im Sinne der neuen fachärztlichen Empfehlung, welcher die Amtsärztin aus ihrer fachlichen Sicht beitrat, einer monatlichen Bestimmung der alkoholspezifischen Parameter (MCV u. CD-Tect-Wert) für noch weitere drei Monate, einverstanden erkläre. Die Amtsärztin stellte bezugnehmend auf das vom Berufungswerber vorgelegte Gutachten auf die weitgehende Deckung mit jenem von Dr. S hin, wobei insbesondere auf das sich aus dem langjährigen schädlichen Gebrauch (Konsum) von Alkohol bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom hervorgehoben wurde. Festgestellt wurde auch die völlig ident bleibenden Laborparameter, was seitens der Amtsärztin im Ergebnis als positiver Verlauf für die Eignungsvoraussetzung zu erachten sei. Die Amtsärztin wies ferner auf die sich aus der Bestimmung des § 5 Abs.2 FSG-GV ergebende Notwendigkeit einer noch einzuholenden verkehrspsychologischen Stellungnahme hin.

Auch dieses wurde gemeinsam mit dem Berufungswerber unter Hinweis darauf erörtert, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der angefochtenen - abweisenden - Entscheidung nicht entgegen getreten werden kann.

Gleichzeitig konnte aber aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass voraussichtlich im Falle der Vorlage positiver obgenannter Funktionsparameter in Verbindung mit einem ebenfalls positiven verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnis, zumindest "eine bedingte Eignung" erwartet werden kann.

Ebenfalls gelangte die Vorgehensweise nach einer zu erwartenden bedingten Eignung und nach Ablegung der Fahrprüfung zur Erörterung. Diesbezüglich wurde durch die Amtsärztin auf eine weitere, allenfalls etwas in größeren Zeitintervallen (alle zwei bis drei Monate) begleitende Kontrolle der genannten Funktionsparameter und vorerst noch einer Befristung der Lenkberechtigung hingewiesen.

Seitens der Berufungsbehörde wurde auf die Spruchpraxis verwiesen, wonach eine Befristung unter Hinweis auf § 2 Abs.5 FSG-GV sachlich zu begründen ist, wobei eine solche nicht als Entzug auf Verdacht einer bloßen Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirken darf.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Nach § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die: ......... 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),..........

§ 8 Abs.1 FSG lautet:

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG zu erstellen.

Nach § 5 Abs.2 FSG-GV ist, "wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs.1 Z1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs.1 Z2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat.

Nach § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Da eine erst auf den Zeithorizont von drei Monaten als befürwortend zu interpretierende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie hier vorliegt, kann von einer auf den offenen Entscheidungszeitraum der Berufungsbehörde noch keine rechtliche Grundlage für eine positive Feststellung der (Wieder-) Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung und somit eine positive Erledigungsbasis dieser Berufung erblickt werden.

Dies insbesondere mit Blick auf die noch nicht vorliegenden Voraussetzungen iSd
§ 8 Abs.1 u.2 iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG, sowie der obzitierten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV.

Laut einschlägiger Fachliteratur wird für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit etwa in Deutschland der Begriff der Risikoeignung geprägt (zur Würdigung von Fakten und Risikoeignung, vgl. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 284 u. Rn 512 ff).

Daraus folgt - unbeschadet der noch abzulegenden Fahrprüfung - aus rechtlicher Sicht zwingend die (derzeit noch) fehlende Voraussetzung (gesundheitliche Komponente) für Erteilung einer Lenkberechtigung.

Inwieweit der bereits eingebrachte Antrag durch das Ergebnis des Berufungsverfahrens als weiterbestehend bzw. erneuert erachtet werden kann, muss der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben.

7. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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