Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520503/2/Kof/Sta

Linz, 30.01.2004

 

 

 VwSen-520503/2/Kof/Sta Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E M, H, P, gegen die Punkte 3 und 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.1.2004, Zl. VerkR20-3067-2003, betreffend Absolvierung einer Nachschulung sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

Punkt 3 (Beibringung der Absolvierung einer Nachschulung) sowie

Punkt 4 (Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme)

des angefochtenen Bescheides behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 19.11.2003 in der Ortschaft Bruneck, Italien, einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW.

Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholholgehalt 1,91 Promille).

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Paragrafe nach dem FSG dem/den Bw

 

Die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.1.2004 richtet sich ausdrücklich nur gegen die in Punkte 3 und 4 des in der Präambel zitierten Bescheides enthaltenen Verpflichtungen

 

In allen übrigen Punkten (= Punkte 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) ist der erstinstanzlich Bescheid - mangels Anfechtung -- in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw bringt zutreffend vor, dass er

 

Sowohl die Absolvierung der Nachschulung (2.12. bis 23.12.2003) als auch die verkehrspsychologische Untersuchung (15.12.2003) erfolgte - worauf der Bw ebenfalls zutreffend hinweist - nach dem von ihm am 19.11.2003 begangenen Alkoholdelikt.

 

Lenkt jemand ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und beträgt beim Lenker der Blutalkoholgehalt 1,6 Promille oder mehr, so ist gemäß

§ 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend u.a.

anzuordnen.

 

Eine derartige Anordnung kann jedoch dann nicht ergehen, wenn der Betreffende nach Begehung dieser Tat diese Nachschulung absolviert bzw. sich der verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hat.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, die Punkte 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

 

Mag. K o f l e r

 


Beschlagwortung
: Nachschulung, verkehrspsychologische Stellungnahme

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