Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520501/3/Kei/Sg

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-520501/3/Kei/Sg Linz, am 25.Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der W I,F,L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2004, Zl. Fe-606/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2003, Zl.FE-606/2003, lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Linz

entzieht die von der BPD Linz am 18.7.2000 unter Zl. F 3613/2000 für die Klassen B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten gerechtnet ab 15.3.2003. ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

verlangt spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29 FSG; 57 AVG".

 

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

 

Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2004, Zl.FE-606/2003, lautet:

"1) Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 26.5.2003 vollinhaltlich bestätigt.

2) Weiters verbietet Ihnen die Bundespolizeidirektion Linz ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 9 Monaten ab 15.3.2003.

Das Verbot des Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenfahrzeuges, (ebenso die Entziehung der Lenkberechtigung) endet nicht vor Absolvierung der angeordneten Nachschulung bzw. nicht vor Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (incl. verkehrspsychologischer Stellungnahme).

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Sie hätte mit ihrer Unterschrift nur die Ausfolgung des Schriftstückes bestätigt.

Sie hätte alle behördlichen nicht duldbaren und nicht verwendbaren Unterstellungen

- Fehler und Falschverhalten der Behörden-faktenmäßig der Bundespolizeidirektion Linz bzw. auch Herrn B gegenüber schriftlich aktenkundig gemacht.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 2004, Zl.Fe-606/2003, Einsicht genommen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2004, Zl.FE-606/2003, hingewiesen und es konnte durch den OÖ. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

 

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