Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520540/8/Sch/Pe

Linz, 29.04.2004

 

 

 VwSen-520540/8/Sch/Pe Linz, am 29. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A F-K vom 9. März 2004, gegen eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. März 2004, VerkR20-644-2004/UU, verfügten Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und haben im Spruch des diesbezüglich angefochtenen Bescheides die Zitierung des Codes "05.01" sowie die Wortfolge "Code: 05.01 = Sie dürfen Kraftfahrzeuge der oben angeführten Klassen nur bei Tageslicht (Nachtfahrverbot) lenken." zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A F-K, eine befristete und mit zwei Auflagen (Einschränkungen) gemäß § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) versehene Lenkberechtigung für mehrere Klassen erteilt.

 

Gegen die Auflage, die Kraftfahrzeuge nur bei Tageslicht lenken zu dürfen, hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.

 

2. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Diese Bescheidauflage ist begründet in der fachärztlichen Stellungnahme Dris. G H, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 9. Februar 2004, wo sich der Vermerk findet: "Nachtfahrverbot: Ja".

 

Die Berufungsbehörde hat den genannten Facharzt zu einer ergänzenden Begründung seiner diesbezüglichen Stellungnahme eingeladen, woraufhin mitgeteilt wurde, es sei für die Untersuchung ein Gerät der Type "Nyktometer 500" der Firma Rodenstock, Testscheibe 505, ohne Blendung, verwendet worden.

 

Ältere Personen könnten manchmal die kleine Testmarke des Apparates nicht erkennen, weshalb eine Zweituntersuchung an einem Gerät eines anderen Herstellers empfohlen wurde.

 

Der Berufungswerber wurde hievon in Kenntnis gesetzt und zur Beibringung einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme binnen eingeräumter Frist eingeladen.

 

Dieser Aufforderung ist der Rechtsmittelwerber nachgekommen und hat einen augenärztlichen Befundbericht, datiert mit 26. April 2004, des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz, Augenabteilung, unterfertigt von Vorstand Prim. Dr. M G, vorgelegt. Diesem zufolge ist der Berufungswerber befähigt, ein Kraftfahrzeug uneingeschränkt auch in der Nacht zu lenken. Die für die Nachtfahrtauglichkeit kritische Kontraststufe 1:5 werde sowohl ohne Blendung als auch mit Blendung erreicht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, an der Schlüssigkeit dieser fachärztlichen Aussage zu zweifeln, weshalb sie der Entscheidung ohne weiteres Ermittlungsverfahren zugrundegelegt werden konnte.

 

Die weitere Vorgangsweise im Hinblick auf die nunmehr obsolet gewordene Eintragung "05.01" im Führerschein ist vom Berufungswerber bei der Erstbehörde in die Wege zu leiten.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf den offenkundigen Schreibfehler bezüglich der Jahreszahl der Befristung der Klassen AV und A im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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