Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520542/18/Kof/He

Linz, 27.08.2004

 

 

 VwSen-520542/18/Kof/He Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GM , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MF gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.2.2004, VerkR20-2867-2003, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung ist bei der dafür zuständigen Behörde (dzt. Bundespolizeidirektion Linz) weiter zu führen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 5 Abs.2 FSG iVm § 3 Abs.1 Z3 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerber (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs.1 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.2.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Im Berufungsverfahren hat der Bw nachstehend angeführte Unterlagen vorgelegt:

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt in ihrem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten im Ergebnis aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/Klasse B gesundheitlich geeignet ist

 

Da die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt, war der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 5 Abs.2 1.Satz FSG iVm § 3 Z3 AVG von der zuständigen Behörde - dies ist aufgrund des vom Bw
vorgenommenen Wohnsitzwechsels nunmehr die Bundespolizeidirektion Linz - weiterzuführen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:

gesundheitlich Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum