Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520511/2/Kei/An

Linz, 30.06.2004

VwSen-520511/2/Kei/An Linz, am 30. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A U, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. E K, A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2004, Zl. VerkR21-762-2003/LL, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr." wird gesetzt

"Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr.".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:
  2. "1. Herrn A U wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 22 Monaten gerechnet ab 7.11.2003 (Zustellung des Mandatsbescheides) verboten.

    Rechtsgrundlage:

    § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF.

  3. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) machte in der Berufung Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und inhaltliche bzw. materielle Rechtswidrigkeit geltend und er beantragte u.a., dass der gegenständliche Bescheid aufgehoben wird, dass das Verwaltungsverfahren eingestellt wird und dass ihm der Mopedausweis wieder ausgefolgt wird, in eventu, dass das Ausmaß der Lenkverbotsdauer reduziert wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 2004, Zl. VerkR21-762-2003, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bw hat - mit anderen Personen im Sommer 2002 in der Umgebung von Linz eine kriminelle Vereinigung, die auf die Begehung von Straftaten, insbesondere von Diebstählen, überwiegend durch Einbruch, ausgerichtet war, gegründet und

- Personen fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung der Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bw die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig und auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat.

Was die einzelnen Taten bzw. Tathandlungen betrifft, so wird diesbezüglich auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. November 2003, Zl. 25 Hv 120/03 i, hingewiesen.

Der Bw wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. November 2003, Zl. 25 Hv 120/03 i, unter Anwendung der §§ 28, 36 StGB nach § 130 2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bestraft. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Diese Verurteilung erfolgte wegen folgender Delikte:

Bei den in § 7 Abs.3 FSG angeführten Verhaltensweisen handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung (arg. "insbesondere", s. § 7 Abs.3 FSG). Es liegt im gegenständlichen Zusammenhang eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG vor.

Das oben angeführte Verhalten des Bw ist verwerflich.

Es liegt eine sehr hohe Anzahl von einzelnen Taten vor und diese Taten erstreckten sich auf einen langen Zeitraum (erste Tat: im Sommer 1999, letzte Tat: im April 2003).

Der Bw hat bei Begehung der gegenständlichen Delikte zumindest teilweise ein Kraftfahrzeug verwendet - z.B. als er das Delikt des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 StGB gesetzt hat. Es wird bemerkt, dass es nicht darauf ankommt, dass die gerichtlich strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen worden sind, weil diese Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (s. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 2001/11/0153 und 2001/11/0114, jeweils vom 28. Juni 2001).

Das letzte der gegenständlichen Delikte wurde im April 2003 gesetzt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht dahingehend zu entnehmen, dass sich der Bw seit der Zeit des letzten der gegenständlichen Delikte nicht wohlverhalten hätte. Der Oö. Verwaltungssenat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass ein diesbezügliches Wohlverhalten des Bw vorliegt. Da während der Dauer des Wohlverhaltens des Bw das gerichtliche Strafverfahren und auch das Entziehungsverfahren durchgeführt wurden, kommt dem Wohlverhalten des Bw seit April 2003 nur geringe Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des VwGH, s. z.B. Zl. 2001/11/0153 vom 28. Juni 2001).

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen in der Dauer von 22 Monaten ist insgesamt angemessen.

Auch die durch den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Entscheidung erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht. Es wird auf die diesbezüglich angeführte gesetzliche Bestimmung hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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