Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520536/10/Bi/Be

Linz, 31.03.2004

 

 

 VwSen-520536/10/Bi/Be Linz, am 31. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P jun., vom 17. Februar 2004 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. Jänner 2004, VerkR20-3689-2001/VB, wegen Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Aufforderung der Vorlage des Führerscheins, aufgrund des Ergebnisses der am 31. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung), zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde auf der Grundlage des § 4 FSG angeordnet, der Berufungswerber (Bw) habe sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde ausgeführt, mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich die Probezeit um eine weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginne sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder zu laufen. Der Bw wurde weiters aufgefordert, seinen Führerschein, ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 23. Jänner 2002, VerkR20-3689-201/VB, zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 6. Februar 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs


senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 31. März 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die telefonische Aussage der Zeugin S L, auf deren Erscheinen verzichtet wurde, wurde verlesen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er sei damals der Lenker gewesen, sondern S L, die die Tour "Hallstatt" fahre, auf der auch Bad Goisern liege. Er sei damals nicht in Bad Goisern gewesen, seine Tour sei nicht im inneren Salzkammergut. Dazu legt er Unterlagen vor, mach S L als Zeugin geltend und verweist auf einen Vertrag, der sich aber bei seinem Steuerberater befinde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, der Akteninhalt, die Berufung und die telefonische Aussage der Zeugin erörtert wird. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt.

Nach den eindeutigen und zweifelsfreien Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht zwischen Hans P H, dem Freund der Zeugin, und dem Bw ein Vertrag über eine Einzelbeauftragung zur Tour "Hallstatt" ab 1. September 2003 bis auf unbestimmte Zeit. Auf dieser Tour liegt Bad Goisern.

Der Bw fährt im Rahmen seiner "Tour 420" Orte am Attersee, Frankenmarkt bis Schneegattern an und bestätigt das auch für den 13. September 2003.

Laut der an den Bw gerichteten Strafverfügung der Erstinstanz vom 4. Dezember 2003, VerkR96-9679-2003, wird diesem zur Last gelegt, am 13. September 2003 um 3.55 Uhr als Lenker des Fahrzeuges VB-441BI in Bad Goisern, B145, km 55.470, Fahrtrichtung Gmunden, im Ortsgebiet um 28 km/h schneller als 50 km/h gefahren zu sein, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Messgerät festgestellt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen und wurde mit Geldstrafe in Höhe von 75 Euro, im Nichteinbringungsfall mit 35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft.

Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Zeugin bestätigt ebenso wie der Bw, er habe sie telefonisch von einer Strafe in Kenntnis gesetzt für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h am 13. September 2003 in Bad Goisern. Sie sei damals mit seinem Pkw gefahren, weil ihr eigener kaputt gewesen sei. Sie habe, da sie von ihm eine Pauschale erhalte,



ersucht, er möge die Strafe für sie einzahlen und ihr das Geld von der Pauschale abziehen. Damit sei für sie die Sache erledigt gewesen.

Der Bw hat bestätigt, er habe die Strafe eingezahlt, allerdings nicht darauf geachtet, der Erstinstanz gegenüber den Lenker richtig zu stellen. Erst als er den angefochtenen Bescheid bekommen habe, habe er das begriffen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass die Angaben des Bw sowie der Zeugin der Wahrheit entsprechen. Außerdem ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag eindeutig, dass Bad Goisern zur Tour der Zeugin gehört, so auch am 13. September 2003. Als Lenker im Sinne der angeführten Strafverfügung kommt daher der Bw nicht in Frage, sondern war dies die Zeugin. Auch die Schilderung des Bw von der Unterlassung der Mitteilung der tatsächlichen Lenkerin an die Behörde ist glaubwürdig.

Damit fällt aber in rechtlicher Hinsicht die Grundlage für den angefochtenen Bescheid ersatzlos weg. Die Probezeit endete für den Bw daher am 24. Jänner 2004.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 
Beschlagwortung:

Probe FS-Inhaber F Lenker

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