Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520535/8/Fra/Sta

Linz, 08.04.2004

 VwSen-520535/8/Fra/Sta Linz, am 8. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H-P B, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 9.2.2004, Zl. FE-1452/2003, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.3.2003, Zl. F 466/2003, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung insofern eingeschränkt, als die Auflage erteilt wurde, dass sich der Berufungswerber (Bw) in 1, 3, 6 und 12 Monaten - erstmals am 3.3.2004 (weitere Termine: 3.5.2004, 3.8.2004 und 3.2.2005) - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Labormedizin zu unterziehen und jeweils unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen hat:
alkoholrelevante Laborparameter (CDT, MCV, LFP).

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2004 wie folgt erwogen hat:

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten vom 3.2.2004, wonach der Bw "bedingt geeignet" sei, Kraftfahrzeuge der Klasse AB zu lenken, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung einzuschränken war. Der Bw bringt dagegen vor, von der belangten Behörde würde nicht eingewendet, dass der Grund für die derzeitig befristete Erteilung der Lenkberechtigung bereits 10 Jahre zurückliege und ihm damals zum zweiten Mal die Lenkberechtigung entzogen wurde, da er im alkoholisierten Zustand mit seinem Kraftfahrzeug gefahren sei. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Verfahrens sei ihm die Lenkberechtigung befristet und unter entsprechenden Auflagen erteilt worden, wonach er in regelmäßigen Abständen verschiedene Laborbefunde vorzulegen hätte. Das Ergebnis dieser Befunde weise teilweise darauf hin, dass er nach wie vor Alkohol konsumiere. Seit der letzten Entziehung der Lenkberechtigung wegen Alkoholkonsum sei es zu keinem einzigen Vorfall mehr gekommen, bei welchem er im alkoholisierten Zustand sein Fahrzeug benützt habe. Er nehme deshalb regelmäßig Alkohol zu sich, weil er im Gastronomiegewerbe tätig sei und es hier sehr häufig dazu komme, dass er mit Gästen gemeinsam auch Getränke konsumiere, da dies den Umsatz anhebe. Er verwende daraufhin entweder öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder fahre mit Freunden und Bekannten. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass er zwar regelmäßig Alkohol konsumiere, seit 10 Jahren jedoch im Verkehr durch Alkoholkonsum nicht mehr auffällig wurde, sodass davon auszugehen sei, es sei ihm zwischenzeitig bewusst, dass im alkoholisierten Zustand die Benützung eines Fahrzeuges mit entsprechenden Gefahren verbunden ist, weshalb er diese Benützung auch unterlasse. Die belangte Behörde hätte feststellen können, dass er seit 10 Jahren unauffällig sei, sodass die Notwendigkeit für die Erteilung von Auflagen nicht mehr bestehe.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, die Verkehrszuverlässigkeit des Bw in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Frage, ob der Bw gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge ohne Einschränkungen zu lenken. Gemäß § 3 Abs.1 FSG sind für die Erteilung einer Lenkberechtigung u.a. drei Voraussetzungen erforderlich, nämlich die Verkehrszuverlässig und die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung. Im gegenständlichen Verfahren geht es ausschließlich um die Frage der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bw.

 

Die amtsärztliche Sachverständige Frau Dr. Pf de Comtes hat bei der Berufungsverhandlung ihr Gutachten vom 3.2.2004 näher ausgeführt. Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist ausreichend begründet und enthält keine Widersprüche. Der Bw ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der angefochtene Bescheid war dennoch zu beheben, weil ihm die Rechtskraft des Bescheides vom 31. Juli 2003, Zl. F 2091/2003, mit dem die gegenständliche Lenkberechtigung bis 29.7.2004 befristet und unter der Auflage erteilt wurde, dass sich der Bw bis zum 29.7.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung sowie ärztlicher Kontrolluntersuchungen unter Vorlage normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter zu unterziehen hat, entgegensteht. Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil gegenüber dem Bescheid vom 31. Juli 2003, keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Bw trotz Nichteinhaltung einer Auflage ein Kraftfahrzeug lenkt, dies als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z13 FSG zu werten ist, woraus die Entziehung der Lenkberechtigung resultieren kann. Im Übrigen geht eine Auflage, sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu einem Zeitpunkt zu unterziehen, außerhalb der Befristung der Lenkberechtigung liegt, ins Leere. Da die belangte Behörde den Bescheid vom 31. Juli 2003 nicht aufgehoben hat, müsste sich der Bw nun Kontrolluntersuchungen unterziehen, die dem oa Bescheid sowie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt sind. Dies ist sachlich nicht begründet.

 

Ob nun der Bw gesundheitlich für eine Lenkberechtigung ohne Einschränkungen geeignet ist, ist im Falle der Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu beurteilen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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