Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103823/6/Br

Linz, 02.08.1996

VwSen-103823/6/Br Linz, am 2. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn M, R vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land, vom 4. Juni 1996, AZ.: VerkR96-6352-1995, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach der am 2. August 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W e l s - L a n d hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Juni 1996, Zl. VerkR96-6352-1995, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil der Berufungswerber es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 3.10.1995, welches ihm am 4.10.1995 zugestellt worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ am 24.8.1995 um 07.32 Uhr gelenkt habe.

1.1. In der Sache führte die Erstbehörde begründend aus wie folgt:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über schriftliche Anfrage vom 3. Oktober 1995 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung (4.10.1995), das ist bis 18.10.1995 Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 24.8.1995 um 07.32 Uhr gelenkt hat. Zur Hilfestellung der Beantwortung dieser Frage wurde auch der Tatort - nämlich S bei km 188,200, Richtungsfahrbahn S - in diesem Schreiben abgedruckt.

Sie haben zwar das dieser Aufforderung der Behörde beiliegende Antwortschreiben am 13.10.1995 mit Ihrer Unterschrift versehen und an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land laut Poststempel am selben Tag noch retourniert, entgegen der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG jedoch welcher dem gesamten Wortlaut nach in dem Schreiben der Behörde abgedruckt war - nicht den Namen und die Anschrift des Lenkers oder einer ev. Auskunftsperson eingesetzt oder angekreuzt, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw.

zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gegen diese gesetzliche Bestimmung haben Sie verstoßen.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat O vom 7.3.1996, AZ wurde über Sie wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Strafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

Nach Akteneinsichtnahme erfolgte eine Stellungnahme Ihrerseits, welche als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG anzusehen war.

Dieser Rechtfertigung war im wesentlichen folgendes zu entnehmen:

Es könne nicht als Unterlassen der Lenkerauskunft zu werten sein, da Sie ja tatsächlich das von der Behörde zur Verfügung gestellte Formular unterfertigt retourniert hätten. Sie hätten jedoch übersehen, einen der drei Punkte, nämlich ob Sie selbst das Fahrzeug gelenkt hätten, das Fahrzeug von einer anderen Person gelenkt wurde oder jemand anderer die gewünschte Auskunft geben könnte, anzukreuzen.

Im übrigen vertraten Sie die Auffassung, daß die Tatumschreibung im Sinne des § 44 a VStG nicht richtig erfolgt war. Richtigerweise seien zwar auch unvollständige Lenkerauskünfte unter § 103 Abs.2 KFG zu subsumieren, jedoch kann die Tathandlung nicht in der Form umschrieben werden, daß die Auskunftserteilung gänzlich unterblieben ist. Des weiteren fehlte in der angefochtenen Strafverfügung die Tatortumschreibung. Im Sinn des § 103 Abs.2 KFG ist als Tatort der Wohnsitz des Beschuldigten anzusehen. Auch diesbezüglich fehlt es Ihrer Meinung nach an der entsprechenden Konkretisierung. Auch wurde die Lenkerauskunft aus S erteilt. Da das KFG grundsätzlich nur auf das Inland anzuwenden ist und keine Ausnahmebestimmungen bestehen, ist das KFG in diesem Fall nicht anzuwenden.

Aus all diesen Gründen wurde von Ihnen die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Dazu wurde folgendes erwogen:

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die gewünschte Auskunft muß deswegen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeuglenkers beinhalten.

Wenn nun die Anwort der gegenständlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des verantwortlichen Fahrzeuglenkers auf die Art und Weise gegeben wurde, daß das von der Behörde zur Verfügung gestellte Formular lediglich mit Ort und Datum sowie Unterschrift versehen retourniert wird, so ist grundsätzlich festzustellen, daß dies nicht den Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG entspricht.

Abgesehen davon, daß bereits im Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers vermerkt ist, daß die Auskunft Namen und Anschrift des Lenkers enthalten muß, so ist unterhalb der genau Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG zur näheren Information abgedruckt. Unmißverständlich ist daher, daß der einzige Zweck diese Anfrage ist, eindeutig den verantwortlichen Fahrzeuglenker zu einer bestimmten Zeit zu eruieren.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa Erk.v.18.10.1989, Zl.89/02/0105, und vom 23.10.1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft(vgl. Erk.v.13.6.1990, Zl.

89/03/0291) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung im Spruch, daß der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen hat.

Die Anführung des Wortes "vollständig" ist somit im Spruch verzichtbar, es handelt sich demnach um keinen notwendigen Bestandteil dieses Spruches.

Sie konnten somit mit der Rechtfertigung, die Tatumschreibung sei mangelhaft, nichts für sich gewinnen.

Zur Auffassung, die Lenkererhebung sei nicht im Inland, sondern in S, das ist deutsches Bundesgebiet beantwortet worden, und das KFG sei somit in diesem Fall nicht anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, daß der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.Jänner 1996, Zl. 93/03/0156 erkannt hat, daß es sich bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Unterlassungsdelikt handelt; Tatort ist hiebei der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen. Somit ist die Auskunftspflicht nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde anlangt.

Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Tatort im vorliegenden Fall ist somit die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in .

Zu Ihrer Rechtfertigung, daß dem Spruch die genaue Umschreibung des Tatortes fehlen würde, ist zu bemerken, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber bestehen, wofür der Täter bestraft worden sei. Der zitierten Rechtsvorschrift sei also entsprochen, wenn a) im Spruch dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sei, daß er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat genüge oder nicht genüge.

Diesem Gebot wurde eindeutig mit der in der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.3.1996 entsprochen und es kann kein Zweifel darüber vorliegen, wofür Sie bestraft wurden. Da auch eine Verfolgungshandlung einer unzuständigen Behörde als rechtsgültig anzusehen ist, kann von keiner Verfolgungsverjährung gesprochen werden.

Aus diesen Gründen kam die Behörde zu dem Schluß, daß Sie die Übertretung begangen haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Nachdem Sie trotz schriftlicher Anfrage Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben haben, hat die Behörde diese Angaben folgendermaßen geschätzt: monatl. Einkommen S 20.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Straferschwerend war kein Umstand zu werten, strafmildernd der Umstand, daß keine einschlägige Verwaltungsvormerkung über Sie aufschien. Hiebei geht die Behörde davon aus, daß dies bereits bei der Festsetzung der Strafhöhe in der Strafverfügung berücksichtigt worden war.

Bemerkt wird jedoch, daß sich sehrwohl der Eindruck aufdrängt, daß Sie der Behörde die gewünschte Information nicht zukommen lassen wollten. Auch eine nicht fristgerechte Bekanntgabe des Lenkers ist dem Gesetz nach strafbar, zeigt jedoch eine gewisse Bereitschaft des Zulassungsbesitzers, der Behörde die verlangte Auskunft zu geben, was bei Ihnen nicht der Fall war.

In Bezug auf den möglichen Strafrahmen, welcher bis zu S 30.000,-- reicht, erscheint die verhängte Strafe schuldund unrechtsangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt schließlich der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land verhängt über mich im Straferkenntnis vom 4.6.1996, VerkR96-6352-1995, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- und legt mir zur Last, als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 3.10.1995 binnen zwei Wochen ab Zustellung (4.10.) darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses am 24.8.1995 um 7.32 Uhr gelenkt hat.

Dadurch hätte ich eine Übertretung nach § 134 Abs.1 i..V.m.

§ 103 Abs.2 KFG begangen.

Begründet wird dieses Straferkenntnis im wesentlichen mit der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich mit dem Erkenntnis vom 31.1.1996, 93/03/0156, wonach es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Unterlassungsdelikt handelt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe der Lenkerauskunft sei daher jener Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, in Wels, Herrengasse 8.

Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Aus verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst festzustellen, daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bislang von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat O, zur Zahl geführt wurde. Diese Verwaltungsstrafbehörde hat über mich in der Strafverfügung vom 7.3.1996 eine Geldstrafe von S 2.000,-- aufgrund des in Rede stehenden Deliktes verhängt.

Daß dieses Verfahren von der BPD Wien an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten worden sei, läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen.

Im Schreiben vom 28.2.1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Akte gem. § 27 VStG im Hinblick auf den Tatort übermittelt. Die Bezirskshauptmannschaft hat damals offenkundig noch nicht die im nunmehrigen Straferkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsansicht vertreten.

Der Akte ist nicht zu entnehmen, daß das Verfahren "rückabgetreten" wurde, wobei sich in diesem Zusammenhang auch die Frage der Zulässigkeit einer Rückabtretung steht, welche generell und auch deshalb zu verneinen ist, weil gegenständlich die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, zumal das Verfahren dadurch nicht wesentlich vereinfacht oder beschleunigt würde. Dies auch deshalb, weil in Anbetracht der Art des Deliktes kein tatortgebundenes Ermittlungsverfahren zu pflegen ist und ich ohnehin rechtsfreundlich vertreten bin.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stellt zurecht nicht in Frage, daß ich das mir von der Behörde zur Verfügung gestellte Formular zur Abgabe der Lenkerauskunft aus Deutschland, nämlich Simbach am Inn, der Behörde retourniert habe, womit ich meine Rechtsansicht begründet habe, daß damit keine Inlandstat vorliege und im Sinne des § 2 VStG damit keine Strafbarkeit meines Verhaltens gegeben sein könne. Dies auch deshalb, weil das KFG entgegen etwa dem Devisen- und Schiffahrtsgesetz eine Ausnahmebestimmung nicht enthält.

Diese Rechtsansicht tritt die Erstbehörde nun in Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996 entgegen.

Es darf gegenständlich nicht übersehen werden, daß sich meine Rechtsansicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vermag und diese nicht in etwa lediglich meiner Rechtsmeinung entspringt, welche als unrichtig angesehen werden könne.

Zum Zeitpunkt meiner Reaktion auf das behördliche Lenkerauskunftsersuchen war ich in Kenntnis der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Qualifikation einer Lenkerauskunft aus dem Ausland als Auslandstat.

Im Erkenntnis vom 7.7.1989, 89/18/0055, führt der Verwaltungsgerichtshof dazu unter Heranziehung der bisherigen ständigen Judikatur aus, daß als Tatort für die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG jener Ort anzusehen ist, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat.

Nach § 2 Abs. 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur die im Inland begangen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach Abs.2 leg.cit ist eine Übertretung dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist.

Nach dieser Rechtssprechung handelte der damalige Beschwerdeführer als Täter aber nicht im Inland, sondern im Ausland.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis weiter aus, daß unter einem Erfolgsdelikt nur ein solches zu verstehen ist, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Innerhalb des Verwaltungsstrafrechtes wären dafür Beispiele, die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Unterlassung der Hilfeleistung und der Verständigung, wenn einer Person verletzt worden ist (§ 4 Abs.2 StVO); weiters die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Unterlassung der Verständigung, wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist (§ 4 Abs.5 StVO), über dies die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Wohl mag in der Regel das Interesse an der Ausforschung von Straßenverkehrstätern Anlaß zu einer Lenkeranfrage sein, doch ist im Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG dieses Interesse an der Möglichkeit einer Strafverfolgung nicht enthalten.

Der Tatbestand wäre auch hergestellt, wenn die Behörde aus anderen Gründen eine Lenkeranfrage stellt und diese nicht oder unrichtige beantwortet wird. Daher handelt es sich beim hier zu beurteilenden Delikt um kein Erfolgsdelikt im Sinne des § 2 Abs.2 VStG.

Da ich aber gegenständlich nicht im Inland gehandelt habe und auch nicht im Inland hätte handeln sollen, ist der Straftatbestand des § 134 Abs. 1 i.V m. § 103 Abs.2 KFG nicht erfüllt.

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übergeht die Erstbehörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes.

Zum Tatzeitpunkt konnte nicht nur ich mich auf diese Judikatur verlassen, sondern war auch die Verwaltungsstrafbehörde daran gebunden.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Solches ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar unter Beweis gestellt, daß mich an der gegenständlichen Übertretung, sollte man die Erfüllung des Tatbildes überhaupt annehmen, kein Verschulden trifft, weswegen die vorliegenden Strafe nicht ausgesprochen hätte werden dürfen.

Überdies bewirken Schuldausschließungsgründe, daß die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist, weil es an der strafbegründeten Schuld mangelt. Dazu zählen etwa die Zurechnungsunfähigkeit (§ 3 VStG), der Notstand (§ 6 VStG) und das mangelnde Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, der sogenannte Rechtsirrtum (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs.2 VStG) sowie der Tatbildirrtum.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welche der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs.2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

In diesem Zusammenhang ist § 9 StGB heranzuziehen, der vom Gesetz als Rechtsirrtum bezeichnete Verbotsirrtum.

Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtumes nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

Der Rechtsirrtum ist nur dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach verpflichtet gewesen wäre.

Zum Tatzeitpunkt war das Unrecht meines Verhaltens, sollte von diesem überhaupt ausgegangen werden, für mich und für niemanden erkennbar, wenn man sich vorher, so wie gegenständlich, mit der diesbezüglichen Rechtssprechung auseinandergesetzt hat.

Der gegenständliche Sachverhalt ist ein klarer Anwendungsfall des § 9 Abs.2 2.Hs StGB.

Jeder Kraftfahrzeuglenker ist verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, dies habe ich getan und darüberhinaus sogar noch die Rechtssprechung studiert.

Nach Studium der Rechtslage (§ 103 Abs.2 KFG i.V.m. § 2 VStG) durfte ich schon nach dem Gesetz darauf vertrauen, daß ich durch meine Handlung kein strafbares Verhalten setze, erst recht nicht nach Studium der diesbezüglichen Rechtssprechung.

Da ich die gegenständliche Übertretung nicht verschuldet habe und meines Erachtens nicht einmal der objektive Tatbestand erfüllt ist, stelle ich höflich den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.6.1996 aufheben und das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einstellen.

M, am 21.6.1996 M" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, AZ.

VerkR96-6352-1995 und der Erörterung des Akteninhaltes und ergänzendem Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber wurde, wie dem vorliegenden Akt zu entnehmen ist, mit Schreiben der Erstbehörde vom 3. Oktober 1995 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, "wer das Fahrzeug, mit dem Kennzeichen dessen Zulassungsbesitzer er ist, am 24.8.1995 um 07.32 Uhr in S, km 188,200 Richtung S gelenkt hat." Dieses Schreiben wurde von ihm über Zustellung durch die Post am 4.10.1995 eigenhändig übernommen.

Mit dem in S (Deutschland) am 13.10.1995 datiertem und dort auch am gleichen Tag der deutschen Bundespost zur Beförderung übergeben und vom Berufungswerber unterfertigtem Schreiben, erteilte dieser keine Lenkerauskunft, indem er dieses Schreiben unausgefüllt ließ, d.h. darin keinen Lenker benannte.

Am 18. Oktober 1995 erließ die Erstbehörde gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung und lastete ihm darin das "Grunddelikt" (Übertretung der StVO - welches Gegenstand der Anfrage war) an.

Dieser Tatvorwurf wurde vom Berufungswerber folglich bestritten und in Abrede gestellt das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt zu haben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde schließlich am 28. Februar 1996 das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Am Einstellvermerk befindet sich der handschriftliche Vermerk (vermutlich eines Vertreters der Erstbehörde) "Verfahren gem. § 103/2 KFG an Bundespolizeidirektion Wien abgetreten" (Seite 25 des Aktes).

Als Seite 26 des Aktes befindet sich eine von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat O, gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG. Auch diese wurde vom Berufungswerber beeinsprucht. Abermals nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Übermittlung des Aktes an die Bezirkshauptmannschaft Braunau zwecks Akteneinsicht durch den ag. Rechtsvertreter, wurde das Verwaltungsstrafverfahren von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat O mit undatiertem Schreiben "gemäß § 103/2 KFG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land rückabgetreten." Der Akt langte bei der Erstbehörde am 2.

Mai 1996 ein.

Mit einem Schreiben vom 7. Mai 1996 wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Ebenfalls wurde mit einem weiteren Schreiben der Erstbehörde an die Bundespolizeidirektion Wien (Koat O) um die Vernehmung des Berufungswerbers und die Bekanntgabe allfälliger Vormerkungen ersucht. Die Vormerkungen wurden bekanntgegeben (Seiten 40 bis 42) und mit gleicher Post wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat O mitgeteilt, daß ohne Akt eine Einvernahme des Berufungswerbers nicht möglich sei. Offenbar hatte die Erstbehörde wohl irrtümlich den Akt nicht nach Wien mitübermittelt, wenngleich der anwaltlich vertretene Berufungswerber in Wien wohl kaum im Beisein seines Rechtsbeistandes einvernommen werden hätte können.

Letztlich erließ die Erstbehörde am 4. Juni 1996 den angefochtenen Bescheid.

4.2. Im Rahmen der vom Berufungswerbervertreter gesondert beantragten Berufungsverhandlung, zu welcher auch der Berufungswerber persönlich eingeladen wurde und worin auf die betreffend sein spezifisches Berufungsvorbringen (entschuldbarer Rechtsirrtum) mögliche Bedeutung seines persönlichen Erscheinens hingewiesen wurde, erschien dieser angeblich aus geschäftlichen Gründen nicht. Er brachte durch seinen Rechtsvertreter noch ergänzend vor, daß er sich von diesem über die Rechtslage bzw. die diesbezüglich entwickelte Judikatur erkundigt habe und ihm dabei durch diesen bekräftigt worden sei, daß im Falle der Aufgabe einer unausgefüllten Lenkerauskunft im Ausland das Tatbild nach § 103 Abs.2 KFG nicht erfüllt würde. Dies insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH v. 7.7.1989, Zl. 89/18/0055. Ergänzend legte der Berufungswerbervertreter anläßlich der Berufungsverhandlung noch Literatur- u. Judikaturhinweise zum Themenkomplex Schuldtheorie, Unrechtsbewußtsein, entschuldbarer Rechtsirrtum vor.

4.3. Obwohl davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber, offenbar über entsprechende rechtliche Instruktion und der Erwartung, daß er mit der absichtlichen Verweigerung der Auskunft unter Setzung der entsprechenden Verweigerungshandlung aus dem Bundesgebiet von Deutschland, nicht belangt werden könne, auf diese Weise absichtlich eine inhaltliche Auskunft verweigerte, indem er bloß das unausgefüllte Formular - von ihm aber eigenhändig unterfertigt übermittelte, vermag ihn weder vom Tatvorwurf noch von der Strafbarkeit zu befreien. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der unabhängige Verwaltungssenat auch nach dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1.1. § 103 Abs.2 KFG lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probeoder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Erk. vom 29. September 1993, Zl.

93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa VwGH 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105 und 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl.

auch VwGH 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 22. April 1994, 93/02/0255).

5.1.3. Insbesondere vermag sich der Berufungswerber nun nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum berufen, weil auch die bisherige Judikatur im Ergebnis im inhaltlichen Einklang auch zur diesbezüglich jüngsten Judikatur steht. Zuletzt wurde bloß klargestellt, daß gemäß § 2 Abs.1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Dies trifft eben für die Auskunftsverweigerung zu (VwGH 14. Juni 1996, 95/03/0102).

Dieses Ergebnis ist ein faktisches, woran auch der Ort der postalischen Übermittlung der jeweiligen (ungültigen) Auskunft nichts ändern kann.

5.2. Grundsätzlich wird zur Frage des entschuldbaren Rechtsirrtums bemerkt, daß von einem solchen wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Betroffener von einer Norm in zumutbarer Weise nicht Kenntnis erlangt haben konnte und sein diesbezügliches Verhalten nicht schon an sich von einem durchschnittlich wertverbundenen Menschen als verboten erkannt werden konnte. Hier interpretiert der Berufungswerber eine gegenwärtig schon überholte Judikatur über die Wirksamkeit innerstaatlicher verwaltungsrechtlicher Bestimmungen im Ausland. Einen Verbotsirrtum vermag er damit aber nicht darzutun. Ein solcher kann bei ihm schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil eben jedem österreichischen Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) bekannt ist bzw. bekannt sein muß, daß die Behörden, ein bereits in einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zum Ausdruck gelangendes rechtliches Interesse haben, straßenverkehrsrechtliche Übertretungen durch Fahrzeuglenker im Wege der Ermittlung über das Kennzeichen zu ahnden. Wenn hier in Kenntnis einer behördlichen Aufforderung und dessen Zweckes eine Auskunftserteilung durch Briefaufgabe im grenznahen Ausland verweigerte wurde, so war sich der Berufungswerber doch in typischer Weise seines Ungehorsams der Behörde gegenüber bewußt. Ein Irrtum über die Bedeutung des § 103 Abs.2 KFG und die darin normierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung konnte somit für den Berufungswerber nie bestanden haben und dies wurde letztlich von ihm auch nie behauptet. Das durch die vom Berufungswerber zit. Judikatur aus formalrechtlichen Gründen aus dem Ausland erfolgte Verweigerungen - auf die ohnedies andere Fallgestaltung durch die Betroffenheit eines Nichtösterreichers in dieser Entscheidung ist hier nicht weiter einzugehen - straffrei gebliebene Auskunftsverweigerung nun nicht mehr ungeahndet bleibt, vermag dem Irrtum darüber keine rechtliche Bedeutung - im Gegensatz zu einem Verbotsirrtum über die Norm an sich (hier die Verpflichtung zur Auskunftserteilung) - zu begründen.

Die Argumentation des Berufungswerbers zu Ende gedacht, würde nämlich dazu führen, daß primär nicht mehr das Gesetz, sondern "die Kunst der Interpretation zur Unvollziehbarkeit" der Maßstab für Gesetzestreue wäre. Nicht zuletzt müßte mit der Argumentation des Berufungswerbers jede derartige Auskunftsverweigerung straffrei bleiben, sobald sich ein Auskunftspflichtiger bloß auf einen solchen "Irrtum" beruft.

Der Antrag des Berufungswerbers auf Verfahrenseinstellung war daher zu verwerfen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist.

Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlichen Auskunftsverweigerung auszugehen, wobei diesbezüglich nach einem durchdachten System vorgegangen wurde. Neben den schon dargelegten nachteiligen Folgen, welche mit diesem Verhalten herbeigeführt wurden, wurde damit auch noch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, sodaß mit dem Fehlverhalten des Berufungswerbers über die Vereitelung der Ahndung des StVO-Deliktes noch ein weiterer nachteiliger Erfolg verursacht wurde. Somit ist aus gesetzlichen Gründen auch die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Im Gegensatz zur erstbehördlichen Annahme kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Sohin konnte auch der ohnedies schon sehr niedrig bemessenen Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden.

7. Abschließend wird bemerkt, daß die hier unwirksam erfolgte Verfahrensabtretung (eine Abtretung gemäß § 103 Abs.2 KFG ist dem Gesetz fremd) die Zuständigkeit der Erstbehörde nicht aufhob. Trotzdem wurde durch die von der an sich unzuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) am 7. März 1996 - also binnen sechs Monaten - erlassene Strafverfügung wegen § 103 Abs.2 KFG gesetzte Verfolgungshandlung, die Verfolgungsverjährung rechtswirksam unterbunden.

Aus verwaltungsökonomischer Sicht kann jedoch nicht nachvollzogen werden, daß vorerst ohne dem Vorliegen einer Lenkerauskunft über ein halbes Jahr gegen den Berufungswerber das Verfahren wegen der StVO-Übertretung geführt wurde und diese letztlich dann doch als "unbeweisbar" eingestellt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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