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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520512/2/Zo/Pe

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-520512/2/Zo/Pe Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn BH, vom 2.2.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29.1.2004, VerkR-0301/5617-1985, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Ablieferung des Führerscheines sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie § 24 Abs.4 dritter Satz und § 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptfrau von Rohrbach den Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B (erteilt am 5.8.1985 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. VerkR-0301/5617/1985) bis zur Beibringung eines gemäß § 8 FSG von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder beim Gendarmerieposten Rohrbach abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers erforderlich geworden sei und der Amtsarzt zur Erstellung seines Gutachtens ein psychiatrisches Gutachten benötigt habe. Dieses habe der Berufungswerber nicht beigebracht, weshalb ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11.9.2003, VerkR-0301/5617/1985, aufgetragen worden sei, innerhalb von vier Monaten ein gemäß § 8 FSG von einem Amtsazt erstelltes Gutachten beizubringen. Nachdem der Berufungswerber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei ihm nunmehr die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er ohnedies beim Amtsarzt gewesen sei. Dieser habe ihn zu einem Psychiater verwiesen, wobei der Berufungswerber dann bei Dr. S in Rohrbach gewesen sei, welcher ein Gutachten verfasst habe. Dieses Gutachten liege nunmehr beim Hausarzt des Berufungswerbers. Weiters sei er zu einem Termin bei Frau Dr. Z geladen (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie), welche ein gerichtliches Gutachten erstellen solle. Dieser Ladung könne er nunmehr nicht nachkommen, da er kein Auto und nunmehr auch keinen Führerschein habe. Der Berufungswerber habe keinerlei Verkehrsübertretungen begangen sondern lediglich einmal in Graz als Lenker eines Fahrrades den Alkotest verweigert. Die entsprechende Geldstrafe habe er bezahlt.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Berufungswerber wurde vom Gendarmerieposten Rohrbach angezeigt, weil er am 24.12.2002 das Altartuch in einer Kapelle angezündet, sowie das Besucherbuch der Kapelle und ein Marterl beschädigt habe. Im Zuge der Erhebungen zu dieser Sachlage habe der Berufungswerber angegeben, dass er an paranoider Schizophrenie leide, weshalb er im Jahr 2002 im Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz in stationärer Behandlung gewesen sei. Er wurde zur damaligen Zeit von einem Psychiater betreut.

 

Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. Z, erstattete am 6.4.2003 ein Gutachten an das Landesgericht Linz zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich der angeführten Sachbeschädigungen und kam zu dem Schluss, dass der Berufungswerber an einer psychiatrischen Erkrankung leidet. Der Berufungswerber leide an schizoaffektiven Störungen, wobei es sowohl zu Störungen der Selbstwahrnehmung, Selbstüberschätzung und Fehleinschätzung der eigenen Grenzen als auch zu depressiven Phasen kommt, in denen er sich angreifbar, ausgesetzt und ungeschützt fühlt. Zum Tatzeitpunkt war der Berufungswerber weder diskretions- noch dispositionsfähig.

 

Aufgrund dieses Vorfalles wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers eingeleitet, wobei er letztlich vom Amtsarzt untersucht wurde. Dieser verlangte die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und räumte dem Berufungswerber dafür eine Frist bis zum 8.10.2003 ein. Nachdem der Berufungswerber diese Frist nicht eingehalten hat, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11.9.2003, VerkR-0301/5617/1985, aufgetragen, innerhalb von vier Monaten ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 15.9.2003 ausgefolgt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungswerber hat auf diesen Bescheid jedoch lediglich mit einem Mail reagiert, in dem er darauf hinweist, dass er ohnedies bereits einen Amtsarztterim wahrgenommen habe. Die vom Amtsarzt geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme hat er nicht vorgelegt, sodass das amtsärztliche Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht erstellt werden konnte. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 29.1.2004 wurde dem Berufungswerber schließlich seine Lenkberechtigung entzogen.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes bestanden für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach jedenfalls begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Sie war daher verpflichtet, ein entsprechendes Überprüfungsverfahren einzuleiten, sowie aufgrund der Vorgeschichte eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme iSd § 13 Abs.1 FSG-GV vom Berufungswerber zu verlangen. Nachdem der Berufungswerber diese Stellungnahme nicht beigebracht hatte, wurde er mit dem bereits angeführten rechtskräftigen Bescheid aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Er ist dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu entziehen war. Der Umstand, dass der Berufungswerber ein psychiatrisches Gutachten seinem Hausarzt übermittelt hat, sowie zu einer weiteren psychiatrischen Untersuchung im Rahmen des Gerichtsverfahrens geladen ist, ändert nichts daran, dass er seiner rechtskräftigen Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen ist. Er hat dem Amtsarzt auch die geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nicht übermittelt, sodass dieser kein Gutachten erstellen konnte. Zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist deren Mitarbeit erforderlich. Um diese Mitarbeit sicherzustellen legt eben § 24 Abs.4 dritter Satz FSG fest, dass dem Betroffenen die Lenkberechtigung bis zur Beibringung der angeordneten Befunde zu entziehen ist. Punkt 1 des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung war im vorliegenden Fall notwendig, weil es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich ist, dass Personen, bei welchen berechtigte Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, bis zur Klärung dieser Frage keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge mehr lenken.

 

Hinweis:

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass er unabhängig von der jetzigen Berufungsentscheidung nach Beibringung eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens jederzeit die Wiederausfolgung bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der Führerscheinbehörde beantragen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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