Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520537/8/Br/Gam

Linz, 13.04.2004

 VwSen-520537/8/Br/Gam Linz, am 13. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J J, vertreten durch RAe Dr. E H u. Dr. R L, gegen den irrtümlich als Mandatsbescheid bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. 2. 2004, Fe-987/2003, nach der am 13.4.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die angefochtene Befristung und die Auflage der Beibringung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung behoben wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass iSd amtsärztlichen Gutachtens vom 30.1.2004 dem Berufungswerber die Vorlage einer zu diesem Zeitpunkt aktuellen psychiatrischen Stellungnahme - innerhalb des Monats Jänner 2005 - bei der Bundespolizeidirektion Linz aufgetragen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 10/2004 iVm § 3 Abs.1 u. § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.129/2002.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde ausgesprochen:

Gem. § 24 Abs.1 Z 2 FSG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Z. 2 bzw. Z 3 FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BH Linz-Land, vom 2.10.1980, ZI.: Jo-50/1510-80, KI.: AB, erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:
 
Befristung bis 30.01.2005

 

Auflage(n):

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse(n) A,B sind folgende Körperersatzstücke oder Behelfe zu verwenden: Brille zwecks Korrektur des nicht ausreichenden Sehvermögens.

Sie haben sich spätestens bis zum 30.01.2005 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme.

Der Führerschein ist gem. § 13 Abs. 2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw. zur Neuausstellung vorzulegen.

 

1.1. Die Behörde führte begründend Folgendes aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gem. § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken.
 

Die Behörde hat mit Bescheid vom 02.09.2003 ein solches Gutachten vorgeschrieben.
 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat gem. § 8 Abs. 3 Z 2 FSG das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
 

Aufgrund des nunmehr vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens vom 30.01.2004 sind Sie "bedingt geeignet" , Kraftfahrzeuge der Klasse(n) A,B zu lenken und ist im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu befristen bzw. waren die im Spruch angeführten Auflagen vorzuschreiben bzw. waren die angeführten (zeitlichen, örtlichen oder sachlichen) Beschränkungen aufzuerlegen, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann.
 

Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auf die Untersuchung vom 08.01.2004, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.01.2004 und die psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vom 20.01.2004. Die amtsärztliche Untersuchung wurde aufgrund von inadäquatem, sehr auffälligem Verhalten (Fluchen, Schimpfen, Gestikulieren, Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fahrzeug) bei diversen Verkehrskontrollen angeordnet. Im Gespräch mit dem Amtsarzt wirkten Sie äußerst logorrhoisch und getrieben in Bezug auf ein von Ihnen angestrebtes "politisches Projekt". Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich, dass eine psychische Grunderkrankung nicht ausgeschlossen werden kann und die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nur sehr grenzwertig gegeben ist. Es wurde daher eine zeitliche Befristung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Kl. A, B und Taxifahrzeugen auf ein halbes Jahr vorgeschlagen.
 

Seitens des psychiatrischen Facharztes besteht bei Ihnen eine logorrhoische, leicht cholerische Persönlichkeitsstruktur und findet sich zwar ein Hinweis auf "überbewertete Ideen", andererseits lägen aber keine Auffälligkeiten vor, die die psychophysischen Voraussetzungen für das sichere Lenken eines KFZ einschränken würden. Wegen der Diagnose einer fraglichen "Submanie" (= Vorstufe einer tatsächlichen Manie mit Verlust des Realitätsbezuges) wird dennoch die geringe Dosierung eines Neuroleptikums vorgeschlagen. Eine Nachuntersuchung wird vom psychiatrischen Facharzt erst nach einer weiteren emotionellen Auseinandersetzung mit der Exekutive für erforderlich erachtet.
 

Der Amtsarzt schließt nachvollziehbar auf eine vorhandene psychiatrische Problematik, die (vorerst) die befristete Erteilung der Lenkberechtigung für ein Jahr mit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung erfordert, um einen eventuellen Ausbruch eines manischen Zustandsbildes rechtzeitig erfassen zu können. Hinsichtlich der Auflage der Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen wird angeführt, dass der festgestellte Visus ohne Korrektur am rechten Auge 0,2 und am linken Auge 0,125 erreicht. Damit ist der gesetzlich geforderte Mindestvisus von 0,5 auf dem einen und 0,4 auf dem anderen Auge nicht gegeben. Mit der Korrektur (Brille) wird dieser Mindestvisus allerdings erreicht bzw. überschritten. Die Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen ist daher vorzuschreiben.
 

Das Gutachten ist schlüssig und kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Ihrer Äußerung, nachdem Ihnen das Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass Sie "rechtliche Schritte einleiten werden". Die Behörde schließt daraus, dass Sie damit Ihre Absicht, ein Rechtsmittel einzubringen, dokumentieren wollten. Eine inhaltliche Gegenäußerung liegt jedenfalls nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Vertreter erhobenen Berufung und führt darin aus:

"1.) In der umseits bezeichneten Verwaltungssache habe ich die Herren Rechtsanwälte Dr. R L, Dr. E H, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und verweise hinsichtlich der Vollmachtsertellung auf § 10 Abs. 1 AVG.
 

2.) Gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 09.02.2004, mir zugestellt am 13.02.2004, erhebe ich innerhalb offener Frist
 

BERUFUNG
 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.
 

Ich fechte den Mandatsbescheid insoferne an, als die Gültigkeit der Lenkberechtigung bis zum 30.01.2005 befristet und die Auflage erteilt wurde, mich spätestens bis zum 30.01.2005 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme zu unterziehen.
 

Die Berufung führe ich wie folgt aus:

Die Erstbehörde folgt hinsichtlich der Befristung der Lenkberechtigung letztlich den Ausführungen des Amtsarztes Dr. H. Dieser wiederum stützt seine gutachterlichen Ausführungen auf die für mich negative verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes INFAR vom 16.01.2004, vernachlässigt jedoch zur Gänze die für mich positiven Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. D K, dem auch die Eigenschaft eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zukommt.
 

Betrachtet man zunächst die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes INFAR vom 16.01.2004, so zeigt sich, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in der Gesamtschau als ausreichend beurteilt wird.
 

Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme auf Seite 7 letzter Absatz und Seite 8 sind jedoch teils inhaltsleer, teils nichtssagend, jedenfalls logisch nicht nachvollziehbar.
 

Abgesehen von der grammatikalischen Mangelhaftigkeit ist etwa der Satz "Dem impirisch- sadistisch-genormten (richtiger "statistisch") Persönlichkeitsfragebogen gegenüber zeigen sich mit einer Normabweichung in der Skala L Hinweise auf ein Leugnen oder Abwehren von Symptomen" inhaltsleer.
 

Diesen Ausführungen kann weder entnommen werden, um welche Hinweise es sich handelt, noch welche Symptome abgewehrt oder geleugnet werden.
 

Auch der nächste Satz "Die korrigierten Skalenwerte aufgrund der Korrekturskala K zeigen vor allem Anzeichen auf ein gestörtes körperliches Allgemeinbefinden mit einer fehlenden Einsicht in die emotionale Basis der Symptome", klingt zwar wissenschaftlich, ist aber letztlich nichtssagend und völlig unkonkret.
 

Auch die Behauptung, dass ich "gewisse Anzeichen auf eine eigenwillige Persönlichkeit, die sich nicht gerne kontrollieren lässt", hinweisen, trifft wohl auf Millionen von Menschen zu und rechtfertigt nicht die Annahme einer psychischen Grunderkrankung. Dieser Schluss ist insoferne auch völlig unzulässig, als diese Beurteilung in den Fachbereich der Psychiatrie fällt und daher jenen des Verkehrspsychologen überschreitet.
 

Es entsteht generell der Eindruck, als ob es die diversen psychologischen Institute geradezu darauf angelegt haben, durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen sich eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen.
 

Es fällt auch auf, dass in der verkehrspsychologischen Stellungnahme auf die Ursache, die zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens geführt hat, nicht eingegangen wird. Diese liegt darin, dass es in der Vergangenheit zu einer ungewöhnlichen Häufung von Amtshandlungen, die insbesondere die Beamten des Wachzimmers Hauptbahnhof gegen mich geführt haben, gekommen ist. Diese Amtshandlungen wurden von den Polizeibeamten aus meiner Sicht in einer jeweils äußerst provokanten Form geführt. So wurde mir anlässlich einer Amtshandlung vorgehalten, ich hätte einen "unaussprechbaren" Namen, wobei der Polizeibeamte dann mehrfach in langsamer Sprechweise meinen Namen nachgesprochen hat. Obwohl ich als Taxilenker den Polizeibeamten des Wachzimmers Hauptbahnhof ohnehin bestens bekannt bin, werde ich immer nach meiner Staatsbürgerschaft gefragt. Als ich einmal erklärt habe, dass ich jugoslawischer Staatsbürger sei, wurde mir erklärt, dies sei ein Unsinn, weil es Jugoslawien überhaupt nicht mehr gebe. Die Amtshandlungen wurden jeweils in einem herablassenden, anmaßenden und Geringschätzigkeit zum Ausdruck bringenden Umgangston geführt. Bei jeder minimalen Verwaltungsübertretung wird mir vom amtshandelnden Polizeibeamten der Entzug der Lenkberechtigung angedroht. Es wurden mir zum Teil auch Verwaltungsübertretungen angelastet, die ich überhaupt nicht begangen habe.
 

Während das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes auch bei einer sogenannten "Freifahrt" bei meinen österreichischen Taxikollegen von den Polizeibeamten toleriert wird, werde ich geradezu mit missionarischem Eifer wegen dieser Übertretungen von den Beamten des Wachzimmers Hauptbahnhof verfolgt.
 

All diese Umstände haben eben dazu geführt, dass es bei den diversen Amthandlungen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, die mir nunmehr als "psychische Grunderkrankung" ausgelegt wird.
 

Die Vorgangsweise, jemanden, der polizeiliche Amtshandlungen nicht devot und widerspruchslos über sich ergehen lässt, als psychiatrisch -auffällig zu deklarieren, erinnert an Vorgangsweisen, welche im kommunistischen Machtbereich vorgekommen sind, der österreichischen Rechtskultur jedoch nicht entsprechen.
 

Die Erstbehörde hat zwar den Sachverständigen Prof. Dr. D K mit meiner Untersuchung und Gutachtenserstellung beauftragt, das für mich jedoch günstige Gutachten vom 20.01.2004 der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
 

In seiner zusammenfassenden Stellungnahme fährt Prof. Dr. K aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Auffälligkeiten vorliegen, die die psycho-physischen Voraussetzungen für das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klasse A und B einschränken würden.
 

Nach Auffassung Dris. K wäre einer Nachuntersuchung frühestens nach weiteren emotionellen Auseinandersetzungen mit der Exekutive erforderlich. Nachdem derartige Auseinandersetzungen jedoch nicht mehr stattgefunden haben, ist auch die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt.
 

Nachdem es sich bei Herrn Prof. Dr. K nicht nur um einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie handelt, sondern ihm auch die Eigenschaft eines gerichtlich beeideten und damit unabhängigen Sachverständigen zukommt, wäre dessen Gutachten mehr Gewicht beizumessen gewesen als den Ausführungen der Verkehrspsychologen, welche - wie oben dargelegt - inhaltlich eher anfechtbar sind.
 

Der Bescheid der Erstbehörde ist daher mit inhaltlichen und rechtlichen Mängeln behaftet, weshalb gestellt werden nachstehende

 

BERUFUNGSANTRÄGE
 

1.) Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der von mir erhobenen Berufung Folge geben, den Mandatsbescheid vom 09.02.2004 hinsichtlich der Befristung der Lenkberechtigung bis zum 31.01.2005 und Vorschreibung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen;
 

2.) es möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
 
Linz, am 2004-02-18, Dr. Li/RE N J"
 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte erforderlich, wobei eine solche gesondert beantragt wurde.

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes. Insbesondere die darin erliegenden Fachgutachten in Verbindung mit der fachlichen Erörterung seitens des Amtsarztes im Rahmen der Berufungsverhandlung.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte seine Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen, während demgegenüber der persönlich geladene Berufungswerber unentschuldigt an der Verhandlung nicht teilnahm.
 

4. Nachfolgendes Gutachten des Univ. Prof. Dr. D K, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, pA Gärtnerstraße 6, 4020 Linz, bildet die wesentliche Entscheidungsgrundlage:

 

"Fachärztlicher Untersuchungsbefund und Stellungnahme zu den Voraussetzungen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B

 

AUS DER VORGESCHICHTE

Frühere Erkrankungen: Im 15. Lebensjahr Kreissäge- Verletzung des linken Daumens. Etwa im 41. Lebensjahr Operation eines Hautabszesses, sonst keine wesentlichen Erkrankungen.

Familienanamnese: Betreffend psychiatrische Erkrankungen keine Hinweise.

Zum gegenständlichen Ereignis und zur Fragestellung

 

Am 13.8.2003 fuhr er mit seinem Taxi, war nicht angegurtet und wurde deshalb von der Exekutive aufgehalten. Habe sich dabei aufgeregt und einige unüberlegte Worte gesprochen wie etwa "Herr Inspektor ich habe das Vertrauen in sie verloren, möchte aber mit ihrem Kollegen zu tun haben, diesem stehe ich voll und ganz zur Verfügung", "Sie mögen Ausländer nicht" udgl.. Es erfolgte daraufhin eine Anzeige und dann eine polizeiärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine mögliche psychische Erkrankung. Der Führerschein wurde ihm nicht entzogen, es wurde ihm nur aufgetragen, bis 22.1.04 ein psychiatrisches Gutachten sowie ein verkehrspsychologisches Gutachten vor zu legen. Als Hintergrund seiner Erregung führt er an, seit 1996 zahlreiche Strafmandate erhalten zu haben und etwa 60.- bis 80.000.-- Schilling Strafe bezahlt zu haben. Insbesondere habe es ein Polizeibeamter mit der Dienstnummer 399, von der Polizeistation Hauserhof, auf ihn abgesehen. Nachdem er meinte ungerecht behandelt zu werden, suchte er den Rechtsanwalt Dr. L auf. Dieser habe ihn, nachdem er feststellt ihm nicht helfen zu können, an die serbische Botschaft verwiesen. An dieser Stelle habe er ebenfalls kein besonderes Gehör gefunden und es wurde ihm gesagt, er möge mit einem Gutachten, betreffend seinen Geisteszustand wieder vorstellig werden. Angesprochen auf seine Beschäftigung mit dem politischen Projekt, im Zusammenhang mit dem verstorbenen Marschall Tito, sagt Herr J, dass er seit geraumer Zeit Unterlagen sammle, Literatur, Zeitungsartikel und auch viele Gespräche mit einschlägigen Personen führe und er, auf Grund dieser Unterlagen der Meinung sei, dass Marschall Tito ein Untergeordneter und ein nach Serbien gesandter Marschall von Stalin gewesen sei. Nachdem er als Einzelperson bei seinen Nachforschungen immer wieder auf Unverständnis und Schwierigkeiten bei verschiedenen Behörden und Vereinen stieß, habe er versucht über die sozialistische Partei, bzw. die Gewerkschaft in Novisad eine Rückenstütze, bzw. ein Mandat zu erhalten, um solche Forschungen fortsetzen zu können. Bis heute hat er ab er dabei noch keinen Erfolg, obwohl er sich noch immer darum bemühe. Es wird ihm aber auch zunehmend klar, dass er diese seine Bestrebungen nicht zu Ende wird führen können, beabsichtige aber darüber ein Buch zu schreiben. Da er nun einsehen müsse, dass er mit seinem Verhalten gegenüber der Exekutive und auch wegen seinem politischen Projektes auf gröbere Schwierigkeiten stößt und seinen Beruf als Taxifahrer verlieren könnte, habe er ernsthaft vor, dieses sein Verhalten zu ändern und meint, dass eine Auseinandersetzung mit der Exekutive, wie sie am 13.8.2003 stattfand, sich nicht mehr wiederholen wird. Auch habe er vor, über sein politisches Projekt nicht mehr zu sprechen, denn auch dieses führe nur zu Schwierigkeiten für ihn. In den 12 Jahren, seit er seine Tätigkeit als PKW-Lenker und Taxifahrer ausführe, habe er lediglich einen einzigen Unfall und zwar einen Auffahrunfall auf Grund von Glatteis, verursacht.

 

DERZEITIGE BESCHWERDEN

Er fühle sich gesund und beschwerdefrei, nehme keinerlei Medikamente und habe in den letzten Jahren auch keinen Arzt aufgesucht.

 

NEUROLOGISCHER BEFUND

Kopf nach allen Richtungen frei beweglich, Pupillen mittelweit seitengleich rund, reagieren gut auf Licht und Konvergenz, Blickbewegungen frei, kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Gesichtsfeldeinschränkung. Gehör, Geruch, Geschmack und Visus nicht gestört. Arme: Armvorhalteversuch, Finger- Nasenversuch o.B., Eudiadochokinese, keine Paresen, Reflex- oder Sensibilitätsstörungen an den Armen.

Stamm: Neurologisch o.B. Beine: Keine Paresen, Reflex- oder Sensibilitätsstörungen an den Beinen. Gang, Blindgang, Fußlidschluss und Unterberger- Tretversuch o.B.

 

PSYCHIATRISCHER UNTERSUCHUNGSBEFUND

Bei klarem Bewusstsein, voll orientiert, gut kontaktfähig, situativ angepasst, Gedankenablauf geordnet. Inhaltlich bestehen im Bereiche, bezogen auf sein "politisches Projekt um Marschall Tito", eine "überwertige Idee", die zum Ziel hat, Ereignisse in der Weit, im besonderen im ehemaligen Jugoslawien, zu erklären. Seine Auseinandersetzungen mit der Exekutive werden emotional und logorrhoeisch vorgetragen, er ist jedoch leicht korrigierbar und kritisch. Der Subtraktionstest 100 minus 7 wird prompt und korrekt durchgeführt, auch die Kontrollrechnung für den Restbetrag. Keine Gedächtnisstörungen. Affektivität und Emotionalität liegen etwas im gehobenen Skalenbereich, wenngleich andererseits Besorgnis darüber zu erkennen ist, seinen Führerschein und eventuell damit auch seinen berufliche Tätigkeit verlieren zu können. Antrieb leicht angehoben, Tendenzen zu cholerischen Verhaltensweisen. Keine Illusionen, Halluzinationen, Wahnideen, bzw. paranoides Wahnsystem.

 

ZUSAMMENFASSUNG UND STELLUNGNAHME

zu den psychophysischen Voraussetzungen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B.

 

Bei Herrn J N handelt es sich um eine logorrhoeische, eicht cholerische Persönlichkeitsstruktur, bei etwas erhöhter Emotionalität (Submanie?), wie auch um eine Überwertung eigener Fähigkeiten den politischen Machtmissbrauch im alten Jugoslawien zu erkennen. Selbst in diesem Bereiche zeigt er sich korrigierbar, aber vermindert kritisch. Außerhalb dieser "überbewerteten Idee" ist er kritisch und zeigt keinerlei Hinweise für eine psychische Erkrankung.

aus psychiatrischer Sicht liegen somit keine Auffälligkeiten vor, die die psychophysischen Voraussetzungen für das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B einschränken würden, das auch durch sein 12 jähriges, berufliches Lenken, zunächst von LKWs und anschließend von Taxis bestätigt wird. Lediglich von einem Auffahrunfall auf eisiger Straße wird berichtet. Eine glaubhafte Versicherung, sein Verhalten gegenüber der Exekutive vollkommen zu ändern und es zu keiner Auseinandersetzung mehr kommen zu lassen, kann auch dadurch erhärtet werden, zumal die psychischen Voraussetzungen gegeben sind, dieses Vorhaben durch zusetzen. Insoferne ist auch keine psychische Behandlung erforderlich, wenngleich eine geringe Dosierung eines neuen, atypischen Neuroleptikums ihm behilflich wäre, seine Vorhaben leichter umzusetzen.

Eine Nachuntersuchung wäre frühestens nach weiteren emotionellen Auseinandersetzungen mit der Exekutive erforderlich.

 

Univ. Prof. Dr. D K"

 

Die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle Infar gelangte nach einer Untersuchung gemäß § 17 FSG-GV zur nachfolgenden zusammenfassenden Stellungnahme:

 
" ZUSAMMENFASSENDE STELLUNGNAHME:
 

Herr N J, bot den Befund einer verkehrsspezifisch ausreichenden Intelligenz. Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung bot sich folgendes Bild: Die Reaktionsfähigkeit ist derzeit zufriedenstellend gegeben. Die reaktive Dauerbelastbarkeit liegt grenzwertig im Normbereich, es zeigen sich dabei Hinweise auf eine geringe Stressresistenz und auf eine tendenziell eher geringe Frustrationstoleranz. Die Konzentrationsfähigkeit ist derzeit befriedigend gegeben. Das verkehrsspezifische Wahrnehmungspotential ist derzeit eingeschränkt. Die gezielte visuelle Orientierungsfähigkeit ist befriedigend gegeben. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist hinreichend ausgeprägt. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist in der Gesamtschau derzeit ausreichend gegeben.

Dem empirisch-statistisch genormten Persönlichkeitsfragebogen gegenüber zeigen sich mit einer Normabweichung in der Skala L Hinweise auf ein Leugnen oder Abwehren von Symptomen. Die korrigierten Skalenwerte aufgrund der Korrekturskala K zeigen vor allem Anzeichen auf eingestörtes körperliches Allgemeinbefinden mit einer fehlenden Einsicht in die emotionale Basis der Symptome, allerdings zeigen sich ferner auch gewisse Anzeichen auf eine eigenwillige Persönlichkeit, die sich nicht Mm kontrollieren lässt und die Probleme hat, aggressive Impulse unter Kontrolle zu halten und adäquat auszudrücken. In zwischenmenschlichen Konfliktsituationen kann es zu einem aufgeregten, überdrehten und gereizten Verhalten kommen, das als psychischer Abwehrmechanismus, eines pathologisches Angst- und Frustrationserleben zu erklären ist (Exploration, MMPI) Eine psychische Grunderkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, derzeit ist der Untersuchte um ein angepasstes Verhalten bemüht. Die sog, psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit nur sehr grenzwertig gegeben
 
Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr N J derzeit bedingt geeignet Kraftfahrzeuge der Klassen A und B sowie Taxi zu lenken.
 
Bedingung:

- Zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung auf ein halbes Jahr mit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung



Dr. N N R Mag. W D
(Verkehrspsychologin gemäß FSG-GV § 20) (Verkehrspsychologe in Ausbildung unter Supervision)

 

Der Amtsarzt führte in seinem zusammenfassenden Gutachten und der dort ausgesprochenen spruchgemäßen Empfehlung Folgendes aus:

"lt. § 13(2) FSG-GV (nicht restlos ausgeräumter) Vd. auf Geistesstörung mit maniformen Auslenkungen

 

Wie aus der Aktenlage zu entnehmen, ist Herr J (hauptberuflich Taxifahrer) der Exekutive zurückliegend anläßlich von Verkehrskontrollen wiederholt durch inadäquates Verhalten (u.a. Fluchen, Schimpfen, Gestikulieren und Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Fahrzeug) aufgefallen. Bei der amtsärztl. Untersuchung am 08.01.2004 erschien der Betr. in einem körperlich zufriedenstellenden AEZ, kardioresp. komp., der restl. interne Status grob klinisch-neurolog. unauff. Im Gespräch wirkte Herr J allerdings äußerst logorrhoisch und getrieben "...er fühle sich bereits seit 1996 von der Belegschaft des WZ Hbf. verfolgt ... er arbeite gerade an einem großen politischen Projekt im Zusammenhang mit dem verstorbenen Marschail Tito ... er wolle jetzt Unterschriften sammeln, um in Jugoslawien die politische Immunität zu erlangen, dann werde er seine eigene Delegation formieren usw usw...") In Anbetracht des möglichen Vorliegens einer psychischen Erkrankung mit maniformen Zügen, begleitet vom Verlust des Realitätsbezuges, wurde der Pat. daraufhin sowohl einer (1) VPU als auch einer (2) fachärztl.-psychiatr. Exploration zugewiesen.

 

ad 1 VPU, 15.01.2004: "Die kfz-spez. Lstgsfähigkeit ist in der Gesamtschau derzeit ausreichend gegeben ... allerdings zeigen sich ... auch gewisse Anzeichen auf eine eigenwillige Persönlichkeit, die sich nicht gerne kontrollieren läßt und die Probleme hat, aggressive Impulse unter Kontrolle zu halten und adäquat auszudrücken. In zwischenmenschlichen Konfliktsituationen kann es zu einem aufgeregten, überdrehten und gereizten Verhalten kommen, das als psychischer Abwehrmechanismus eines patholog. Angst- und Frustrationserlebens zu erklären ist. (Exploration, MMPI). Eine psychische Grunderkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, derzeit ist der Untersuchte um ein angepaßtes Verhalten bemüht. Die sog. psycholog. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist derzeit nur sehr grenzwertig gegeben. Aus verkehrspsycholog. Sicht ist Herr N J derzeit bedingt geeignet KFZ der Kl. A und B sowie Taxi zu lenken. "Bedingung: - Zeitliche Befristung der LB auf ein halbes Jahr mit einer amtsärztl. Nachuntersuchung."

 

ad.2 fachärztl.-psychiatr. Untersuchung, 20.01.2004: "Psychiatr. Untersuchungsbefund: Bei klarem Bewußtsein, voll orientiert, gut kontaktfähig, situativ angepaßt, Gedankenablauf geordnet. Inhaltlich bestehen im Bereich, bezogen auf sein »politisches Projekt um Marschall Tito«, eine »überwertige Idee«, die zum Ziel hat, Ereignisse in der Welt, im besonderen im ehemaligen Jugoslawien, zu erklären. Seine Auseinandersetzungen mit der Exekutive werden emotional und logorrhoisch vorgetragen, er ist jedoch leicht korrigierbar und kritisch... Keine Gedächtnisstörungen. Affektivität und Emotionalität liegen etwas im gehobenen Skalenbereich ... Antrieb leicht angehoben, Tendenzen zu cholerischen Verhaltensweisen. Keine Illusionen, Halluzinationen, Wahnideen, bzw. paranoides Wahnsystem. Zusammenfassung und Stellungnahme zu den psychophysischen Voraussetzungen für das Lenken eines KFZ der Gr. 1. Kl. A und B: Bei Herrn J N handelt es sich um eine logorrhoische, leicht cholerische Persönlichkeitsstruktur, bei etwas erhöhter Emotionalität (Submanie?), wie auch um eine Überbewertung eigener Fähigkeiten, den politischen Machtmißbrauch im alten Jugoslawien zu erkennen. Selbst in diesem Bereiche zeigt er sich korrigierbar, aber vermindert kritisch. Außerhalb dieser »überbewerteten Idee« ist er kritisch und zeigt keinerlei Hinweise für eine psychische Erkrankung. Aus psychiatr. Sicht liegen somit keine Auffälligkeiten vor, die die psychpohysischen Voraussetzungen für das sichere Lenken eines KFZ der Gr. 1, Kl. A und B einschränken würden, was auch durch sein 12 jähriges, berufl. Lenken, zunächst von LKWs und anschließend von Taxis bestätigt wird. Lediglich von einem Auffahrunfall auf eisiger Straße wird berichtet. Seine glaubhafte Versicherung, sein Verhalten gegenüber der Exekutive vollkommen zu ändern und es zu keiner Auseinandersetzung mehr kommen zu lassen, kann auch dadurch erhärtet werden, zumal die psychischen Voraussetzungen gegeben sind, dieses Vorhaben durchzusetzen. Insoferne ist auch keine psychische Behandlung erforderlich, wenngleich eine geringe Dosierung eines neuen, atypischen Neuroleptikums ihm behilflich wäre, seine Vorhaben leichter umzusetzen. Eine Nachuntersuchung wäre frühestens nach weiteren emotionellen Auseinandersetzungen mit der Exekutive erforderlich."

 

Aus amtsärztl. Sicht finden sich im Falle von Herrn J (abgesehen von dem bei der ho. Untersuchung gewonnenen Eindruck) doch gewisse Widersprüche, was das (latente) Vorhandensein einer u.U. nicht unerheblichen Geistesstörung betrifft: Lt. FA f. Psychiatrie bestehe keine psychische Erkrankung; eine Behandlung sei nicht erforderlich im Gegensatz dazu werden aber eine fragliche "Submanie" (= Vorstufe einer tatsächlichen Manie mit Verlust des Realitätsbezuges) und die (wenn auch gering dosierte) Einnahme eines Neuroleptikums (= antipsychotisches Medikament) als hilfreich erachtet; zudem konnte ja auch bei der VPU eine ev. doch vorhandene psychiatr. Problematik nicht eindeutig ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieser Tatsachen wird nun unsererseits eine einjährige Befristung der LB unter Einhaltung der oben angef. Auflage (Beibringung eines fachärztl-psychiatr. Befundes in einem Jahr) angeregt, um eine ev. Exazerbation eines manischen Zustandsbildes rechtzeitig zu erfassen. (Sollte sich bis dahin die seelische Verfassung des Betr. nicht verschlechtert haben und eine spezielle medikamentöse Therapie immer noch nicht erforderlich sein, könnten - eine abermals befürwortende fachärztl. Stellungnahme zum Lenken von KFZ vorausgesetzt - im Anschluß an den Beobachtungszeitraum weitere Befristungs-/Kontrollmaßnahmen entfallen.

 

Linz, am 30.01.2004 (unterzeichnet von Dr. H)"

 

4.1. Der zur Berufungsverhandlung auch persönlich geladene Berufungswerber erschien unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. Die im Verfahren ausgewiesenen Einschreiter teilten dem Oö. Verwaltungssenat unmittelbar vor der Berufungsverhandlung per FAX mit, dass sie als (bisherige) Rechtsvertreter aus dem im Innenverhältnis zum Mandanten (des Berufungswerbers) gelegenen Gründen, deren Gründe sie nicht erörtern wollten, an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen würden.

Der als sachverständiger Zeuge geladene Amtsarzt erörterte sein Gutachten, wobei er schlüssig und nachvollziehbar das in der Person des Berufungswerbers "manische Zustandsbild" darzulegen vermochte. Dies unter Hinweis auf das mit dem Berufungswerber im Rahmen der aä. Untersuchung geführten Explorationsgesprächs bzw. des dabei gewonnenen Eindrucks, welches sich als scheinbar unmotiviertes Getriebensein des Berufungswerbers geäußert habe. Diese Auffassung decke sich auch mit der fachärztlichen Stellungnahme, in welchem die Einnahme eines "Neuroleptikums" empfohlen wurde (siehe die Ausführungen im Gutachten [oben]).

 

Mit Blick darauf scheint es aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates zumindest nicht überzogen, dem Berufungswerber abermals die Beibringung einer entsprechenden - positiven - fachärztlichen Stellungnahme im Jänner des nächsten Jahres aufzutragen.

Falls diese abermals keinen nachteiligen Verlauf des beim Berufungswerber festgestellten Zustandsbildes hinsichtlich seiner "unkontrolliert erscheinenden und im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr zum Ausdruck kommenden Emotionalität" aufzeigt und er darüber hinaus diesbezüglich nicht (mehr) auffällig geworden ist, bleibt seine Lenkberechtigung weiterhin unbeschränkt.

Der Berufungswerber nahm - wie bereits erwähnt - an der von ihm noch beantragten Berufungsverhandlung nicht teil. Mit der an sich sehr substanzvoll vorgetragenen Berufung trat er jedoch der angeordneten Nachuntersuchung zumindest nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Im Übrigen konnten die gegen eine Befristung sprechenden Argumente, sowie die vom Berufungswerber als über die fachärztliche Stellungnahme hinausschießenden gerügten Schlussfolgerungen der Verkehrspsychologen gefolgt werden. Es kann auf sich bewenden und ist in der Tat nur schwer nachvollziehbar, welchen Sinn hier eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr haben sollte, wo dem Berufungswerber als Anlassfall letztlich nur ein sozial inadäquates Verhalten die Beibringung auch eine Überprüfung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in Verbindung mit seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bescherte. Dahingestellt hat auch zu bleiben ob hier nicht zumindest auf die Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu verzichten gewesen wäre.

Die Berufungsbehörde ordnet der Aussage des Univ. Prof. Dr. K, Psychiater und Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet der Neurologie u. Psychiatrie die verfahrensentscheidende Substanz zu. Wie bereits ausgeführt näherte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch der Amtsarzt sein Kalkül der fachlichen Schlussfolgerung des Facharztes an. Auf die weitwendigen Ausführungen der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist hier mangels Sachbezug aus dem Anlassfall heraus nicht mehr weiter einzugehen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz verstehen sich idF BGBl. I Nr. 129/2002).

Es stellt sich hier primär die Frage nach der Risikoeignung für die Teilnahme des Berufungswerbers als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr. Diese ist hier unstrittig zu bejahen, wobei das vom Amtsarzt dargelegte in "unkontrollierter Emotionalität zum Ausdruck gelangende Zustandsbild" eine Überprüfung in etwa einem Jahr als sachgerecht erscheinen lässt. Wenn es daher laut Fachmeinung gleichsam noch der "begleitenden Kontrolle" bedarf um von einem Fortbestehen der Risikoeignung ausgehen zu können, so ist wohl der verbleibende strittige Auflagenpunkt sachgerecht (siehe dazu VwGH 29.6.1993, 93/11/0084; 31.5.1994, 94/11/0062, sowie insb. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512 ff).

6. Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg.cit. in den Führerschein einzutragen.

§ 24 Abs.4 FSG lautet: "Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen."

Vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überprüfung der gesundheitlichen Fahreignung ist hier auszugehen gewesen.

Diese erbrachte jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der zur Untersuchung führende und die Fahreignung als beeinträchtigend erachtete Zustand verschlechtern könnte.

Da somit von positiv zu bewertenden Prognoseaussagen ausgegangen werden muss, ergibt sich - im Gegensatz zu der hier im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch ausgesprochenen amtsärztlichen Empfehlung - keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung einer Lenkberechtigung. Vielmehr bedurfte es im Sinne des Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebotes nur der Auflage der Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme innerhalb des ärztlich angeregten Zeitrahmens um die Lenkberechtigung - falls diese Stellungnahme den derzeitigen Status bestätigt - wieder uneingeschränkt zu erhalten. Eine gleichsam prophylaktisch ausgesprochene Befristung und dies auf ein relativ kurzes Zeitintervall, obwohl keine objektiven, eine Verschlechterung erwarten lassende Kriterien hinsichtlich der Fahreignung vorzuliegen scheinen, stellt sich primär als Rechtsfrage und fällt nicht in die von einem Sachverständigen zu beurteilende Kompetenz. Eine solche Vorgangsweise käme letztlich nur einem vorbeugend ausgesprochenen Entzug gleich. Anders verhält es sich jedoch, wenn aus medizinischer Sicht mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsste, was eine Befristung aus fachlicher Sicht sachlich rechtfertigt.

Bestätigt sich hier, durch die von einem Facharzt für Psychiatrie neuerlich der Behörde vorzuweisenden Stellungnahme, die jetzt schon vorliegende positive Prognoseannahme und damit das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, bleibt in der Folge die Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264, VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r
 

Beschlagwortung:
Verhältnismäßigkeitsgebot bei Auflagen bzw. Befristungen

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