Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520520/2/Br/Gam

Linz, 23.02.2004

 

 

 VwSen-520520/2/Br/Gam Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 6. Februar 2004, Zl. VerkR20-575-1998, zu Recht:

 
Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 64 Abs.2 idF BGBl.I Nr. 117/2002 und § 7 Abs.1,3 u. 4 Z10 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren und nachfolgender mündlicher Verkündung und Beurkundung nach § 62 Abs.2 AVG die Lenkberechtigung für die Klasse "B" welche ihm am 2.8.2000 von dieser Behörde unter der GZ: VerkR20-575-1998 erteilt worden war, mangels Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend auf die Dauer von 3 Monaten entzogen.

Einer Berufung wurde nach § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung auf eine gerichtlich rechtskräftige festgestellte Straftat, welche als bestimmte Tatsache zu qualifizieren sei, die auf eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von drei Monaten schließen lasse.

Konkret führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, dass die oben angeführte Straftat den Schluss auf eine Sinnesart des Berufungswerbers zulasse, dass dieser auch die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten gefährden könnte. Bei den im Straßenverkehr immer wieder auftretenden Konfliktssituationen müsse von Kraftfahrzeuglenkern eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität (gemeint so wie sie der Berufungswerber mit der oben angeführten Tat gesetzt hat), ließe eben auch auf aggressive Fahrweise schließen. Schließlich würden sich daraus ergebende schädliche Interaktionen befürchten lassen. Der vom Gesetz geforderte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen sei damit anzunehmen (Hinweis auf VwGH 27.5.1999, 98/11/0198).

 

2.1. Der Berufungswerber hält dieser Entscheidung mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen, das er noch nie eine Straftat begangen habe. Seine Frau erwarte im März ein Kind. Er habe bereits eine zweijährige Tochter und ersuche um nochmalige Überprüfung dieser Entscheidung.
 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier nach Wahrung des Parteiengehörs und der dabei ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen des Parteiengehörs am 23.2.2004.

 

4. Der Berufungswerber hat am 5.7.2003 in Herzogsdorf im Verlaufe einer Auseinandersetzung seinem Kontrahenten mit einem Bierglas gegen den Kopf geschlagen und diesen dadurch schwer am Körper verletzt.

Er hat dadurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15 Abs.1 u. § 87 Abs.1 StGB begangen.

Diese Tatsache stellte das Landesgericht Linz, mit dem Urteil vom 24.9.2003, GZ: 28 Hv 133/03y rechtskräftig fest.

Der Berufungswerber wurde wegen dieser Tat zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (TS 2 Euro), sohin zu einer Geldstrafe von 480 Euro, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und den Umstand, dass diese Tat beim Versuch geblieben ist.

Die Behörde erster Instanz forderte am 29. Dezember 2003 den Gerichtsakt an und leitete per Ladungsbescheid vom 19. Jänner 2004 das Entzugsverfahren ein.

Am 6. Februar 2004 wurde vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit dem Berufungswerber eine Niederschrift aufgenommen und im Anschluss daran der Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von drei Monaten wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen.

Im Rahmen der Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs konnte durchaus der Eindruck gewonnen werden, dass es sich bei der hier zum Entzug führenden Tat um ein einmaliges - wenn auch schwerwiegendes Fehlverhalten - gehandelt haben dürfte. Der jung verheiratete Berufungswerber erwartet in Kürze von seiner Ehefrau sein zweites Kind. Er hinterließ den Eindruck, dass er sich der sozialen Schädlichkeit seines zu diesem Entzug führenden Handelns bewusst ist und er dieses aufrichtig bedauert.

Mit Blick darauf kann angenommen werden, dass jedenfalls über die gesetzlich bedingte Mindestentzugsdauer hinaus eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht (mehr) gegeben ist.

Dennoch muss aus den nachgenannten Gründen der Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs3) und ihrer Wertung (Abs4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

Z10 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis
87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
....
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Hier beschränkt sich die rechtliche Beurteilung auf den Umstand der gerechtfertigten Annahme der fehlenden Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr, angesichts des erst siebeneinhalb Monate zurückliegenden und als grob aggressiv zu wertenden Verhaltens des Berufungswerbers. Die damals wohl vorliegende erhebliche Alkoholisierung ergibt für die Bewertung in diesem Verfahren keine günstigere Beurteilungsbasis, weil insbesondere der Alkohol im Straßenverkehr als sehr negatives Kriterium in Erscheinung tritt.

Gesichert ist schließlich die Judikatur, wonach auch die einmalige Begehung eines schweren Verletzungsdeliktes auf Grund der daraus zu erschließenden Sinnesart, die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend zu verneinen ist. Auch die zur früheren Bestimmung des § 66 Abs.1 lit.a KFG ergangene Rechtssprechung wird eine Aggressionstendenz und eine Person mit solchen Eigenschaften als Gefahr für die Verkehrssicherheit erkannt (VwGH 21.4.1998, 98/11/0006).

Da hier die Tat nicht einmal erst acht Monate zurückliegt, ist im Sinne der gesetzlichen Intention mit gutem Grund davon auszugehen, dass der Berufungswerber bis zum gegenwärtigen und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des hier ausgesprochenen Entzuges - also noch für weitere drei Monate - ein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird und bis dahin nicht als Verkehrszuverlässigkeit angesehen werden kann.

Dem Zeitfaktor und dem Verhalten während eines solchen Zeitlaufes kommt nämlich bei einer derartigen Beurteilung entscheidende Bedeutung zu. Soweit die dazu ergangene umfangreiche Judikatur überblickbar ist, handelt es sich dabei um Zeithorizonte im Bereich von zwei Jahren und ein innerhalb dieser Zeitspanne zu forderndes Wohlverhalten (Grundner/Pürstl, Kurzkommentar zum FSG, 2. Auflage, Seite 85, E28 u.29 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0168). Selbst wenn hier die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand, so ist derzeit noch, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, beim Berufungswerber von einer zur spontanen Aggressionshandlung neigenden Person auszugehen, wobei naturgemäß auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat die Dynamik im Straßenverkehr ein besonderes Forum bietet. Da es sich hier - wie oben schon festgestellt - um eine besonders schwerwiegende Aggressionshandlung handelte, welcher ein Konsum von sechs Bier vorausgegangen war, ist dieser Entzugsdauer ohnedies eine sehr optimistische Prognosebeurteilung zu Grunde gelegt worden. Das diese gerechtfertigt scheint, konnte durch den im Rahmen des Parteiengehörs vom Berufungswerber gewonnenen positiven Eindruck bekräftigt werden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war hier zwingend. Diese kann (hat!) - die Behörde nach ständiger Judikatur des VwGH - iSd § 64 Abs.2 AVG immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; (siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG [Seite 12.229]) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

Abschließend ist im Hinblick auf die vom Berufungswerber dargelegte familiäre Situation und die darin zum Ausdruck gebrachten durchaus verständliche subjektive Sichtweise zu bemerken, dass subjektive Interessen am Besitz der Lenkberechtigung gegenüber dem Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurücktreten bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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