Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520510/2/Kei/Wü

Linz, 30.06.2004

 

 

 VwSen- 520510/2/Kei/Wü Linz, am 30. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Z & P, K, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Jänner 2004, Zl. VerkR21-572-2003/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr." wird jeweils gesetzt

"Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr.".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn M W wird die von der BH Linz-Land am 11.06.2001 unter Zahl VR20-610-2001/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idgF.

2. Es wird ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab 22.08.2003 (FS-Abnahme) Herrn M W die Lenkberechtigung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997 idgF

3. Herrn M W wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idgF.

 

4. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Berufungswerber wurde nicht wegen der im § 7 Abs.3 Zif.11 StGB genannten Delikte verurteilt. Der Berufungswerber übersieht dabei nicht, dass Abs.3 keine taxative sondern nur eine beispielsweise Aufzählung vornimmt. Es muss jedoch besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Berufungswerber keinerlei Gewalt gegen Personen angewendet hat.

Die in Ziffer 11 aufgezählten Delikte stellen Gewaltdelikte gegen Personen dar, womit der Gesetzgeber gerade diesen erschwerenden Moment besonders pönalisieren wollte. Dass gegenständlich dieser erschwerende Moment nicht eingetreten ist, hat deutlich in der Entzugsdauer Niederschlag zu finden.

Auch im Führerscheinentzugsverfahren sind die Milderungsgründe des Geständnisses, der Unbescholtenheit, des Alters unter 21 Jahren, sowie die Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hat aufgrund der ergangenen Verurteilung sein Fehlverhalten eingesehen und seinen Lebenswandel geändert. Eine Verkehrsunzuverlässigkeit liegt nicht vor, zumindest aber ist eine derart hohe Entzugsdauer nicht gerechtfertigt. Die Berufungsbehörde möge auch berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits die Sanktion des Führerscheinentzuges verspürt und weiters diesen aus beruflichen Gründen dringend benötigt, um sein Einkommen zu sichern."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 2004, Zl. VerkR21-572-2003, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bw hat Personen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung der im Folgenden angeführten Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern und er hat diese Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig begangen und zwar:

Der Bw hat im Sommer 2002 in Hörsching ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist - und zwar einen Bagger - ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen.

 

Der Bw wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. November 2003, Zl. 25 Hv 120/03 i, wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z1, 130 1. und 4. Fall StGB und dem Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB bestraft - und zwar unter Anwendung der §§ 28, 36 StGB nach § 130 2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei den in § 7 Abs.3 FSG angeführten Verhaltensweisen handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung (arg. "insbesondere", s. § 7 Abs.3 FSG). Es liegt im gegenständlichen Zusammenhang eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG vor.

Das oben angeführte Verhalten des Bw ist verwerflich.

Es liegt eine relativ hohe Anzahl von Delikten vor und die Delikte erstrecken sich auf einen Zeitraum von ca. 11 Monaten.

Der Bw hat bei Begehung der gegenständlichen Delikte zumindest teilweise ein Kraftfahrzeug verwendet. Es wird bemerkt, dass es nicht darauf ankommt, dass die gerichtlich strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen begangen worden sind, weil diese Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (s. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 2001/11/0153 und 2001/11/0114, jeweils vom 28. Juni 2001).

Das letzte der gegenständlichen Delikte wurde im Februar 2003 gesetzt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nichts dahingehend zu entnehmen, dass sich der Bw seit der Zeit des letzten der gegenständlichen Delikte nicht wohlverhalten hätte. Der Oö. Verwaltungssenat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass ein Wohlverhalten des Bw vorliegt.

Da während der Dauer des Wohlverhaltens des Bw das gerichtliche Strafverfahren und auch das Entziehungsverfahren durchgeführt wurden, kommt dem Wohlverhalten des Bw seit Februar 2003 nur geringe Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des VwGH, s. z.B. Zl. 2001/11/0153 vom 28. Juni 2001).

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 12 Monaten ist insgesamt angemessen.

Auch die durch die Spruchpunkte 3. und 4. des gegenständlichen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Entscheidungen erfolgten durch die belangte Behörde zu Recht. Es wird auf die diesbezüglich angeführten gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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