Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520494/3/Zo/Pe

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-520494/3/Zo/Pe Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn MH, vom 12.1.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 23.12.2003, F2616/2003, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG sowie § 17 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 23.12.2003, F2616/2003, den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, E+B sowie E+C1 und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Berufungswerber aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.12.2003, welches sich auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.11.2003 stützt, nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Gruppen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass die Verkehrspsychologin bei der Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung durch den vorliegenden Akt bereits stark negativ beeinflusst gewesen sei und dem Berufungswerber von Anfang an klar gewesene sei, dass diese Untersuchung negativ ausgehen werde. Die Verkehrspsychologin sei damit nicht unbefangen in die Untersuchung gegangen. Der Amtsarzt wiederum habe anscheinend nur das Gutachten der Verkehrspsychologin abgeschrieben. Weiters kündigte der Berufungswerber an, eine Stellungnahme in Bezug auf sein Gefahren- und Problembewusstsein sowie seine Reflexionsbereitschaft in angemessener Zeit nachzureichen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie telefonische Anfragen bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding und Ried/Innkreis (betreffend die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vom 2.10.2003). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war im Besitz einer deutschen Lenkberechtigung. Etwa 1994 ist über ihn wegen überhöhter Geschwindigkeit ein vierwöchiges Fahrverbot ausgesprochen worden. 1999 wurde wiederum wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ein vierwöchiges Fahrverbot verhängt, in weiterer Folge hat er aufgrund überhöhter Geschwindigkeiten zusätzliche Strafpunkte erhalten. Im Jahr 2000 oder 2001 hat er in Deutschland eine Nachschulung absolviert, aufgrund eines Vorfalles im Oktober 2002 habe er ein Punktekontingent von 18 Punkten beim Kraftfahrbundesamt in Flensburg erreicht, weshalb ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitete wurde. Der Berufungswerber hat für die Zeit vom 18.3. bis 18.9.2003 freiwillig auf seine Lenkberechtigung verzichtet, in einem Verfahren zur neuerlichen Erteilung der Lenkberechtigung wäre in Deutschland die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Fahreignung notwendig gewesen.

 

Am 2.10.2003 lenkte der Berufungswerber seinen Pkw auf der A8 Innkreisautobahn bei km 53,025 mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen der "Schwarzfahrt" sowie von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft.

 

Am 4.11.2003 beantragte der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Linz die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, E+B, E+C1 und F. Die Bundespolizeidirektion Linz verlangte die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, diese ergab am 24.11.2003, dass sich im testmäßigen Persönlichkeitsbefund zwar Hinweise auf Bemühungen um Gewissenhaftigkeit ergeben, aber psychometrisch auch Hinweise auf einen hohen emotionalen Bezug zum Auto sowie auf hohe Neigung zu intuitiven Verhaltensweisen im Straßenverkehr ableitbar sind. Die Deliktanalyse zeigt zahlreiche zum Teil massive Übertretungen der Geschwindigkeitsvorschriften, wobei auch eine Nachschulung im Jahr 2000 oder 2001 keine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung bewirkt hat. Obwohl der Untersuchte nicht im Besitz eines gültigen Führerscheines ist, hat er am 2.10.2003 wiederum eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Begründung für diese, wonach "seine Freundin gewartet und er sich selbst Druck gemacht habe" weist auf äußerst geringe Normakzeptanz sowie auf mangelndes Gefahren- und Problembewusstsein und auch auf fehlende Reflexionsbereitschaft hin. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung daher derzeit nicht gegeben, weshalb der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist. Der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat diese verkehrspsychologische Stellungnahme seinem Gutachten vom 13.12.2003 zugrundegelegt und kam zu dem Schluss, dass der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 ist.

 

Zu diesem Gutachten hat der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben, welche sich inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen deckt.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Bestimmung ist auch bei der Wiedererteilung einer entzogenen Lenkberechtigung zu beachten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

5.2. Die dargestellte Vorgeschichte des Berufungswerbers rechtfertigt jedenfalls den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Dieser liegt - wie sich aus dem Wort "jedenfalls" in § 17 Abs.1 FSG-GV ergibt - nicht nur dann vor, wenn die Lenkberechtigung in den letzten fünf Jahren dreimal entzogen wurde, sondern auch dann, wenn jemand wiederholt schwere Verkehrsverstöße begangen hat. Dem Berufungswerber wurde 1999 und 2003 die Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entzogen, dennoch hat er am 2.10.2003 neuerlich eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, wobei er bei dieser Fahrt zusätzlich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Die Erstinstanz war in diesem Fall daher verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

Die Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom 24.11.2003 ist ausführlich begründet und widerspruchsfrei. Insbesondere die Rechtfertigung des Berufungswerbers zu den Verwaltungsübertretungen vom 2.10.2003, wonach er diese nur deshalb begangen habe, weil seine Freundin gewartet und er sich selbst Druck gemacht habe, weist auch aus Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates auf eine geringe Normenakzeptanz und ein fehlendes Gefahrenbewusstsein hin. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung ist daher gut nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat es in seiner Berufung verabsäumt dem amtsärztlichen Gutachten, welches die verkehrspsychologische Stellungnahme verwertet, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die bloße Ankündigung, in angemessener Zeit eine entsprechende Stellungnahme vorzulegen, kann im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Selbstverständlich hat der Berufungswerber die Möglichkeit, unter Vorlage einer für ihn positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme neuerlich bei seiner Führerscheinbehörde um die Erteilung der Lenkberechtigung anzusuchen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage ist jedoch keine andere Berufungsentscheidung möglich und die Berufung ist deshalb abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum