Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520521/12/Ki/Da

Linz, 01.07.2004

 

 

 VwSen-520521/12/Ki/Da Linz, am 1. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn H S, S, F, vom 4.2.2004, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte Z, W & Partner OEG., L, K, vom 4.2.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.2.2004, VerkR21-66-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn Helmut S die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 18.3.1997 unter Zl. VR20-891-1997/LL für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig wurde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung festgesetzt und letztlich wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 20.1.2004, wonach der Rechtsmittelwerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Bei einer klinischen Untersuchung sei der RR deutlich erhöht gewesen, es habe eine Sehschwäche bestanden, auch mit Brille seien die geforderten Grenzen nur eben gerade noch erreicht worden. Der Laborbefund habe Werte im Referenzbereich gezeigt. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Einschränkungen sowohl bei den kraftfahrspezifischen Leistungen als auch im Persönlichkeitsbereich, welche eignungsausschließend bewertet wurden, gefunden.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 4.2.2004 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Als Begründung bringt der Berufungswerber zunächst vor, er fühle sich jederzeit in der Lage Fahrzeuge zu lenken. Auch gesundheitlich fühle er sich wohl. Seit dem Jahr 2000 mache er die Gesundenuntersuchung, er ersuche daher um Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde eine amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Landessanitätsdirektion) ersucht, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Sinne des § 8 FSG zu überprüfen und eine gutächtliche Stellungnahme zu übermitteln.

 

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde Herr S mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.9.2003, VerkR96-15742-2003, rechtskräftig bestraft, weil er am 20.8.2003 um 17.10 Uhr das Motorfahrrad, KZ LL im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Traunufer Landesstraße auf Höhe der Einfahrt des Objektes Traunuferstraße 110 gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (0,98 mg/l). In der Folge wurde ihm für die Dauer von fünf Monaten die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen und es wurde überdies angeordnet, dass er sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) zu unterziehen und sich innerhalb der Entzugsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen habe. Überdies sei zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen.

 

Am 13.10.2003 unterzog sich Herr S einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Linz. Nach ausführlicher Befundaufnahme und Darlegung der angewandten Untersuchungsverfahren bzw. des Interpretationsschemas hinsichtlich der Testergebnisse hat der Sachverständige zusammenfassend festgestellt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungen in teilweise nur deutlich reduziertem und insgesamt nicht mehr ausreichendem Ausmaß ausgebildet wären. Leistungseinbußen würden sich im Bereich der Beobachtungsfähigkeit, der reaktiven und konzentrativen Belastbarkeit, des Konzentrationsvermögens und der Sensomotorik zeigen. Auch im Vergleich zur Altersnorm zeige sich eine nur herabgesetzte Leistung.

 

Die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspreche insgesamt nach den Anforderungen im Sinne der Fragestellung.

 

Eignungsausschließenden Charakter habe auch die testmäßige Befundlage zur Persönlichkeit in Zusammenschau mit der Deliktanalyse und den Angaben in der Exploration. Hier beschreibe sich der Untersuchte als emotional eher labile Persönlichkeit, wobei die psychometrischen Hinweise auf geringe Offenheit und Selbstkritik bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten auch im Gespräch zum Ausdruck kommen würden.

 

Der äußerst hohe BAK beim Delikt, bei gleichzeitig keinerlei bemerkten alkoholbedingten Beeinträchtigungen beim Lenken des Motorrades, weise auf eine bereits deutlich erhöhte Alkoholtoleranz, die regelmäßigen und fallweise deutlich erhöhten Alkoholkonsum bedeute, hin. Dabei bestehe die psychologische Problematik der erhöhten Alkoholgewöhnung des Untersuchten darin, dass körperliche Warnsignale für das geltende Alkohollimit fehlen würden und somit ein subjektives Alkoholisierungsgefühl erst bei sehr hohen Alkoholisierungsgraden, wenn die willentliche Verhaltenskontrolle bereits deutlich reduziert sei und das Fahrzeug auch entgegen früherer Vorsätze in Betrieb genommen werde, eintreten würde.

 

Gänzlich im Widerspruch zur hohen Alkoholtoleranz würden die Angaben des Untersuchten zu seinen Trinkgewohnheiten bis zum Delikt stehen, sodass auch seine Angaben zur seither eingehaltenen Alkoholkarenz grundsätzlich fraglich erscheinen würden, umso mehr, als der Untersuchte über keinerlei begleitende Veränderungen in diesem Zusammenhang berichten könne. Ein ausreichendes Problembewusstsein und eine entsprechende Reflexionsbereitschaft, die zum Entwickeln adäquater zukünftiger Verhaltensstrategien unbedingt erforderlich wären, seien nicht erkennbar. Es scheine daher die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht ableitbar.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus sei Herr Stütz zum Lenken von Kfz der Klassen A und B derzeit nicht geeignet.

 

Unter Berücksichtigung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme bzw. einer amtsärztlichen Untersuchung am 19.1.2004 kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Ergebnis, dass Herr S nicht geeignet sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt. Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Landessanitätsdirektion) kam ebenfalls zum Ergebnis, dass der Berufungswerber derzeit aus Gesundheitsgründen nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Die Sachverständige bezog sich in ihrer Begründung auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach beim Rechtsmittelwerber ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehe, jedoch keine Krankheitseinsicht und keine Motivation zur Abstinenz vorliege. Ferner bezog sich die Amtsärztin auch auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.10.2003.

 

In dem dem amtsärztlichen Gutachten zu Grunde liegenden psychiatrischen Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie werden beim Berufungswerber ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass Herr S derzeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges Gruppe 1, Klasse A und B nicht geeignet sei, es bestehe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, jedoch keine Krankheitseinsicht und keine Motivation zur Abstinenz. Als Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung stellte die Sachverständige eine monatliche Bestimmung der alkoholspezifischen Laborparameter mit besonderer Verlaufskontrolle des Tect-Wertes, Kontaktaufnahme mit einer Spezialambulanz für Alkoholkranke sowie Wiederholung der verkehrspsychologischen Austestung in einem halben Jahr in Aussicht.

 

In einer Zusammenfassung begründete die Sachverständige ihr Gutachten wie folgt:

"Herr S begann mit ca. 18 Jahren Alkohol zu trinken. Seine Mengenangaben sind diffus, ausweichend und nicht glaubwürdig. Er bagatellisiert seinen Alkoholkonsum, unterstreicht immer wieder, dass er nach Alkoholkonsum kein Fahrzeug lenkte.

Am Tag des Führerscheinentzuges konsumierte er große Mengen an Alkohol. Er begann damit bereits am Vormittag. Die hohe Alkoholkonzentration im Blut von 1,96 Promille lässt auf eine Toleranzentwicklung bei langjährigem, gesteigerten Konsum von Alkohol schließen. Subjektiv gibt er an, sich geringgradig alkoholisiert gefühlt zu haben.

 

Trotz nach dem Führerscheinentzug erfolgter Nachschulung und verkehrspsychologischer Austestung veränderte er seinen Alkoholkonsum nicht wesentlich, wobei auch hier die Mengenangaben in Frage gestellt werden müssen, da Widersprüche enthalten sind. Trotz Nachschulung fühlt sich Herr S weder alkoholgefährdet noch alkoholkrank, eine Abstinenz ist kein erklärtes Ziel von ihm. Auch die Angaben zur Abstinenz ab Ende Jänner müssen in Frage gestellt werden, da sich in der Bestimmung des CD-Tect-Wertes eine eindeutige Steigerung von 0,7 % auf 2,0 % vom 14. Jänner bis 1. März 2004 zeigt. Beide Werte sind zwar noch im Normbereich, eine beinahe Verdreifachung kann aber nur durch einen Alkoholkonsum in dieser Zeit erklärt werden. Diesbezüglich gibt Herr S vehement Abstinenz an. Diese Angabe erscheint nicht glaubwürdig.

 

Von Seiten des somatischen Status weist Herr S eindeutige Hautveränderungen auf, die als alkoholspezifische Dermatopathien interpretiert werden können. Die Herabsetzung des Vibrationsempfindens der unteren Extremitäten sprechen für eine alkoholinduzierte Polyneuropathie.

 

Diese somatischen und neurologischen Veränderungen sprechen für einen langjährigen gesteigerten Konsum an Alkohol und erhärten den Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom.

In Zusammenschau der erhobenen Befunde müssen die Angaben von Herrn S in Frage gestellt werden. Massive Verdrängung scheint vorzuliegen. Ein Problembewusstsein besteht nicht, eine Inanspruchnahme professioneller Hilfe erfolgte bis zum derzeitigen Zeitpunkt nicht."

 

Der Rechtsmittelwerber bemängelt in einer Stellungnahme sowohl das psychiatrische als auch das amtsärztliche Gutachten. Die psychiatrische Sachverständige habe die entscheidungswesentlichen Grundlagen zum Teil ungenügend, zum Teil falsch festgestellt und gewisse Umstände in Überschreitung ihrer Kompetenz zu Ungunsten des Berufungswerbers ausgelegt. Das amtsärztliche Gutachten habe sich darauf beschränkt, das psychiatrische Gutachten inhaltsgleich wiederzugeben, ohne sich eingehend mit den Laborbefunden in Gegenüberstellung zu den Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens auseinander zu setzen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die vorliegenden Gutachten als taugliche Grundlage für die Entscheidung. Die Gutachten sind schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

Wenn der Berufungswerber die von der psychiatrischen Sachverständigen durchgeführte Alkoholanamnese kritisiert, so muss dem entgegen gehalten werden, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass diese Angaben der Tatsache entsprechen bzw. die Kommunikation zwischen der Sachverständigen und dem Patienten richtig wiedergegeben wurde. Wenn nun die Sachverständige ausführt, die Angaben des Berufungswerbers zu seinem Trinkverhalten wären oberflächlich, vage und zum Teil nicht glaubwürdig, so kann dem grundsätzlich nicht entgegen getreten werden.

 

Was die dem Gutachten zu Grunde gelegten CDT-Werte anbelangt, so waren diese Werte zwar im Referenzbereich, die Sachverständige hat jedoch in schlüssiger Weise dargelegt, dass trotzdem die Steigerung des Wertes nur durch einen Alkoholkonsum erklärt werden kann und somit die von Herrn S behauptete Abstinenz nicht glaubwürdig sei. Entscheidend für die Feststellung des CDT-Wertes ist überdies der tatsächliche und nicht der Referenzwert, weshalb eine Umlegung bzw. Umrechnung, wie in der Stellungnahme des Berufungswerbers gefordert wurde, wohl entbehrlich ist.

 

Was die Diagnose bezüglich Hautrötung des Berufungswerbers anbelangt, so hat dieser eine Diagnose eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 16.6.2004 vorgelegt, danach seien die Hautrötungen nicht auf Alkoholkonsum sondern auf Kälteschäden zurückzuführen. Die Gutachterin habe infolge einer Überschreitung des Fachbereiches die festgestellten Hautveränderungen als alkoholspezifische Dermatopathien interpretiert und es sei diese Diagnose falsch.

 

Es trifft zu, dass die psychiatrische Sachverständige festgestellt hat, dass die eindeutigen Hautveränderungen als alkoholspezifische Dermatopatien interpretiert werden können, letztlich ist in einer Zusammenschau des Gutachtens nach Auffassung der Berufungsbehörde diese Aussage nicht verfahrenswesentlich, sodass letztlich dahingestellt bleiben kann, worauf die Hautveränderungen tatsächlich zurückzuführen sind.

 

Weiters wird bemängelt, dass sowohl das psychiatrische als auch das amtsärztliche Gutachten rechtswidrigerweise die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16.10.2003 ihren gutachterlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt hätten, obwohl § 2 Abs.4 FSG-GV anordne, dass bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werde dürfe, die älter als sechs Monate sei.

 

Dazu wird festgestellt, dass im vorliegenden Falle zunächst ausschließlich die Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers zu beurteilen war. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im Falle einer festgestellten Alkoholabhängigkeit es keiner weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung bezogen auf kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bzw. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bedarf. Ungeachtet dessen legt § 2 Abs.4 FSG-GV auch fest, dass aktenkundige Vorbefunde zur Beurteilung eines etwaigen Krankheitsverlaufes heranzuziehen sind.

 

Wie bereits dargelegt wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die nunmehr vorliegenden medizinischen Gutachten als vollständig und schlüssig und es wird darauf hingewiesen, dass ein vollständiges und schlüssiges Gutachten laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur durch die Vorlage eines auf gleicher fachlicher Ebene basierendes Gegengutachten widerlegt werden kann. Diesbezüglich wäre es am Berufungswerber gelegen gewesen, ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen. In diesem Sinne erscheint es auch entbehrlich, die in der Stellungnahme vom 25.6.2004 beantragten Beweise aufzunehmen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. ....
  2. ....
  3. ....
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt u.a. als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV gilt u.a. eine Person als zum Lenken von Kfz hinreichend gesund, bei der keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Das unter Pkt. 4 dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Herr S derzeit wegen Alkoholabhängigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die u.a. gesundheitlich nicht geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Wenn auch in den oben dargelegten Gutachten die Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Auffassung, dass bei der festgestellten generellen Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers auch seine Eignung zum Lenken dieser Fahrzeuge ausgeschlossen werden muss.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land darauf hingewiesen, dass im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht ausreichend geeignet sind, unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zu Recht erfolgt.

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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