Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520519/2/Fra/He

Linz, 10.03.2004

 

 

 VwSen-520519/2/Fra/He Linz, am 10. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn F A, vertreten durch die Sachwalterin Frau S Pr, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.12.2003, Zl. F-2616/2003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. In der Begründung wird auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.10.2003 (Dr. T) sowie auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.11.2003 (Dr. P C) verwiesen, wonach sich die gesundheitliche Nichteignung auf die unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktion gründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Berufung lautet wie folgt: " Werter Hr. Amtsrat R! Ich habe mir diesen, von Ihnen zugesandten Bescheid, bzw. Herr K, der zwar, pflichtmäßig als gewesener Sachwalter, gottseidank, abgelöst, vom Verein für Sachwalter in W eine Frau Sachwalterin es höchstwahrschl. es wird, lt. Mag. und Richteranwärter Hr. K, an der Enthebung. Ich habe, denen dort in W, über diese Sache, Bericht erstattet, wir werden, besonders ich, mit allen Rechtsmitteln uns gegen die negative, herabgesetzte, ungerechte Behauptung vom Ergebnis Dr. T, dementsprech. Berufung und bis 30.12. einreichen. Der Bericht u. Sachlage von BH Rohrbach, las ich im Sachverhalt, ist sehr viel Blözing, darin enthalten. Und Hr. R, zur Vorinfarmation, über die Feiertage, ists wie bei Euch ah, Pause rechne ich, meistens 7 - 8 Jänner, teils am Landesger., ist Montag 29. - Dienstag 30.12. Normalbetrieb. Da hab i gestern an Termin, beim Dr. Mag. B Bez. R auch wegen Sachwalterschaftübergabe, und zur Sache des Einspruchs, gegen die Ablehnung, Dr. T und Dr. P oben dann. Der Termin dortn 30.12. Dienst., ist schon 8h30 für mich, und wenn das, die Richtigkeit besprochen, unterzeichnet, habn, komm ich gegen Mittag zu Euch, mit dem, ich hoffe, daß klappt. "

 

In der Folge richtete der Bw weitere Eingaben an die Bundespolizeidirektion Linz. Diese lauten wie folgt:

"Hr. Ob. Amtsrat R! Wie, schon bereits von , Ihrenen, Kollegen berichtet, habi in der Zeit, zum Jahreswechsel, wo Sie in Urlaub waren, den Sachwalterin ausgewechselt, bekommen, gottseidank, dass ich den Kamplershummer den Helden weiter habe, der hättsi gar nimma gekümmert, um mein Führerscheinsache. Das, wissens eh nu, wie Sie den dortn, angerufen haben im Nov. ca war er, eh grantig , anders, kennt den kein, Klient, als solcher, eh nit. Von ihr der Zangon überhaupt kein Red, hysterisch fast immer, habn mir, schon somanche, gesagt, von denen, Selber gscheit, vorkommen als warnst, die größten von Linz u. Umgebung. Ich habe mit Ihr, die ganze Sache normal, natürlich gesprochen, erklärt vom Sachverhalt u. ihr den Bescheid gegebn, sie wird sich dahinterknien sagts, es versuchen sagts. Ich hoff, dass was bringt, weils Ihr gsagt habte dass mir schon ca. 416 Euros kost hat in etwa das ganze Hin und Her, umandergrennert ah nundazu u. so."

 

"Hr. Oberamtsrad R! Indem, daß, auch die neue Sachwalterin u. A, nichts machn, kann, mit Euch, werde ich nicht, um die Burg, lockerlassn, es ist zwar traurig, an so ah Theater, und an Schmarrn, eine idiotische Hinauszögerei, veranlaßts, ich bin fast der Überzeugung, daß sehr lustig ist, jemanden, recht zu segieren u. verarschn, zukönnen, denn dieser Dr. T der Wampsererhundling, hauptsach er hat seine 400 Euro kriagt, jedenfalls, der derf mir nicht mehr zu Gesicht kommen, sonst werd kritisch, der soll seine Idiotentests bei andre Narrn probieren, ich wird mich auf andre Weise schon was einfalln lassn, und die nächste Einspruchsaktion an sucha, den findt ich mir schon, wenns ist an scharfn Burschen der amal aufräumt, bzw. amol dreinfahrn wird. Habs schon kommagsehn, dass mit die depperten Feiertage der ganze Schmarrn, die Frist albläuft, es wird scho schon sogerichtet, dass so herwird."

 

"Sg. Hr. Obeamtsrat R! Wie eben am Dienstag, jetzt, von Fr. Sachwalt. Fr. A erfuhr, dass, ich eben, einen sogn. Verkehrseign. Kurs wie mans nennt, erforderlich wird, nehme ich in Kauf. Wir habens, am Dienstag, Srechtag, bei ihr, dortn besprochn, alles, sie wird sie nu kümmern, was das wieder kostet, ist ah Kostenfrage, soviel, wia gsagt was mir schon kostet hat im Herbst näml 415-17 Euro, das wird wohl nimmer, drin sein. momentan scho garnit, sagsts die dortn. Wie gesagt, dieser Dr. T, drüben, hat sich richtig saniert mit seine 400 Euros fas warnds, im Herbst dortn, im Samariterstützpunkt Urfahr."

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen auszusprechen, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten.

 

4.2. Der Bw hat am 26.6.2003 die Lenkberechtigung für die Klassen B und F beantragt. Am 30.6.2003 wurde der Bw von der sachverständigen Ärztin Dr. I M, gemäß § 8 FSG untersucht. Sie wies den Bw dem Amtsarzt zu und hielt fachärztliche Stellungnahmen für den Bereich "Augen", "Innere Medizin", "Neurologie und Psychiatrie" sowie einen verkehrspsychologischen Test für notwendig. Die amtsärztliche Untersuchung vom 18. September 2003, durchgeführt von der Polizeiärztin Dr. P C, ergab Umstände, die eine verkehrspsychologische Untersuchung nach § 17 FSG-GV erforderlich machte. Die Polizeiärztin stellte bei ihrer Untersuchung den Verdacht auf Reifungsmängel sowie den Verdacht auf Leistungsabbau fest (§ 17 Abs.2 FSG-GV). Der Verkehrspsychologe Dr. W T kam in seiner verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.10.2003 zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Bw eine sehr hohe Motivation zur Wiedererlangung seiner Lenkberechtigung zeige, da er diese zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit benötige. Anlässlich der Besprechung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse habe sich eine sehr hohe Betroffenheit und auch Resignation beim Probanden gezeigt, da sich aus den kraftfahrspezifischen Bereichen doch noch deutliche Mängel feststellen lassen. Aufgrund seiner hohen Motivation zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung sei die selbstkritische Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit leicht beeinträchtigt. Aufgrund der vorfallsfreien, langjährigen Teilnahme am Straßenverkehr wäre die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben. Aufgrund der deutlichen Mängel im kraftfahrspezifischen Bereich lassen sich jedoch derzeit ausreichende Kompensationsmöglichkeiten nicht feststellen. In Anbetracht der Gesamtbefundlage sei somit der Bw vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F derzeit nicht geeignet. Unter Zugrundelegung dieser Stellungnahmen wurde der Bw von der Amtsärztin Dr. P C am 14.11.2003 neuerlich gemäß § 8 FSG untersucht. In ihrem Gutachten kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass nach Würdigung der Gesamtbefundlage der Bw aus amtsärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet ist, wobei sich die Nichteignung in den unzureichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen gründet. Die Amtsärztin führte weiters aus, dass die Angaben des Bw über eine vorfallsfreie Teilnahme am Straßenverkehr - offenkundig Voraussetzung für die aus verkehrspsychologischer Sicht ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - aufgrund der Aktenlage widerlegbar sei: Der Bw selbst habe bei der verkehrspsychologischen Letztuntersuchung 1997 angegeben, bereits mehrfach Unfälle mit Sachschaden verursacht zu haben. Auf einen verkehrspsychologischen Ergänzungsbefund werde daher aufgrund der unverändert unzureichenden funktionalen Voraussetzungen amtsärztlicherseits verzichtet. Entgegen der Ansicht des Verkehrspsychologen scheine aus amtsärztlicher Sicht selbst bei Inanspruchnahme eines neuropsychologischen Trainings oder einer neuropsychologischen orientierten Ergotherapie, wie vorgeschlagen, eine Leistungsverbesserung kaum zu erwarten.

 

Niederschriftlich gab der Bw bei der belangten Behörde am 4.12.2003 an, dass er mit den Aussagen des Psychologen Dr. T nicht einverstanden sei. Seiner Ansicht nach seien seine Reaktionszeit, Überblicksgewinnung und die Belastbarkeit in Ordnung und er fühle sich geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Der Bw hat dem oa amtsärztlichen Gutachten weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren etwas Konkretes entgegengesetzt. Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, das Beweisverfahren zu wiederholen, weil es keine neuen, noch nicht berücksichtigte Fakten gibt, die für die Wiederholung dieses Verfahrens sprechen würden. Das oa Gutachten der Amtsärztin Dr. P C ist schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, auf welchem Weg die Amtsärztin zu ihren Schlussfolgerungen gelangt ist und was sie ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat. Es ist ausreichend begründet und enthält keine Widersprüche. Es ist daher beweiskräftig. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, diese Beweiskraft zu erschüttern. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 10.5.1968, 1332/76, 18.3.1994, 90/07/0018 ua).

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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