Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520522/7/Kof/He

Linz, 22.03.2004

 

 

 VwSen-520522/7/Kof/He Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.2.2004, Zl. 01234/VA/F/2003 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D ist bei der Bundespolizeidirektion Steyr weiterzuführen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D abgewiesen.

 

Begründet wurde diese Abweisung mit dem Ergebnis des verkehrspsychologischen Screenings gemäß § 18 Abs.4 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Drive vom 26.1.2004.

Dieses Screening ist im Ergebnis nicht als positiv anzusehen.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 12.2.2004) eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 18.3.2004 beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Verkehrspsychologe, Herr Mag. W.S. hat dabei ausgeführt, dass das verkehrspsychologische Screening vom 26.1.2004 im Wesentlichen deshalb nicht positiv war, da beim Bw ein Alkoholdelikt vom Juli 1998 vorliegt. Ohne diesem Alkoholdelikt wäre die Befundlage für ein positives Screening ausreichend gewesen.

 

Der Bw war innerhalb der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Lenkberechtigung und hat in diesem Zeitraum kein einziges in § 7 FSG angeführtes Delikt begangen; vgl. § 7 Abs.5 FSG.

Das vom Bw im Juli 1998 begangene Alkoholdelikt ist daher bedeutungslos (geworden).

 

Allein aus diesem Grund ist das vom Bw durchgeführte Screening vom 26.1.2002 nunmehr als positiv zu werten!

 

Abgesehen davon ist noch auf nachfolgenden Umstand hinzuweisen:

Der Bw hat vor ca. zwei Wochen die praktische Fahrprüfung für die Klassen C, C+E bestanden und erfüllt somit alle Voraussetzungen - insbesondere auch die gesundheitliche Eignung - für die Erteilung dieser Lenkberechtigung.

Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C, C+E einerseits und D, D+E andererseits ist ident; vgl. §§1 Abs.1 Z9, 7 Abs.2 Z2, 7 Abs.4, 8 Abs.1 Z2, 10 Abs.4, 11 Abs.2, 12 Abs.3 letzter Satz ua FSG-GV.

 

Da beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C, C+E vorliegt ist somit auch seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen D, D+E gegeben.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D ist bei der belangten Behörde weiterzuführen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Lenkberechtigung Klasse D - gesundheitlich Eignung

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