Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520539/10/Zo/Pe

Linz, 03.05.2004

 

 

 VwSen-520539/10/Zo/Pe Linz, am 3. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G H, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A. M D, , vom 1.3.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23.2.2004, VerkR21-75-2004-Lai, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Punkt 1 des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entzugsdauer von drei Monaten ab der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnt. Die Zeit, in welcher der Berufungswerber aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides nicht im Besitz des Führerscheines war (25.2. bis 3.3.2004), also 7 Tage, wird in die Entzugsdauer eingerechnet, sodass sich diese um 7 Tage reduziert.

 

Punkt 2 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber den Führerschein unverzüglich nach Zustellung der Berufungsentscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden oder beim Gendarmerieposten Vorchdorf abzuliefern hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und 67d AVG, §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z3, 7 Abs.4 und 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E, F und G für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen. Der entsprechende Führerschein war von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems am 7.12.2000 zu Zl. VerkR20-2266-2000/Ki ausgestellt worden. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden oder beim Gendarmerieposten Vorchdorf abzuliefern. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 21.11.2003 um 12.06 Uhr als Lenker des Kombi auf der A25 bei Strkm. 7,0 keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Der Sicherheitsabstand habe lediglich 0,26 Sekunden betragen und der Berufungswerber habe diese Verwaltungsübertretung daher mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zwar lediglich einen Tiefenabstand von 0,26 Sekunden eingehalten habe, die zu diesem Zeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit aber nicht festgestellt worden sei. Aufgrund dieser mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sei bereits die Annahme, dass der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache verwirklicht habe, nicht richtig. Die Bestrafung wegen dieses Vorfalles unter Anwendung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 sei nicht deckungsgleich damit, dass der Berufungswerber ein Verhalten iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG gesetzt habe, welches an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG begangen hätte, so wäre diese einer Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG zu unterziehen, bei welcher einerseits die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, sowie andererseits die seit der Begehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen sind. Es hätten keine konkreten gefährlichen Verhältnisse vorgelegen, während andererseits der Berufungswerber seit dem Vorfall bis zur Berufungserhebung, also mehr als drei Monate in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten sei. Der Berufungswerber sei jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als verkehrsunzuverlässig anzusehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2004, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Erstinstanz gehört wurde, in die Videoaufzeichnungen der gegenständlichen Verkehrsübertretung Einsicht genommen wurde, der meldungslegende Gendarmeriebeamte, RI H, unter Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war seit 7.12.1978 durchgehend im Besitz der Lenkberechtigung, es scheinen über ihn keine verkehrsrechtlichen Vormerkungen auf, obwohl er jahrelang als Fernfahrer tätig war. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde rechtzeitig Einspruch erhoben und das Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Der Berufungswerber lenkte am 21.11.2003 um 12.06 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A25 in Fahrtrichtung Linz auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen Autobahn. Bei km 7,0 wurde eine Abstandsmessung mit dem geeichten Messgerät VKS 3.0 mit der Gerätenummer A11 durchgeführt und diese Abstandsmessung mittels Videoaufzeichnung 12 Sekunden lang von 12.05 Uhr und 56 Sekunden bis 12.06 Uhr und 8 Sekunden dokumentiert. Die gegenständliche Messstelle ist von der Abt. Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung abgenommen worden, wobei entsprechende Kalibrierungspunkte für die Einstellung des Gerätes festgelegt wurden. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass der Berufungswerber seinen Pkw 12 Sekunden lang mit einem augenscheinlich sehr geringem Abstand hinter einem anderen Pkw gelenkt hat. Für einen Zeitraum von 6 Sekunden fuhr er dabei seitlich versetzt hinter diesem Pkw nach, wobei er etwas mehr als 3 Sekunden lang die Randlinie in Richtung Mittelleitschiene überfahren hat. Die Abstandsmessung ergab einen Abstand von 8 m bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h, was einem zeitlichen Abstand von 0,26 Sekunden entspricht. Bei dieser Messung wurden die Fahrzeugüberhänge sowie die Breite der Messlinie und alle sonstigen Messungenauigkeiten jeweils zugunsten des Berufungswerbers gewertet und der gemessene Wert von 7,8 m auf 8 m aufgerundet.

 

Vom Sachverständigen wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass eine gültige Messung vorliegt, wobei sowohl die Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeuges als auch jene des Fahrzeuges des Berufungswerbers während des Beobachtungszeitraumes von 12 Sekunden konstant geblieben ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Berufungswerber seinen Fuß auf dem Gaspedal hatte und während dieser 12 Sekunden nicht bremsbereit gefahren ist, weil sich bereits aufgrund der Fahrwiderstände (Luftwiderstand und Rollwiderstand) die Geschwindigkeit des Pkw des Berufungswerbers messbar reduziert hätte, wenn dieser nicht mit dem Fuß auf dem Gaspedal gewesen wäre.

 

Der Sachverständige hat für den Fall einer Notbremsung des vorausfahrenden Pkw unter Berücksichtigung von wissenschaftlich anerkannten Reaktionszeiten (Zeit für die Informationsverarbeitung 0,45 Sekunden, Umsetzzeit 0,19 Sekunden und Bremsschwellzeit 0,22 Sekunden) berechnet, dass ein Auffahrunfall unvermeidbar gewesen wäre, wobei sich dieser so zugetragen hätte, dass das vordere Fahrzeug zum Stillstand gekommen wäre und das Fahrzeug des Berufungswerbers mit einer Geschwindigkeit von 17,5 km/h auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre. Für diese Berechnung wurde für beide Fahrzeuge eine für Mittelklassewagen übliche gleich lange Bremsschwellzeit berücksichtigt. Aufgrund der Masseunterschiede zwischen dem vorausfahrenden Ford Mondeo und dem Klein-Pkw des Berufungswerbers hätte sich eine DeltaV von ca. 13 bis 14 km/h ergeben. Aus technischer Sicht ist ab einem DeltaV von 11 km/h eine Verletzung insbesondere bei den Insassen des gestoßenen Fahrzeuges möglich. Bei diesem Auffahrunfall wäre das vorausfahrende Fahrzeug ca. 0,3 m weitergeschoben worden und es hätte ein Seitenversatz im Bereich von wenigen Zentimetern stattgefunden. Das nachfahrende Fahrzeug wäre in Richtung Mittelleitschiene geschleudert worden. Aus technischer Sicht ist es nicht zwingend, dass weitere Verkehrsteilnehmer an diesem Verkehrsunfall beteiligt gewesen wären.

 

Unter Berücksichtigung einer Blickzuwendungszeit von 0,48 Sekunden würde sich beim Auffahrunfall eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h ergeben, wobei die Blickzuwendungszeit deshalb berücksichtigt werden kann, weil der Berufungswerber seitlich versetzt und mit einem geringen Abstand zur Mittelleitschiene fuhr. Der Berufungswerber musste deshalb den Radabstand seines Fahrzeuges zur Leitschiene beobachten, weiters natürlich das vorausfahrende Fahrzeug und auch den Verkehr auf der rechten Fahrspur. Bei den dafür erforderlichen Blicksprüngen unter 5° ist eine Blickzuwendungszeit von 0,48 Sekunden zur Reaktionszeit hinzuzurechnen. Es wird bereits hier angeführt, dass zugunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen wird, dass er bei dieser Nachfahrt entsprechend aufmerksam und mit hoher Konzentration gefahren ist, weshalb für die weitere Beurteilung die Reaktionszeit mit 0,86 Sekunden angenommen wird.

 

Es herrschte damals durchschnittliches Verkehrsaufkommen, wobei das vorausfahrende Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Tiefenabstand von mehr als 100 m hatte. Der rechte Fahrstreifen war neben dem Berufungswerber frei, kurz dahinter befand sich seitlich versetzt auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug, auf dem linken Fahrstreifen befanden sich zwar weitere Fahrzeuge hinter dem Berufungswerber, allerdings mit einem Abstand von deutlich über 100 m. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorausfahrende Fahrzeug eine Notbremsung hätte durchführen müssen, sind aus der 12-sekündigen Videoaufzeichnung nicht ersichtlich.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

5.2. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs.3 Z3 FSG ist ersichtlich, dass es nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Berufungswerbers tatsächlich zu einer gefährlichen Situation geführt hat, sondern eben darauf, ob dieses an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es ist also nicht wesentlich, ob eine Notbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges wahrscheinlich war oder nicht. Nach der Rechtsprechung zu § 18 Abs.1 StVO 1960 muss der Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren immer so gewählt werden, dass ein rechtzeitiges Anhalten auch dann möglich ist, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Wer selbst den erforderlichen Sicherheitsabstand deutlich unterschreitet, darf iSd § 3 StVO 1960 auch nicht darauf vertrauen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nicht plötzlich abgebremst wird. Das Vorderfahrzeug kann auch aus Gründen plötzlich abgebremst werden, die nur für den Lenker dieses Fahrzeuges erkennbar sind und mit der sonstigen Verkehrssituation nichts zu tun haben (z.B. kann der Fahrzeuglenker erschrecken oder aus sonstigen rein subjektiven Gründen eine aus der Verkehrssituation objektiv nicht notwendige Vollbremsung durchführen). Das Sachverständigengutachten hat schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass es im Fall einer Notbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem Auffahrunfall auf der Überholspur der A25 gekommen wäre. Dieser wäre durch den Berufungswerber nicht mehr vermeidbar gewesen. Dabei wäre eine Verletzung für den bzw. die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeuges aus technischer Sicht möglich gewesen. Das vordere Fahrzeug wäre auf der Überholspur zum Stillstand gekommen und das auffahrende Fahrzeug des Berufungswerbers ebenfalls entweder auf der Überholspur oder im Bereich zwischen der Überholspur und der Mittelleitschiene der A25.

Der Berufungswerber hat also durch das erhebliche Unterschreiten des notwendigen Sicherheitsabstandes auf einer durchschnittlich befahrenen Autobahn die zumindest abstrakte Gefahr eines Auffahrunfalles auf der Überholspur hervorgerufen. Dieser Auffahrunfall wäre im Fall einer Notbremsung für den Berufungswerber nicht mehr vermeidbar gewesen und eine Verletzung anderer Personen wäre dabei aufgrund der Aufprallgeschwindigkeit aus technischer Sicht möglich gewesen. Daraus ist ersichtlich, dass das Verhalten des Berufungswerbers an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Der Berufungswerber hat also den Tatbestand des § 7 Abs.3 Z3 FSG erfüllt.

Im Rahmen der Wertung dieses Verhaltens ist einerseits dessen Gefährlichkeit zu berücksichtigen, andererseits die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit. Zur Gefährlichkeit des Verhaltens ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsunfall nicht vermeidbar gewesen wäre und eine Verletzung technisch möglich war. Es ist zu berücksichtigen, dass die nachkommenden Fahrzeuglenker bei einem fahrtechnisch richtigen Verhalten eine Verwicklung in diesen Verkehrsunfall hätten vermeiden können, dabei muss man aber bedenken, dass bei längeren Fahrten auf der Autobahn die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit erfahrungsgemäß stark abnimmt. Es ist daher durchaus leicht möglich, dass einzelne nachfolgende Fahrzeuglenker auf den möglichen Auffahrunfall falsch reagiert hätten, z.B. durch eine aus technischer Sicht nicht notwendige Vollbremsung oder durch überraschende Fahrstreifenwechsel und es dadurch zu weiteren Verkehrsunfällen gekommen wäre. Es ist allgemein bekannt, dass ein derartiger Geschehnisablauf für viele Massenkarambolagen geradezu typisch ist. Die hohen Fahrgeschwindigkeiten, die auf Autobahnen allgemein eingehalten werden und das hohe Gefahrenpotenzial, welches auf der Überholspur stehende Fahrzeuge auf einer Autobahn bilden, sind dem Berufungswerber bei der Wertung als außerordentlich gefährlich anzurechnen. Zugunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er bisher unbescholten war und die Übertretung daher im auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verkehrsverhalten steht. Auch in den fünfeinhalb Monaten seit dem Vorfall, in welchen der Berufungswerber rechtmäßig Kraftfahrzeuge lenkte, hat er keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen. Dem Berufungswerber ist die Einleitung des Entzugsverfahrens zumindest seit seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.2.2004 bekannt, sein Wohlverhalten in den letzen zwei Monaten ist daher zumindest auch teilweise auf den Druck des anhängigen Entzugsverfahrens zurückzuführen. Trotzdem ist insgesamt das Wohlverhalten des Berufungswerbers eindeutig zu seinem Vorteil zu werten. Weiters muss aber berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber den deutlich zu geringen Sicherheitsabstand entsprechend den Videoaufzeichnungen mindestens 12 Sekunden lang eingehalten hat, ohne in dieser Zeit bremsbereit zu fahren oder sonstige Maßnahmen zu setzen, um den Abstand zu erhöhen. Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht, dass er die Übertretung lediglich fahrlässig begangen hat, so muss ihm deshalb doch zumindest eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Die Wertung all dieser Umstände ergibt nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates, dass der Berufungswerber auch derzeit noch nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist und er die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten wiedererlangen wird.

Zur Einrechnung des Zeitraumes, in welchem der Berufungswerber seinen Führerschein abgeliefert hatte:

Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begann die Entzugsdauer mit der Zustellung des Bescheides zu laufen und der Berufungswerber wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Dieser Verpflichtung ist er am 25.2.2004 nachgekommen. Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb dem Berufungswerber nach Einbringen der Berufung sein Führerschein am 3.3.2004 wieder ausgefolgt wurde. Der Berufungswerber war also 7 Tage lang nicht im Besitz seines Führerscheines und durfte in dieser Zeit keine Kraftfahrzeuge lenken (§ 14 Abs. 1 Z. 1 FSG). Nach der Entscheidung des VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0167, ist die Dauer des Lenkverbotes gemäß § 39 Abs. 5 FSG dann in die Entzugsdauer einzurechnen, wenn dieses mehr als 3 Tage beträgt. In diesen Fällen darf die Entziehung nur mehr für die restliche Zeit ausgesprochen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar nicht um eine vorläufige Abnahme des Führerscheines sondern das Abliefern des Führerscheines ergab sich aus den Formulierungen des erstinstanzlichen Bescheides. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber 7 Tage lang - aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat - nicht im Besitz seines Führerscheines war und in dieser Zeit keine Kraftfahrzeuge lenken durfte. Dies darf nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, weshalb die Entzugsdauer von 3 Monaten um die 7 Tage zu verkürzen war.

Es war daher die Berufung insgesamt mit entsprechenden Spruchkorrekturen abzuweisen. Der Beginn der Entzugsdauer war mit der Zustellung der Berufungsentscheidung festzusetzen, weil die Berufungsentscheidung mit der Zustellung rechtskräftig wird. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG, wobei der Führerschein eben unverzüglich nach Zustellung der Berufungsentscheidung abzugeben ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

Beschlagwortung:

Führerscheinentzug wegen Sicherheitsabstand

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