Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520530/12/Sch/Pe

Linz, 16.04.2004

 

 VwSen-520530/12/Sch/Pe Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI C E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, vom 17. Februar 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Februar 2004, VerkR-440-1990, wegen Ausspruchs eines Lenkverbotes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. März 2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn DI C E, das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 27. Oktober 2003, gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Führerscheingesetz (FSG) verboten. Weiters wurden die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings bei einer hiezu ermächtigen Stelle bis zum Ablauf der Verbotszeit sowie eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 16. Oktober 2003 an einer näher umschriebenen Örtlichkeit die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, obwohl die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bestand (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960). Das von der Erstbehörde deswegen erlassene Straferkenntnis wurde gleichfalls in Berufung gezogen, das Rechtsmittel vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 31. März 2004, VwSen-109592/9/Sch/Pe, abgewiesen.

 

4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Begründung der o.a. Berufungsentscheidung verwiesen. Die Wiedergabe der Begründung eines schon wegen des selben Sachverhaltes ergangenen Bescheides in der Begründung eines weiteren - hier nach der Entscheidung über die Berufung im Verwaltungsstrafverfahren in der nun gegenständlichen im Verfahren wegen des ausgesprochenen Lenkverbotes - kann nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterbleiben (vgl. etwa VwGH 31.3.2000, 99/02/0219).

 

Zumal sohin der Berufungswerber eine Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu verantworten hat, konnte der Berufung angesichts der nachstehend angeführten Rechtslage kein Erfolg beschieden sein.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Diese Bestimmungen sind gemäß § 32 Abs.1 FSG auch im Hinblick auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen durch Verfügung eines entsprechenden Lenkverbotes anzuwenden.

 

Angesichts der von der Behörde festgesetzten gesetzlichen Mindestdauer des Lenkverbotes erübrigt sich eine Wertung des gesetzten Deliktes iSd § 7 Abs.4 FSG, zumal hier der Gesetzgeber die Wertung schon vorgegeben hat. Unbeschadet dessen hält die Berufungsbehörde die Notwendigkeit eines längeren Lenkverbotes derzeit nicht für gegeben, naturgemäß unter der Prämisse, dass der Berufungswerber künftighin nicht weitere gleichgelagerte Übertretungen begeht.

 

Die von der Erstbehörde angeordneten begleitenden Maßnahmen sind in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG begründet, der diesbezüglich auf § 24 Abs.3 leg.cit. verweist (vgl. dazu auch VwGH 13.8.2003, 2002/11/0168).

 

Gemäß § 32 Abs.2 FSG war - wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt - angesichts des angeordneten Fahrverbotes der Mopedausweis vom Berufungswerber bei der Behörde abzuliefern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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