Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520517/2/Fra/He

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-520517/2/Fra/He Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392
 
 
 
E R K E N N T N I S

 
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn L B, D, A, gegen Punkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Februar 2004, VerkR-0301/6604/1978, (Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B), zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
Entscheidungsgründe:

 
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) im Punkt 2. die ihm am 29.11.1978 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter der Zahl VerkR-0301/6604-1978 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab 20.1.2004 bis einschließlich 14.5.2004 (Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass für die Zeit von insgesamt 15 Monaten, gerechnet ab dem 20.1.2004, keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Unter Punkt 3. wurde ausgesprochen, dass der Bw seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen hat. Unter Punkt 4. wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle angeordnet. Unter Punkt 5. wurde dem Bw aufgetragen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Unter Punkt 6. wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Punkt 7. wurde festgestellt, dass, weil weitere Maßnahmen angeordnet wurden, die Zeit, für die keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. Unter Punkt 8. wurde dem Bw aufgetragen, den Führerschein unverzüglich beim Gendarmerieposten Aigen im Mühlkreis oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern.
 
2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).
 
Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung. Der Bw bringt vor, es sei richtig, dass ihm im Jahre 2002 die Lenkberechtigung für neun Monate entzogen wurde. Trotzdem finde er die gegenständliche Entziehung bei weitem überhöht und ersuche um eine Herabsetzung. Er habe seit dem letzten Entzug keinen Alkohol mehr angerührt. Durch einen im privaten Bereich gelegenen Umstand habe er leider am gegenständlichen Tag ein Fahrzeug gelenkt und die Untersuchung seiner Atemluft verweigert. Obwohl er im Bescheid gelesen habe, wirtschaftliche Gründe kommen nicht zu tragen, möchte er anmerken, dass 15 Monate ohne Führerschein für ihn existenzbedrohend seien.
 
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
 
3.1 Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:
 
Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen.
 
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
 
Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch
Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
 
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.
 
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
 
Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 
Abweichend davon bestimmt § 26 Abs.2 FSG, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro,
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l [1, 6 Promille] oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.
 
Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer in einem solchen Fall mit einer längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 FSG - durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen bei der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs.4 FSG heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine vier Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen.
 
3.2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2004, VerkR-0301/6604/1978, wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis einschließlich 14.5.2004 (Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass für die Zeit von insgesamt 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurden die mit dem oa Bescheid angeführten Maßnahmen angeordnet. In Erledigung der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung, welche sich ausdrücklich nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 15 Monaten richtete, erließ die belangte Behörde in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid.
 
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Sie haben am 7.1.2004 um 19.15 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Schlägler Landesstraße von Haslach an der Mühl kommend in Richtung Rohrbacher Straße B 127 gelenkt. Beim Einbiegen in die Rohrbacher Straße B 127 schleuderten Sie mit Ihrem Pkw quer über die Straße. Durch den Anstoß mit den linken Rädern bei der Gehsteigkante wurde das Kraftfahrzeug nach links gedreht, ehe es mit dem Heck gegen die Böschung stieß, wodurch Sachschaden entstand. Weiters nötigten Sie einen Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen seines Fahrzeuges. Anschließend fuhren Sie auf der Rohrbacher Straße B 127 weiter in Fahrtrichtung Rohrbach. Bei der Jaukertankstelle kehrten Sie um und fuhren wieder in Richtung Aigen i.M. Auf Höhe der Landesmusikschule in Schlägl wendeten Sie erneut Ihren Pkw und fuhren wieder in Fahrtrichtung Rohrbach. In der Rechtskurve im Bereich der Stiftszufahrt Schlägl fuhren Sie auf dem Gehsteig. Schließlich bogen Sie in die Schachlingstraße ein, wo Sie auf Grund der Beschädigungen das Kraftfahrzeug auf Höhe des Objektes Nr. 1 unbeleuchtet stehen ließen. Sie liefen anschließend in Richtung Aigen i.M. davon, wo Sie schließlich auf Höhe des Hauses Mühlweg 19 von Organen der Straßenaufsicht angehalten werden konnten. Da die einschreitenden Gendarmeriebeamten bei Ihnen Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, lallende Sprache, unhöfliches Benehmen und deutliche Rötung der Augenbindehäute) feststellen konnten, wurden Sie aufgefordert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Sie haben jedoch den Alkotest verweigert."
 
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zusammenfassend folgendes fest:
"1. Durch die Anzeige als auch durch Ihr Geständnis im gegenständlichen Strafverfahren (Sie wurden mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.2.2004, VerkR96-124-2004 unter anderem wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 bestraft), ist eine Verweigerung der Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt erwiesen.
Sie haben daher in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt.
Sie haben bei dieser Fahrt in Ihrem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine weitere Person in Ihrem Fahrzeug mitfahren lassen.
Sie haben bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und haben Fahrerflucht begangen.
Sie haben bei dieser Fahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang genommen.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.8.2002, VerkR-0301/6604/1978 musste Ihnen die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten entzogen werden, da Sie mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,13 mg/l ein Motorrad gelenkt haben und bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben.
Um Ihr Trinkverhalten, bzw. Ihre Abstinenz zu kontrollieren wurde Ihnen die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungszeit am 14.5.2003 (also erst vor gut einem halben Jahr) wieder erteilt und bis einschließlich 14.5.2004 befristet. Sie lenkten aber innerhalb des Befristungszeitraumes nunmehr trotzdem in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug."
 
Der Bw hat den angeführten Sachverhalt nicht bestritten. Er hat auch nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Die belangte Behörde hat berücksichtigt, dass der Bw bereits wiederholt im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ein Alkoholdelikt begangen hat (Der Bw hat am 10.8.2002 ein Motorrad auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall verschuldet, wobei die auf dem Soziussitz mitfahrende Person verletzt wurde. Der Bw war bei dieser Fahrt alkoholbeeinträchtigt und wies einen Atemluftalkoholgehalt von 1,13 mg/l auf.) Mit Bescheid vom 19. August 2002, VerkR-0301/6604/1978, wurde dem Bw die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten entzogen und weiters verschiedene Maßnahmen angeordnet. Rund 17 Monate nach Begehung dieses Alkoholdeliktes mit einem außerordentlich hohen Grad der Alkoholisierung hat der Bw ein an Verwerflichkeit einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleichzuhaltendes Verweigerungsdelikt begangen. Trotz der Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2002 und deren Befristung hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass anzunehmen ist, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für längere Zeit hindurch durch Trunkenheit gefährden wird. Die oa Umstände lassen auch den Schluss zu, dass sich beim Bw eine Wiederholungstendenz offenbart. Die mit Bescheid vom
19. August 2002 verfügte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten war nicht geeignet, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden rechtlich geschützten Werten herbeizuführen.
 
Der VwGH betont in seiner ständigen Judikatur, dass die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich allein im hohen Maße verwerflich ist. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktion zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich eindrucksvoll wieder bei oa geschilderten Vorfall vom 7.1.2004 bestätigt. Es bedarf daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der Sinnesart des Bw zu bewirken bzw. um ihn wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 15 Monaten ist daher nicht als erhöht anzusehen.
 
Zum Vorbringen des Bw, im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation auf den Besitz der Lenkberechtigung angewiesen zu sein, ist festzustellen, dass ein solches Vorbringen nicht geeignet ist, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden nämlich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der
Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw.
Festsetzung der Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf,
verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist davon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich jedoch um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.
 
Der Berufung konnten daher keine Folge gegeben werden und es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 
Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum