Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520527/2/Sch/Pe

Linz, 23.02.2004

 

 

 VwSen-520527/2/Sch/Pe Linz, am 23. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn IC, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. MH, vom 18. Februar 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Februar 2004, Zl. FE-130072003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn IC, die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zehn Monaten gerechnet ab 28. Oktober 2003 gemäß § 24 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) entzogen sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der Entziehung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 28. Oktober 2003 als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde, wobei der gemessene Atemluftalkoholgehalt 0,52 mg/l betragen hat.

 

Zudem ist der Berufungswerber bereits im Jahr 2002 einschlägig in Erscheinung getreten, welcher Umstand neben einer Verwaltungsstrafe ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG nach sich gezogen hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, auch mit einer Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von acht Monaten hätte das Auslangen gefunden werden können, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der von der Erstbehörde getroffenen Wertung seines Verhaltens dahingehend, dass eine Entziehungsdauer von zehn Monaten bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit notwendig ist, nicht entgegengetreten werden kann. Immerhin wurden vom Berufungswerber innerhalb relativ kurzer Zeit zwei Alkoholdelikte gesetzt, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm ein beträchtliches Ausmaß an Neigung besteht, die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Alkohol im Straßenverkehr nicht zu beachten. Im Übrigen wird hinsichtlich wiederholter Begehung von Alkoholdelikten und die damit verbundene angemessene Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Eine Entziehungsdauer von zehn Monaten bei der Begehung zweier einschlägiger Übertretungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren wurde vom Gerichtshof nicht beanstandet (VwGH 30.5.2001, 99/11/0159 u.a.).

 

Die unter einem von der Erstbehörde angeordnete Nachschulung wurde nicht in Berufung gezogen; sie ist im Übrigen in § 24 Abs.3 FSG bei Alkoholdelikten ohnedies zwingend vorgesehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG (und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 20.12.1190, 89/11/0252) begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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