Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520490/21/Bi/Be

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-520490/21/Bi/Be Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch RA Mag. A W, vom 18. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 10. Dezember 2003, VerkR21-293-2003/Lw, wegen der Anordnung, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt der BH Steyr-Land erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen, aufgrund des Ergebnisses der am 23. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wird, sich binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses vom Amtsarzt der Erstinstanz ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde angeordnet, der Berufungswerber (Bw) habe gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG iVm §§ 3 Abs.1 und 5 FSG-GV in Angelegenheit Nachweis der gesundheitlichen Eignung in Relation zum Besitz einer Lenkberechtigung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 12. Dezember 2003.



Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 23. März 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. A W, des Vertreters der Erstinstanz Mag. M F sowie der Zeugen T P, BI A B und AI S Z durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

2. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz stütze sich lediglich auf eine Meldung der BPD Steyr und begründe damit den Verdacht, er habe bei der Fahrt am 12. November 2003 als Lenker seines Pkw in Steyr, Kreuzung Kaserngasse/Seifentruhe/Wolfern Straße die Orientierung verloren. Die Behörde habe aber keinen Sachverhalt festgehalten. Dem "Verdacht" liege keine Tatsache zugrunde. Er sei auch nicht über die von der Erstinstanz angestellten Erwägungen unterrichtet worden uns es finde sich auch keine Beweiswürdigung, sondern die Meldung des Zeugen AI Z sei herangezogen und dessen Verdacht als Sachverhalt dargestellt worden. Die Erstinstanz habe kein Parteiengehör gewahrt und ihm nie Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte bzw rechtlichen Interessen gegeben.

Im Übrigen habe der Zeuge den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben. Es sei richtig, dass er von der Kaserngasse in die Kreuzung Richtung Sierning eingefahren sei, wobei sich aber ein weiteres Fahrzeug vor ihm befunden habe. Die entgegen kommenden Fahrzeuge seien offensichtlich auch noch bei Gelblicht eingefahren, zumal lediglich der Lenker vor ihm die Möglichkeit gehabt habe, die Kreuzung zu verlassen, bevor der Querverkehr angefahren sei. Der Querverkehr habe es unterlassen, ihm ein Verlassen der Kreuzung zu ermöglichen. Er habe keineswegs die Orientierung verloren und aus der Kreuzung gelotst werden müssen. Er sei vielmehr selbständig aus der Kreuzung gefahren und dann vom Exekutivbeamten angehalten worden. Bedenken wegen seiner gesundheitlichen Eignung bestünden daher nicht. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme seiner ebenfalls bei dem Vorfall anwesenden Gattin sowie die Beischaffung eines Schaltplanes der ggst Signallichtanlage sowie Auswertung durch einen Sachverständigen, im Übrigen die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die in Rede stehende Kreuzung besichtigt, beide Parteien gehört und die Gattin des Bw unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht, das

 

sie ausdrücklich nicht wahrgenommen hat, sowie beide Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw fuhr am 12. November 2003, einem Mittwoch, um 15.25 Uhr nach dem Einkaufen vom Parkplatz des Taborkaufhauses in Steyr kommend auf der Kaserngasse zur Kreuzung mit der Seifentruhe/Wolfern Straße und beabsichtigte, nach links in Richtung Sierning in die Seifentruhe einzubiegen. Die Kreuzung ist ampelgeregelt. Der Bw fuhr bei Grünlicht als zweites Fahrzeug in die Kreuzung ein und musste wegen Gegenverkehrs anhalten. Als der vor ihm fahrende Pkw eingebogen war, musste er erneut wegen Gegenverkehrs warten.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens bogen von der Gegenrichtung kommend Fahrzeuge nach rechts in Richtung Sierning ein und der Bw blockierte nach den Aussagen der beiden Polizeibeamten, denen der Vorfall von der erhöhten Sitzposition des Polizeifahrzeuges, das aus Richtung Sierning auf der Seifentruhe bei Rotlicht des VLSA angehalten hatte, aufgefallen war, die Kreuzung. Nach den Aussagen der beiden Zeugen befand sich der Bw mit seinem Pkw in einer solchen Schrägposition, dass der entgegenkommende Lenker aus Richtung Wolfern, der geradeaus fahren wollte, nicht weiterfahren konnte. Da sich hinter dem Pkw des Bw ein weiteres Fahrzeug befand, waren die Fahrzeuge auf der Seifentruhe, die mittlerweile nach dem Umschalten der VLSA Grünlicht hatten, am Weiterfahren gehindert, wobei Pkw sich zwischen dem Pkw des Bw und dessen Gegenverkehr durchschlängelten, sodass der Bw nicht mehr weiterfahren konnte.

Der Meldungsleger AI Z (Ml) bestätigte in der Verhandlung zeugenschaftlich, ihm sei beim Warten vor der Kreuzung die vom Üblichen abweichende Verkehrssituation aufgefallen, wobei er sofort gedacht habe, warum der linkseinbiegende Pkw die Fahrt nicht fortsetze, obwohl das augenscheinlich möglich sei. Zwischen den beiden Pkw sei genug Platz durch Durchschlängeln gewesen, daher hätte auch der Bw vom Platz her die Fahrt fortsetzen können. Die durchschlängelnden Fahrzeuge hätten ihn dann aber behindert.

Der Ml stieg aus und hielt den Verkehr auf der gesamten Kreuzung an, indem er im Dreieck zwischen den beiden Pkw in einer Entfernung von ca 5 m vom Bw mit nach oben gestrecktem Arm Aufstellung nahm, um die Fahrzeuge auf der Seifentruhe aufzuhalten. Dann gab er dem Bw durch Handzeichen zu verstehen, er solle ihm nachfahren und ging nach rückwärts, den Bw zu sich heranwinkend, aus der Kreuzung. Der Ml hatte nach seinen Aussagen den Eindruck, als sei der Bw mit der Situation überfordert bzw allein nicht in der Lage, die Verkehrssituation zu lösen, weshalb er sich zum Eingreifen veranlasst gesehen habe. Der Ausdruck, der Bw habe "die Orientierung verloren" sei vielleicht nicht ganz richtig gewesen, weil der Bw sehr wohl gewusst habe, wo er sei und wohin er fahre, aber seine Verfassung sei schwer zu beschreiben.

Der Bw wurde nach der Kreuzung auf der Seifentruhe in einer Ausbuchtung angehalten und vom Ml die Papiere kontrolliert. Der Zeuge BI B, der Lenker des Polizeifahrzeuges, wendete und hielt hinter dem Pkw des Bw an. Er verfolgte nach eigenen Angaben die Amtshandlung mit, führte aber dazwischen Anhaltungen (zB eines Motorrades) durch und kehrte wieder zur länger andauernden Amtshandlung mit dem Bw zurück.

Beide Zeugen betonten, es sei sehr schwer gewesen, dem Bw klarzumachen, dass er die Verkehrsstockung herbeigeführt habe, weil er, obwohl er die Möglichkeit zur Weiterfahrt gehabt hatte, nicht eingebogen sei. Der Bw habe immer wieder darauf beharrt, nicht er, sondern die anderen Lenker seien daran Schuld gewesen. Diese hätten ihn am Weiterfahren gehindert. Außerdem habe die beifahrende Zeugin P sich in die Amtshandlung dauernd eingemischt und für den Bw geredet. Dem Bw wurde schließlich mitgeteilt, dass er angezeigt werde. Die Papiere wurden ihm zurückgegeben - nach Aussagen des Ml habe für ihn keine Rechtsgrundlage bestanden, den Bw an der Weiterfahrt zu hindern - und der Bw setzte die Fahrt fort.

Die Zeugin P stellte in der VH den Vorfall so dar, dass der Bw von einem entgegenkommenden Pkw an der Weiterfahrt gehindert worden sei. Mittlerweile sei es im Querverkehr anscheinend Grün geworden und ein Pkw aus Richtung Sierning sei vor ihrem Pkw hinübergefahren, der Nächste habe an der Haltelinie gewartet und ihrem Gatten die Weiterfahrt ermöglicht. Drüben sei dann beim Firmengelände ein Polizist gestanden, der ihren Gatten angehalten und kontrolliert habe. Der ankommende Polizeibeamte habe sich nicht in die Amtshandlung eingemischt, sondern inzwischen Fahrzeuge kontrolliert. Es sei nicht richtig, dass der Bw aus der Kreuzung hinausgelotst worden sei. Er habe die Kreuzung selbständig verlassen und sei danach angehalten worden.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat sind die Angaben der beiden Polizeibeamten insofern glaubwürdig, als ihnen der Pkw des Bw im Kreuzungsbereich in Schrägposition stehend und den Gegenverkehr an der Geradeausfahrt hindernd aufgefallen ist, wobei der Ml seinen damaligen Eindruck, warum der Bw trotz zunächst ausreichender Möglichkeit den Einbiegevorgang nicht fortgesetzt habe, ausführlich und schlüssig beschrieben hat. Auch wenn der Bw dazu betont hat, das sei ja nur ein kurzer Moment gewesen, der Ml hingegen die Zeitspanne der Nichtweiterfahrt trotz Möglichkeit dazu mit ca 10 Sekunden angegeben hat, so ist davon auszugehen, dass von den örtlichen Verhältnissen her genügend Raum zur Weiterfahrt bestanden hätte. Die Schrägposition des Pkw des Bw ist insofern erklärbar, als viele aus Richtung Wolfern kommende Fahrzeuge nach rechts Richtung Sierning einbiegen und der Bw möglicherweise deshalb veranlasst wurde, zu weit nach vorne zu fahren. Als schließlich ein geradeausfahrender Pkw kam, der im Gegenverkehr Vorrang hatte, blockierte der Bw dessen Fahrstreifen.

Wie der Parteienvertreter in der Verhandlung richtig ausführte, wäre in diesem Fall eine Kontaktaufnahme zwischen den beiden Lenkern dahingehend üblich gewesen, dass der Entgegenkommende auf seinen Vorrang verzichtet, weil der linkseinbiegende Bw wegen des hinter ihm befindlichen Fahrzeuges nicht zurücksetzen konnte. Zu einer solchen Kontaktaufnahme ist es nicht gekommen, obwohl der entgegenkommende Lenker nach den Angaben aller Beteiligten in einer zum Einbiegen des Bw ausreichenden Entfernung angehalten hatte. Trotzdem setzte der Bw für eine im städtischen Verkehrsgeschehen unüblich lange Zeit die Fahrt nicht fort und verursachte dadurch den geschilderten Stau, weil Lenker im mittlerweile zur Weiterfahrt bei Grün berechtigten Querverkehr keine Geduld aufbrachten und sich zwischen den beiden Pkw durchschlängelten. Ab diesem Zeitpunkt hatten weder der Bw noch sein Gegenverkehr eine Möglichkeit zur Weiterfahrt. In dieser Hinsicht ist die Schilderung des Bw nachvollziehbar. Er konnte allerdings in der Verhandlung nicht schlüssig erklären, warum er, als er noch die Möglichkeit dazu hatte, nicht weitergefahren war. Die Reduktion der "Schuldfrage" auf den Entgegenkommenden, die die Zeugin P versucht hat, geht ins Leere.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat sich der Bw durch sein oben geschildertes Verhalten in eine Verkehrssituation hineinmanövriert, aus der er selbständig nicht mehr herausfand. Dass der Ml schließlich gezwungen war, durch eine Verkehrsanhaltung und ein Hinauslotsen des Bw aus der Kreuzung den Stau zu beenden, hat sich in der Verhandlung eindeutig ergeben.

Der Schaltplan der ggst Verkehrslichtsignalanlage wurde zwar in der Verhandlung erörtert, insbesondere der beiliegende Plan der Kreuzung, wurde auch dem Parteienvertreter ausgehändigt, jedoch grundsätzlich beim genannten Verfahrensgegenstand nicht hilfreich. Im Übrigen wurde nicht bestritten, dass der Querverkehr inzwischen Grünlicht hatte, als sich der Bw aber noch im "Räumverkehr" befand. Die genaue Dauer der Grün- bzw Rotlichtphasen war diesbezüglich nicht von Bedeutung.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und

psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in solcher Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231, uva).

Auf den ggst Fall bezogen ist davon auszugehen, dass der am 24. Dezember 1918 geborene Bw, der nach eigenen Angaben fast täglich Pkw nicht nur im Bereich seines Wohnortes Sierning, sondern auch im Stadtgebiet Steyr und bei Ausflügen auch weiter lenkt, durch den ggst Vorfall, bei dem das Zustandekommen einer Verkehrsstauung ausschließlich auf sein Verhalten, nämlich das Blockieren des vorrangberechtigten Gegenverkehrs und das unerklärliche Unterlassen der Fortsetzung des Einbiegemanövers trotz zunächst ausreichender Möglichkeit dazu, zurückzuführen war. Zur gesundheitlichen Eignung gehört die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ebenso wie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Die Berufungsverhandlung hat zwar eindeutig ergeben, dass der Ausdruck des Ml, der Bw habe seinem Eindruck nach "die Orientierung verloren", offenbar unglücklich und letztlich unzutreffend gewählt war. Allerdings gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der von der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid dargelegte und in der Berufungsverhandlung wohl bestätigte Verdacht im Sinne des § 24 Abs.4 FSG durch das Verhalten des Bw in der genannten Verkehrssituation durchaus gerechtfertigt ist und zur Widerlegung dieses Verdachtes eine amtsärztliche Untersuchung des Bw unumgänglich ist.

Die Spruchänderung erfolgte unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 24 Abs.4 FSG in der am am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Fassung der 5. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.81/2002. Darin ist nicht mehr die Anordnung zur fristgerechten Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorgesehen, sondern die Anordnung, sich binnen vorgesehener Frist (amts)ärztlich untersuchen zu lassen. Die im ggst Fall vorgesehene Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses ist nach h Auffassung ausreichend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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